Newsletter September 2026
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Transparenzgesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft
(siehe auch Beitrag im Juni-Newsletter) - Freiwillige Einzahlung in AHV nach Auswanderung möglich
- Tiefer Lohn, hohe Dividende: Eine Holding schützt nicht automatisch vor AHV-Beiträgen
- Steuern auf Entschädigung bei unrechtmässiger Kündigung
- Müssen Stiefkinder Erbschaftssteuern zahlen?
- Rückstellungen für künftige Renovationen nicht beliebig möglich
- Nullveranlagung nicht anfechtbar
- Gewährleistungs- und Garantielabel in der EU ab dem 27. September 2026
Transparenzgesetz tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft
(siehe auch Beitrag im Juni-Newsletter)
Die Meldefristen (Übergangsfristen) im Zusammenhang mit dem neuen Transparenzgesetz wurden publiziert:
Maximale Fristen ab 1. Oktober 2026 (Übergangsfristen)
- AG mit ordentlicher Revision: 3 Monate
- andere Gesellschaft mit ordentlicher Revision: 4 Monate
- AG ohne ordentliche Revisionspflicht: 5 Monate
- andere Gesellschaften ohne eingeschränkte Revisionspflicht /
übrige juristische Personen: 6 Monate - alle wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organ im Handelsregister eingetragen: 2 Jahre
Wichtig: Wird nach dem Inkrafttreten des Transparenzgesetzes eine Änderung im Handelsregister vorgenommen, kann die Meldepflicht bereits innerhalb eines Monats ausgelöst werden. Die Übergangsfrist sollte deshalb nicht als Grund verstanden werden, mit der Vorbereitung zuzuwarten.
Die erstmalige Meldung soll über EasyGov erfolgen.
Laufende Meldepflicht: Die Verpflichtung endet nicht mit der erstmaligen Registrierung. Ändert sich beispielsweise
- der wirtschaftlich Berechtigte;
- die Beteiligungsstruktur;
- die Kontrollstruktur;
- die Adresse;
- der Name;
- die Staatsangehörigkeit oder
- eine andere meldepflichtige Information,
muss die Änderung fristgerecht nachgeführt werden.
Freiwillige Einzahlung in AHV nach Auswanderung möglich
Schweizer Staatsangehörige sowie Bürger von EU- und Efta-Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen der freiwilligen AHV beitreten, wenn sie ihren Wohnsitz in ein Land ausserhalb der EU oder der Efta verlegen. Voraussetzung ist, dass vor dem Wegzug während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren eine ununterbrochene AHV-Versicherung bestanden hat.
Die Beitrittserklärung zur freiwilligen AHV muss innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Zuständig ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf oder die schweizerische Vertretung im neuen Wohnsitzstaat.
Wichtig: In einigen Ländern können Leistungen der dortigen Sozialversicherung gekürzt werden, wenn zusätzlich Renten oder andere Leistungen aus der Schweiz bezogen werden. Deshalb empfiehlt sich eine vorgängige Abklärung der Auswirkungen im neuen Wohnsitzland.
Tiefer Lohn, hohe Dividende: Eine Holding schützt nicht automatisch vor AHV-Beiträgen
Viele Unternehmer beziehen einen eher tiefen Lohn und schütten den restlichen Gewinn als Dividende aus. Das ist grundsätzlich zulässig, da auf Dividenden keine AHV-Beiträge erhoben werden, auf Lohn hingegen schon. Die Ausgleichskassen prüfen jedoch, ob der ausbezahlte Lohn im Branchenvergleich angemessen ist. Ist der Lohn offensichtlich zu tief und die Dividende überhöht, kann ein Teil der Dividende nachträglich als AHV-pflichtiger Lohn qualifiziert werden. Dies ist seit Jahren bekannt und durch viele Bundesgerichtsentscheide bestätigt.
Ein aktueller Bundesgerichtsentscheid zeigt nun, dass auch der Zwischenschritt über eine Holdinggesellschaft nicht zwingend vor einer solchen Umqualifikation schützt. Im konkreten Fall wurden die Dividenden nicht direkt an den Unternehmer, sondern an dessen Personalholding ausgeschüttet. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Holding wirtschaftlich kaum eigenständig tätig war. Fast alle Einnahmen stammten von der Betriebsgesellschaft, es gab keine AHV-pflichtigen Mitarbeitenden, keine wesentliche eigene Geschäftstätigkeit und die erhaltenen Mittel wurden grösstenteils an den Eigentümer weitergeleitet.
Unter diesen Umständen betrachtete das Bundesgericht die wirtschaftliche Realität und nicht nur die rechtliche Struktur. Es rechnete deshalb einen Teil der Dividenden dem Unternehmer persönlich zu und qualifizierte diese als AHV-pflichtigen Lohn.
Der Entscheid macht deutlich, dass eine Holding zwar weiterhin ein legitimes und oft sinnvolles Instrument für die Beteiligungs-, Nachfolge- oder Vermögensplanung ist. Sie stellt jedoch kein automatisches AHV-Schutzschild dar. Wer seine Lohn- und Dividendenstruktur optimieren will, sollte darauf achten, dass der ausbezahlte Lohn marktgerecht und die Holding wirtschaftlich eigenständig begründet ist.
(Quelle: BGE 9C_532/2025 vom 25. Juni 2026)
Steuern auf Entschädigung bei unrechtmässiger Kündigung
Eine Entschädigung wegen einer unrechtmässigen Kündigung ist grundsätzlich steuerbar.
Nur wenn die Zahlung vor allem eine schwere persönliche Verletzung ausgleicht, kann sie als steuerfreie Genugtuung gelten.
Entscheidend ist daher der Grund der Entschädigung:
- Erhebliche Persönlichkeitsverletzung: steuerfreie Genugtuung
- Formelle oder andere Fehler bei der Kündigung ohne schwere Persönlichkeitsverletzung: steuerbares Einkommen
Eine Aufteilung der Entschädigung in einen steuerbaren und einen steuerfreien Teil ist nicht vorgesehen.
(Quelle: 9C_96/2024 vom 19. Januar 2026
Müssen Stiefkinder Erbschaftssteuern zahlen?
Ob auf einer Erbschaft Erbschaftssteuern geschuldet sind, hängt in der Schweiz vom Kanton ab. Die Kantone regeln die Erbschaftssteuern unterschiedlich. Während Ehegatten in allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit sind, unterscheiden sich die Bestimmungen für Kinder, Stiefkinder und andere Begünstigte je nach kantonalem Recht.
In vielen Kantonen werden Stiefkinder den leiblichen Kindern steuerrechtlich ganz oder teilweise gleichgestellt. In anderen Kantonen gelten für Stiefkinder jedoch andere Regelungen oder höhere Steuersätze. Ob und in welcher Höhe Erbschaftssteuern anfallen, richtet sich daher nach dem Wohnsitzkanton der verstorbenen Person beziehungsweise nach dem anwendbaren kantonalen Steuerrecht.
Wird eine Erbschaftssteuer erhoben, obwohl ein Anspruch auf eine steuerliche Begünstigung als Stiefkind besteht, sollte die Stiefkindschaft gegenüber der zuständigen Steuerbehörde nachgewiesen werden. Die Veranlagung kann anschliessend überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
Rückstellungen für künftige Renovationen nicht beliebig möglich
Rückstellungen für grosse Renovationen können steuerlich nur dann abgezogen werden, wenn ein Gebäude in der Vergangenheit tatsächlich vernachlässigt wurde und dadurch künftig Unterhaltskosten anfallen, die nicht aktiviert werden müssen, also nicht den Wert des Gebäudes erhöhen.
Ist ein Gebäude hingegen gut unterhalten und ausreichend abgeschrieben, gelten spätere grössere Arbeiten in der Regel als wertvermehrend. Solche Kosten müssen aktiviert werden und können nicht über Rückstellungen vorweg steuerlich geltend gemacht werden.
Zusätzlich gilt: Eine Rückstellung ist nur zulässig, wenn die geplanten Arbeiten konkret und unmittelbar bevorstehen. Bestehen noch grosse Unsicherheiten, etwa wegen fehlender Bewilligungen oder unklarer Projektentwicklung, darf keine Rückstellung gebildet werden.
(Quelle: BGE 9C_185/2026 vom 20. Mai 2026)
Nullveranlagung nicht anfechtbar
Wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Steuern bezahlen muss, erhält unter Umständen eine sogenannte Nullveranlagung. Eine solche Nullveranlagung kann nicht angefochten werden. Das Bundesgericht entschied, dass ein Rechtsmittel nur zulässig ist, wenn die betroffene Person daraus einen rechtlichen oder finanziellen Nachteil erleidet.
(Quelle: BGE 9C_121/2026 vom 9. Juli 2026)
Gewährleistungs- und Garantielabel in der EU ab dem
27. September 2026
Ab dem 27. September 2026 müssen Onlinehändler, die Waren an private Verbraucher in der EU verkaufen, zwei neue EU-weit einheitliche Kennzeichnungen beachten, d.h.:
- einen allgemeinen Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung sowie
- das produktbezogene Garantielabel „GARAN“ für bestimmte freiwillige Haltbarkeitsgarantien.
Die neuen Vorgaben gelten auch für Schweizer Unternehmen, sofern sie B2C-Geschäfte mit Kunden in der EU tätigen. Reine Verkäufe innerhalb der Schweiz sind dagegen nicht betroffen. Die neuen Labels ersetzen keine bestehenden Informationspflichten, sondern kommen zusätzlich hinzu. Schweizer Händler mit EU-Kundschaft, breitem Sortiment oder einer Präsenz auf Online-Marktplätzen wie Amazon, Zalando usw. sollten die Umsetzung frühzeitig planen, da fehlerhafte oder fehlende Kennzeichnungen rechtliche Risiken im EU-Markt bergen.
