Newsletter September 2025
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Ohne Belege kein Erfolg gegen Ermessensveranlagung
- Erbverzicht nicht paulianisch anfechtbar
- Kündigung während der Probezeit
- Missbrauch von sozialen Medien im Unternehmen
- Pedantische Mehrwertsteuerverwaltung verliert vor Bundesgericht
Ohne Belege kein Erfolg gegen Ermessensveranlagung
Ein Steuerpflichtiger wehrte sich gegen eine Einschätzung, bei der sein Einkommen um 20 % höher angesetzt wurde als im Vorjahr. Er bezeichnete die Einschätzung als willkürlich und meinte, Beweismittel müssten nicht zwingend schon mit der Einsprache eingereicht werden.
Das Gericht stellte jedoch klar: Wer eine Ermessenseinschätzung anfechten will, muss konkret begründen und Belege einreichen wie etwa eine Steuererklärung. Da der Steuerpflichtige dies nicht tat, wurde seine Beschwerde abgewiesen.
(Quelle: BGE 9C_524/2024 vom 7. Januar 2025)
Erbverzicht nicht paulianisch anfechtbar
Wer zu Lebzeiten auf ein zukünftiges Erbe verzichtet, kann dafür nicht belangt werden. Denn ein solcher Verzicht betrifft eine mögliche Erbschaft in der Zukunft, also etwas, das noch gar nicht existiert. Gläubiger haben darauf keinen Zugriff.
Im konkreten Fall verzichtete ein Vater zugunsten seiner Kinder auf seinen Anteil am Erbe seiner Mutter. Die Stadt Chur, bei der er Schulden hatte, wollte eine Liegenschaft, die direkt an die Kinder ging, pfänden. Das Bundesgericht lehnte die Pfändung ab mit der Begründung: Nur bereits vorhandenes Vermögen kann im Vollstreckungsweg angefochten werden, ein Verzicht auf künftiges Erbe nicht.
(Quelle: BGE 5A_456/2024 vom 12. Juni 2025)
Kündigung während der Probezeit
In der Probezeit kann ein Arbeitsvertrag jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden, ausser es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Manchmal kann die Frist auch kürzer, länger oder ganz aufgehoben sein.
Wichtig ist: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit bei der anderen Person ankommen. Dann gilt die kurze Frist, auch wenn diese erst nach der Probezeit abläuft.
Es gibt in der Probezeit keine festen Kündigungstermine, das Arbeitsverhältnis endet einfach nach Ablauf der Kündigungsfrist.
Missbrauch von sozialen Medien im Unternehmen
Wenn Mitarbeitende unangemessenes Verhalten am Arbeitsplatz auf Fotos öffentlich machen oder vertrauliche Unternehmensinformationen weitergeben, gilt das als Missbrauch. Auch rassistische oder beleidigende Kommentare in sozialen Medien können ernste Folgen haben, bis hin zur Kündigung. Wer Beschwerden über den Arbeitgeber teilt oder sich an Cyber-Mobbing beteiligt, handelt ebenfalls problematisch.
Arbeitgeber können bei solchen Verstössen unterschiedliche Massnahmen ergreifen. Dazu gehören Verwarnungen, die Sperrung von Social-Media-Kanälen und im Extremfall auch eine Kündigung. Besonders bei übermässiger Nutzung sozialer Medien während der Arbeitszeit können Lohnkürzungen oder Schadenersatzforderungen möglich sein. In schweren Fällen ist sogar eine fristlose Kündigung denkbar.
Pedantische Mehrwertsteuerverwaltung verliert vor Bundesgericht
Die Mehrwertsteuerverwaltung stellte bei einem Unternehmen fest, dass auf einigen Rechnungen an einen Einzelunternehmer nur „inkl. MWST“ oder „TTC (Toutes Taxes Comprises)“ vermerkt war. Dies akzeptierte die Behörde nicht und forderte eine Nachzahlung wegen angeblich zu Unrecht geltend gemachter Vorsteuern. Grundsätzlich verlangt die Steuerverwaltung, dass die Mehrwertsteuer mit Betrag oder Steuersatz klar auf der Rechnung ausgewiesen ist.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss: Kann ein Unternehmen nachweisen, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich bezahlt und vom Lieferanten korrekt abgerechnet wurde, darf der Vorsteuerabzug gewährt werden. Das Steueramt lag in diesem Fall also falsch.
(Quelle: BGE A-1418/2023 vom 30. Januar 2025)
