Newsletter September 2024

Newsletter September 2024

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Vorbezug von Pensionskassengeldern nur für den eigenen Wohnsitz
  • Der Grenzsteuersatz als wichtige Grösse bei Steuerthemen
  • Betreibung des Arbeitgebers – Wird der Brutto- oder Nettolohn geschuldet?

 

Vorbezug von Pensionskassengeldern nur für den eigenen Wohnsitz

Der Vorbezug von Pensionskassenguthaben ist für den Kauf oder Bau von Wohneigentum nur erlaubt, wenn das Haus oder die Eigentumswohnung von der versicherten Person und deren Familie bewohnt wird. Erlaubt sind mit dem Vorbezug auch wertvermehrende Investitionen am eigenen Wohneigentum und die Rückzahlung von Hypotheken. Der Vorbezug für die Finanzierung von Renditeobjekten, Ferienwohnungen oder Liegenschaften zur Vermietung ist nicht erlaubt.

 

Der Grenzsteuersatz als wichtige Grösse bei Steuerthemen

Der Grenzsteuersatz beantwortet die Frage, wie ein zum bisherigen steuerbaren Einkommen zusätzlicher Betrag besteuert würde. Wegen der Progression ist der Grenzsteuersatz jeweils höher als der durchschnittliche Satz, zu dem das gesamte Einkommen besteuert wird. Beträgt z.B. der Grenzsteuersatz 20 Prozent, müssen bei einem zusätzlichen Einkommen von CHF 1’000 Steuern von CHF 200 bezahlt werden.
Die Frage nach dem Grenzsteuersatz stellt sich vor allem bei der Einzahlung in die Säule 3a, indirekter Amortisation oder anderen Steuermassnahmen.

 

Betreibung des Arbeitgebers – Wird der Brutto- oder Nettolohn geschuldet?

Das Bundesgericht klärte die Frage, ob ein Arbeitgeber, der betrieben wird, die Bruttolohnforderung oder nur den Nettolohn schuldet und ob er die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachweisen muss.
Das Bundesgericht entschied, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss und den Umfang dieser Pflicht mit Dokumenten nachweisen muss. Er muss aber nicht die tatsächliche Bezahlung der Beiträge belegen, da diese Beiträge gleichzeitig mit oder nach der Lohnforderung fällig werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht sicher sein kann, dass die Beiträge tatsächlich bezahlt werden. Er befindet sich also in der gleichen Lage wie bei einer fristgerechten Lohnzahlung ohne Zwangsvollstreckung, bei der er auch nicht weiss, ob die Beiträge bezahlt werden.
Deshalb: Erbringt der Arbeitgeber den Nachweis für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht, ist die definitive Rechtsöffnung für die Bruttolohnforderung zu erteilen.
(Quelle: BGE 5A_816/2022 vom 7. Juni 2023)

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