Newsletter September 2022
Personelles
Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass Herr Beat Neuenschwander
unser Team als Finanzplaner sowie Sachbearbeiter Treuhand
in einem Teilzeitpensum unterstützt.
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Aktionäre mit neuen Informationsrechten ausserhalb der GV
- Mehrwertsteuerliche Betrachtung von Dienstleistungsexporten
- Mietzinsdepot muss als Vermögen deklariert werden
- Dürfen Personaldossiers digital archiviert werden?
- Erwerbsersatz für Zivildienst muss realistisch berechnet werden
- Übereifriges Steueramt Zürich: Einmaliger Liegenschaftsverkauf wird als selbständige Erwerbstätigkeit beurteilt
Aktionäre mit neuen Informationsrechten ausserhalb der GV
Neu können Aktionäre, die mindestens über 5 % des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, auch ohne Ermächtigung der Generalversammlung Einsicht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen nehmen.
Mehrwertsteuerliche Betrachtung von Dienstleistungsexporten
Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen im Ausland, so sind diese von der Mehrwertsteuer befreit. Sie müssen auf der Mehrwertsteuer-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 221 deklariert werden, analog der Warenexporte. Die Belege und Buchungen sind gut zu dokumentieren, mit genauen Leistungsbeschreibungen.
Als Schweizer Leistungserbringer empfiehlt es sich zu prüfen, ob die exportierte Dienstleistung im Land des Empfängers nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Werden zum Beispiel Beratungen an Geschäftskunden in EU-Staaten geleistet, wird davon ausgegangen, dass diese Kunden im Staat ihrer Ansässigkeit auch mehrwertsteuerpflichtig sind und deshalb die Bezugsteuer abrechnen. Werden die gleichen Leistungen an eine Privatperson oder an eine Institution, die nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, erbracht, muss der Schweizer Leistungserbringer selbst prüfen, ob er die erbrachte Dienstleistung nicht doch selbst im Staat des Kunden versteuern muss und dadurch dort mehrwertsteuerpflichtig wird. Für elektronische Dienstleistungen kennt die EU ein vereinfachtes Verfahren, das OSS (One-Stop-Shop) Abrechnungsverfahren.
Mietzinsdepot muss als Vermögen deklariert werden
Dürfen Personaldossiers digital archiviert werden?
Im Zuge der Digitalisierung werden häufig auch Personaldossiers in Unternehmen digitalisiert. Es bestehen im Moment noch keine rechtlichen Vorschriften zur elektronischen Archivierung von arbeitsrechtlichen Dokumenten.
Die Verjährungsfrist aus einem Arbeitsverhältnis unterscheidet sich für den Arbeitgeber und den Mitarbeitenden. So verjähren Forderungen des Mitarbeitenden aus dem Arbeitsverhältnis bereits nach 5 Jahren. Jene des Arbeitgebers gegenüber dem Mitarbeitenden aber erst nach 10 Jahren, da er sich an die Verjährungsfrist aus dem Obligationenrecht zu halten hat.
Die kürzere Verjährungsfrist von 5 Jahren gilt nur für geldwerte Leistungen wie z.B. Lohn, Gratifikationen, Boni, Überstundenlohn, Lohnzuschläge, Ferienlohn, usw. Die längere Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt für den Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, Begründung der Kündigung und mögliche Schadenersatz-, Genugtuungs- und Entschädigungsansprüche.
Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, die Personaldossiers weiterhin physisch zu führen, da es keine klare rechtliche Regelung für die digitale Aufbewahrung gibt. Vor allem bei arbeitsrechtlichen Prozessen ist es wichtig, dass bestimmte Unterlagen in schriftlicher Form mit Originalunterschrift vorliegen.
Erwerbsersatz für Zivildienst muss realistisch berechnet werden
Die Basler Justiz hatte sich auf das Salär eines Ökonomen gestützt und mit einem hypothetischen Lohn gerechnet. Es lehnte den Praktikantenlohn des jungen Mannes ab mit der Begründung, dass er nach dem Zivildienst eine besser bezahlte Stelle antreten werde.
Das Bundesgericht lehnt diese Sichtweise ab. Die Erwerbsausfallentschädigung ist nach dem Lohn zu bemessen, den die versicherte Person vor dem Einrücken in den Dienst erhalten hat.
(Quelle: BGE 9C_586/2021 vom 2. August 2022)
Übereifriges Steueramt Zürich: Einmaliger Liegenschaftsverkauf wird als selbständige Erwerbstätigkeit beurteilt
Das Bundesgericht gab den Eheleuten Recht, da sie nur ihr privates Vermögen verwaltet hätten. Um die Verwaltung privaten Vermögens handle es sich selbst dann, wenn das Vermögen umfangreich sei, professionell verwaltet werde und kaufmännische Bücher geführt werden. Dies gilt sogar noch dort, wo der Eigentümer seine Liegenschaft überbaut, um aus deren Vermietung einen Ertrag zu erzielen. Das Gericht argumentierte, dass nicht von selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen werden kann, wenn die vorgenommenen Investitionen keinen gewerblichen Charakter aufweisen. Es liege hier nur das Ausnützen einer sich bietenden Chance vor und nicht ein gewinnstrebiges und planmässiges Verhalten.
(Quelle: BGE 2C_702/2020 vom 21. April 2022)