Newsletter September 2021

Newsletter September 2021

Personelles

 

Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass Soraja Hofmann

Anfang August die dreijährige Lehre als Kauffrau

E‑Profil begonnen hat.

 

 

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Fristeinhaltung bei Einsprachen zu Veranlagungsverfügungen wichtig
  • Steuerrechtlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthalter
  • Stundengutschreibung bei kranken Teilzeitmitarbeitenden
  • Beiträge an ausländische Vorsorgepläne zum steuerlichen Abzug zugelassen
  • Mitarbeitende müssen Provisionen an Arbeitgeber abliefern
  • Geringes Risiko für Schadenersatzzahlung bei gefälschter Ware

 

Fristeinhaltung bei Einsprachen zu Veranlagungsverfügungen wichtig

Die Steuerbehörde nimmt nach dem Einreichen der Steuererklärung eine sog. Veranlagung vor. Sie legt basierend auf den angegebenen Daten das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen fest und die geschuldete Steuer. Der Steuerpflichtige erhält diesen Entscheid mit einer Veranlagungsverfügung mit­geteilt.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf von 30 Tagen wird die Veranlagung rechtskräftig und der Steuer­pflichtige muss die Steuer bezahlen, auch wenn der Betrag zu hoch angesetzt ist.
Verspätete Einsprachen werden nur akzeptiert, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache-Einreichung verhindert war.

-> Selbstverständlich übernehmen wir gerne die Kontrolle Ihrer Veranlagungsverfügung. Bitte stellen Sie uns diese nach Erhalt zu.

 

Steuerrechtlicher Wohnsitz bei Wochenaufenthalter

Das Bundesgericht urteilte in zwei Fällen über den steuerrechtlichen Wohnsitz von Wochenaufenthaltern. In beiden Fällen fixierte das Gericht die Steuerorte am Ort des Arbeitsplatzes.
Das Bundesgericht stellte dabei folgende Regeln auf:

  • Bei verheirateten oder im Konkubinat lebenden Personen wird von einer engen Beziehung zum Wohnort der Familie ausgegangen und der steuerrechtliche Wohnsitz dort festgelegt.
  • Bei ledigen/verwitweten/geschiedenen Personen gilt dasselbe. Die Bundesrichter sind aber der Meinung, dass die Beziehung zu Eltern, Geschwistern und/oder Freunden weniger eng ist als die Beziehung zu einem Partner und allfälligen Kindern. Aus diesem Grund rückt die Beziehung zum Arbeitsort ausnahmsweise in den Vordergrund, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als fünf Jahre dauert und die betroffene Person das 30. Altersjahr überschritten hat.

 

Stundengutschreibung bei kranken Teilzeitmitarbeitenden

Meldet sich ein Teilzeitmitarbeitender krank oder hat einen Unfall, stellt sich die Frage, wieviele Stunden ihm gutzuschreiben sind.
Folgende Varianten sind möglich:

  1. Dem Mitarbeitenden wird seine dem Pensum entsprechende reduzierte Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Der Teilzeitmitarbeitende wird wie ein Vollzeitmitarbeitender behandelt. Seine wöchentliche Sollarbeitszeit wird auf eine Fünf-Tage-Woche verteilt. Dies führt bei einer Absenz von wenigen Tagen dazu, dass der Mitarbeitende eine „Minuszeit“ aufweist. Bei längerer Abwesenheit von einer Woche und mehr gleicht sich die „Minuszeit“ wieder aus. Diese Regelung führt dazu, dass der Arbeitnehmer Krankheiten auch an seinen arbeitsfreien Tagen melden muss.
  2. Bei Krankheit oder Unfall wird die jeweils tatsächlich zu leistende Arbeitszeit an diesem Tag gutgeschrieben. Der Arbeitnehmer ist damit auch bei kurzer Arbeitsunfähigkeit nicht benachteiligt und muss an seinen arbeitsfreien Tagen kein Arztzeugnis vorlegen, dafür gehen Krankheiten an arbeitsfreien Tagen zu seinen Lasten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, dass beide Methoden erlaubt sind.

 

Beiträge an ausländische Vorsorgepläne zum steuerlichen Abzug zugelassen

In der Schweiz werden unter folgenden Bedingungen ausländische Vorsorgepläne zum Abzug zugelassen:

  • Die steuerpflichtige Person untersteht ausschliesslich dem ausländischen Sozialversicherungsrecht.
  • Der ausländische Vorsorgeplan ist mit der Schweizer AHV bzw. der beruflichen Vorsorge oder Säule 3a vergleichbar.
  • Die ausländische Sozialversicherungseinrichtung ist anerkannt.
  • Es handelt sich um eine kollektive und nicht um eine Einzelvorsorge.

Jeder Einzelfall wird individuell geprüft.

 

Mitarbeitende müssen Provisionen an Arbeitgeber abliefern

Ein Mitarbeitender eines Autohändlers vermittelte seinen Kunden nebenbei Versicherungen, wofür er Provisionen von den Versicherungen erhielt. Der Arbeitgeber wusste nichts davon und forderte vom Mitarbeitenden die Provisionen heraus, da er die Vermittlung während seiner Arbeitszeit tätigte.
Das Bezirksgericht Uster wies die Klage des Autohändlers ab. Das Obergericht des Kantons Zürich sah es anders. Der Arbeitsvertrag des Mitarbeitenden erlaube einen Nebenverdienst nur mit Zustimmung des Unternehmens. Daher muss der Mitarbeitende die Provisionen in der Höhe von CHF 120’000 der Garage abliefern.
(Quelle: Obergericht Zürich, LA180011 vom 11. Oktober 2018)

 

Geringes Risiko für Schadenersatzzahlung bei gefälschter Ware

Wird gefälschte Ware ohne das Wissen des Käufers am Zoll beschlagnahmt, ist nur mit einer kleinen Wahrscheinlichkeit Schadenersatz zu zahlen.
Der Import von gefälschter Ware ist verboten, sowohl für den geschäftlichen als auch für den privaten Gebrauch. Der Markeninhaber kann für eine Markenschutzverletzung Schadenersatz verlangen, wenn die Einfuhr gefälschter Ware ihn finanziell geschädigt hat, was schwierig nachweisbar ist.
Die Zollverwaltung darf mutmasslich gefälschte Ware vorübergehend einziehen und darf die Ware nicht ohne das Einverständnis des Käufers vernichten. Er muss die Ware herausgeben, wenn der Markeninhaber nicht innert zehn Tagen eine Klage gegen den Käufer anstrengt.

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