Newsletter September 2020

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Personelles

Neueintritt

Frau Nilany Sritharan, Kauffrau EFZ, unterstützt unser Team seit Mitte August 2020 als Sachbearbeiterin Treuhand.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis

  • Keine Papier-MWST-Abrechnungen mehr ab 1. Januar 2021
  • Ermessenseinschätzung auch bei der Mehrwertsteuer zulässig
  • Keine missbräuchliche Kündigung bei „schwierigen“ Mitarbeitenden
  • Teilweise Steuernachfolge neu möglich
  • Neu: Online-Selbstanzeige bei der WEKO möglich
  • Privacy Shield durch Europäischen Gerichtshof aufgehoben – Folgen für Schweizer Unternehmen

 

Keine Papier-MWST-Abrechnungen mehr ab 1. Januar 2021

Ab 1. Januar 2021 können Mehrwertsteuerabrechnungen nur noch elektronisch einge­reicht werden. „MWST-Abrechnung easy“ steht dabei neu als weitere Eingabe­möglichkeiten allen zur Verfügung, welche sich nicht bei ESTV Suisse Tax regi­striert haben.
„MWST Abrechnung easy“ verfügt über ein einfaches Login und bietet vor allem Treuhandfirmen die Möglichkeit, die Abrechnung durch ihre Kunden unterzeichnen zu lassen. Dabei wird nur der dem Unternehmen zugewiesene Code benötigt.
Die Anleitung findet sich unter:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/mwst-online-abrechnen.html
(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

Ermessenseinschätzung auch bei der Mehrwertsteuer zulässig

Jeder Mehrwertsteuerpflichtige muss seine Unterlagen zur Überprüfung der Steuer­zahlungen und des zulässigen Vorsteuerabzugs der Steuerverwaltung auf Ver­langen einreichen. Tut dies der Steuerpflichtige nicht oder liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Er­gebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die Steuerverwaltung die Steuerforderung ein.
Vor Bundesgericht erschienen Restaurantbesitzer, die keine ordnungsgemässen Aufzeichnungen eingereicht hatten. Es bestand eine Differenz von rund CHF 50’000 zwischen der Mehrwertsteuerabrechnung (ca. CHF 150’000) und der Buchhaltung (ca. CHF 100’000). Der darauffolgenden Ermessenseinschätzung der Steuerverwaltung gab das Bundesgericht Recht.
Das Gericht argumentierte, dass wenn die aus der Buchführung resultierenden Ergebnisse – auch wenn sie formal ordnungsgemäss geführt werden – offensichtlich nicht der Wirklichkeit entsprechen, eine Ermessenseinschätzung korrekt sei. Im konkreten Fall fehlte das Kassenbuch und das Kassenkonto wies einen negativen Saldo auf, obwohl dieses Konto logischerweise einen positiven Sollsaldo haben muss.
Wichtig für den Steuerpflichtigen: Den formellen Anforderungen an die Ge­schäfts­bücher ist Beachtung zu schenken. Zwar ist auch bei formell korrekten Aufzeichnungen eine Ermessenseinschätzung möglich, aber weniger wahr­scheinlich. Gerade bei bargeldintensiven Unternehmen ist bei „schlechten“ Zah­len bzw. unterdurchschnittlichen Margen die Gefahr einer Überprüfung und Ermessensein­schätzung höher. Mit einer tadellosen Dokumentation lässt sich die Ermessenseinschätzung am ehesten reduzieren.
(Quelle: BGE 2C_885/2019 vom 5. März 2020)

 

Keine missbräuchliche Kündigung bei „schwierigen“ Mitarbeitenden

Ein Arbeitnehmer klagte gegen seinen Arbeitgeber auf missbräuchliche Kündi­gung. Er machte geltend, dass er an einer neuartigen Krankheit – der EMF-Symptomatik (Elektromagnetische Felder-Symptomatik) – leide und beschuldigte das Unter­neh­men, es habe die nötigen Massnahmen betreffend des WLAN-Abschaltens, der Reichweitenbeschränkung und weiteren Installationen nicht getroffen.
Das Bundesgericht urteilte zugunsten des Unternehmens und qualifizierte die Kündigung als nicht missbräuchlich. Der Mitarbeitende hatte seinen Arbeitgeber während Jahren mit seiner EMF-Krankheit beschäftigt und auf immer weitere betrieblichen Anpas­sungen bestanden, obwohl der Arbeitgeber bereits zahlreiche Massnahmen getroffen hatte. Die Gerichte entschieden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren, dass der Mitarbeitende als „schwierig“ galt und deshalb die Kündigung nicht missbräuchlich war.
(Quelle: BGE 4A_13/2019 vom 9. August 2019).

 

Teilweise Steuernachfolge neu möglich

Das Bundesgericht hat gemäss seinem neuesten Entscheid eine neue Rechtsprechung bei der Unternehmensnachfolge eingeläutet. Es entschied, dass die Nachfolge eines Unternehmens, welches Konkurs gegangen ist und noch offene Steuer­rech­nungen hatte, damit rechnen muss, für die Steuern des konkursiten Unternehmens zu haften.
Im konkreten Fall übertrug ein Unternehmen, das einen Taxi- und Limousinen-Service betrieb, den Taxibetrieb auf eine neue Gesellschaft, wobei Vater und Tochter in der einen oder anderen Form an beiden Gesellschaften beteiligt waren. Die Steuerbehörden machten ihre Forderungen der neuen Gesellschaft geltend und gelangten damit bis ans Bundesgericht. Das Gericht gab der Steuerbehörde Recht. Basierend auf dem neuen Mehrwertsteuergesetz ist eine teilweise Steuernachfolge möglich, auch wenn nur ein Teilvermögen (in diesem Falle der Taxibetrieb) übernommen wurde. Die neue Gesellschaft musste also für die Mehrwertsteuerschulden der alten Gesellschaft geradestehen, weil sie die Vermögenswerte übernommen hat.
(Quelle: BGE 2C_923/2018 vom 21. Februar 2020)

 

Neu: Online-Selbstanzeige bei der WEKO möglich

Durch eine Selbstanzeige kann ein Unternehmen eine Sanktionierung für kartell­rechtliche Verstösse ganz oder teilweise vermeiden. Durch die Selbstanzeige zeigt es damit seine Beteiligung an einer mutmasslichen Wettbewerbs­be­schrän­kung.
Eine Reduktion oder gar einen Erlass der Sanktionen gilt nur für dasjenige Unter­nehmen, das als erstes eine Selbstanzeige einreicht und Informationen und Beweismittel anbietet. Der Zeitpunkt für eine Selbstanzeige ist also entscheidend, um den Sanktionen zu entgehen.
Die WEKO bietet neu eine Online-Selbstanzeige an, bei der die Unternehmen direkt ihre Informationen auf einem Formular einreichen können.
Das Formular ist auf DeutschFranzösischItalienisch und Englisch abrufbar.

 

Privacy Shield durch Europäischen Gerichtshof aufgehoben – Folgen für Schweizer Unternehmer

Am 16. Juli 2020 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den EU-US Privacy Shield aufgehoben. Das Privacy Shield-Abkommen garantierte, dass die Über­mittlung von Personendaten an US-Unternehmen, die sich entsprechend zertifiziert hatten, genügend geschützt war. Auf dieser Basis war der Export von Personendaten aus der EU an diese Unternehmen in den USA gestattet, was es jetzt nicht mehr ist.
Das Urteil hat keine direkte Wirkung auf Schweizer Unternehmen, ist aber trotzdem relevant, da die Schweiz mit den USA über ein gleichartiges Abkommen verfügt. Folgerichtig kann die EU das Datenschutzniveau der Schweiz als un­ge­nügend einstufen und so wird der Export von Personendaten massiv be­ein­trächtigt.
Schweizer Unternehmen ist zu empfehlen, dass sie schnellstmöglich auf den Export unter dem Schweizer Abkommen verzichten und mit dem Importeur der Daten eine von der EU-Kommission formulierte Schutzklausel vereinbaren.

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