Newsletter Oktober 2026
Personelles
Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass Frau Melanie Stucki unser Team seit Anfang Oktober als Sachbearbeiterin Treuhand unterstützt.
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Homeoffice und Feiertage: Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
- Verspätete Steuererklärung kann Rückerstattung der Verrechnungssteuer kosten
- Nicht-Entgelt in der Mehrwertsteuer: Darauf kommt es an
- Grundstückgewinnsteuer: Besitzdauer zählt erst ab Eigentumserwerb
- Vorsorgebeauftragte dürfen nicht leichtfertig abgelehnt werden
- Formgültigkeit eines nicht unterzeichneten Testaments
Homeoffice und Feiertage: Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
Wird die Arbeit im Homeoffice erbracht, ist für die Beurteilung von Feiertagen grundsätzlich der Standort des Homeoffice-Arbeitsplatzes massgebend. Entscheidend ist somit der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeführt wird, und nicht der Sitz der Arbeitgeberin oder der Standort des Betriebs. Je nach Kanton oder Region können unterschiedliche Feiertagsregelungen gelten.
Die unterschiedlichen Feiertagsregelungen am Homeoffice-Standort können sich direkt auf die Lohnabrechnung auswirken.
Gilt ein Tag am Arbeitsort als bezahlter Feiertag, haben Mitarbeitende in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung, ohne arbeiten zu müssen. Ist derselbe Tag am Homeoffice-Standort hingegen kein anerkannter Feiertag, besteht grundsätzlich eine Arbeitspflicht und der Tag wird wie ein normaler Arbeitstag behandelt. Besonders bei Mitarbeitenden, die regelmässig von verschiedenen Standorten aus arbeiten, ist eine klare Regelung und Dokumentation des Arbeitsorts empfehlenswert.
Verspätete Steuererklärung kann Rückerstattung der Verrechnungssteuer kosten
Umstritten war, ob eine Person die Verrechnungssteuer zurückerhalten kann, obwohl die Steuererklärung trotz Aufforderungen und Mahnungen nicht fristgerecht eingereicht wurde.
Das Bundesgericht entschied, dass der Anspruch auf Rückerstattung verloren gehen kann, wenn steuerpflichtige Personen ihre Steuererklärung trotz mehrfacher Aufforderung nicht einreichen und dadurch eine unvollständige Besteuerung zumindest in Kauf nehmen.
Eine spätere Deklaration der Einkünfte oder Vermögenswerte kann diesen Verlust nicht rückgängig machen.
(Quelle: BGE 9C_281/2026 vom 13. Juli 2026)
Nicht-Entgelt in der Mehrwertsteuer: Darauf kommt es an
Nicht jede Zahlung an ein Unternehmen gilt mehrwertsteuerlich als Entgelt. Entscheidend ist, ob der Zahlung eine Leistung gegenübersteht. Fehlt ein solcher Leistungsaustausch, liegt ein sogenanntes Nicht-Entgelt vor.
Nicht-Entgelte sind zwar nicht mehrwertsteuerpflichtig, müssen aber in der MWST-Abrechnung korrekt deklariert werden. Zudem können sie Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben.
Zu den häufigsten Nicht-Entgelten gehören:
- Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge
- Bestimmte Beiträge aus öffentlichen Fonds
- Spenden
- Einlagen von Eigentümern oder Gesellschaftern
In der Praxis werden solche Zahlungen häufig falsch behandelt. Deshalb sollten Unternehmen genau prüfen, ob eine Zahlung als Entgelt oder als Nicht-Entgelt zu qualifizieren ist. Fehler können zu Problemen bei der MWST-Abrechnung und beim Vorsteuerabzug führen.
Grundstückgewinnsteuer: Besitzdauer zählt erst ab Eigentumserwerb
Ein Mieter hatte schon seit 1994 ein Vorkaufs- und Kaufsrecht für eine Liegenschaft und investierte vor dem Kauf in das Objekt. Eigentümer wurde er aber erst 2003. Das Bundesgericht entschied, dass für die Grundstückgewinnsteuer erst der tatsächliche Eigentumserwerb zählt. Deshalb wurde die Besitzdauer ab 2003 berechnet, und Investitionen vor diesem Zeitpunkt konnten nicht als wertvermehrende Aufwendungen angerechnet werden.
(Quelle: BGE 9C_68/2026 vom 28. Juli 2026)
Vorsorgebeauftragte dürfen nicht leichtfertig abgelehnt werden
Das Bundesgericht hob den Entscheid auf: Der Wille der auftraggebenden Person hat Vorrang. Ein Familienkonflikt allein reicht nicht aus, um die gewünschte Person als ungeeignet abzulehnen.
(Quelle: BGW 5A_624/2024 vom 28. August 2025)
Formgültigkeit eines nicht unterzeichneten Testaments
Das Bundesgericht erachtet ein handschriftliches Testament, welches vom Erblasser nicht unterzeichnet wurde, als formgültig, da auch eine maschinengeschriebene Fassung des Testaments vorlag, die im Original unterzeichnet war und die auf das (nicht unterzeichnete) Testament verwies.
(Quelle: BGE 5A_869/2024 vom 16. März 2026)
