Newsletter Oktober 2025
Personelles
Gerne informieren wir Sie, dass Adrian Leuenberger die Weiterbildung zum Dipl. Treuhandexperten begonnen hat. Aus diesem Grund ist er am Freitag bis auf Weiteres abwesend.
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Unternehmertum trifft Arbeitslosigkeit: Was gilt wirklich?
- Vergünstigter Immobilienverkauf an Sohn kostet Firma Steuern
- Fahrkostenabzug: Öffentliche Verkehrsmittel als Massstab bei der Steuererklärung
- Haushaltslohn vor der Ehe muss versteuert werden
- Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist ein schlechter Verlierer
Unternehmertum trifft Arbeitslosigkeit: Was gilt wirklich?
Eine Ausnahme gilt für Personen, die erst seit kurzer Zeit selbstständig sind. Wer vor weniger als drei Jahren gegründet hat und vorher mindestens ein Jahr lang als Angestellter ALV-Beiträge zahlte, kann noch Arbeitslosengeld beanspruchen. Diese Möglichkeit endet aber spätestens nach vier Jahren.
Die ALV prüft zudem, ob jemand wirklich für den Arbeitsmarkt verfügbar ist. Läuft die Selbstständigkeit parallel weiter, etwa mit Kundenaufträgen oder einer eigenen Website, kann das zum Problem werden. Darum ist es oft klug, eine Teilzeitstelle zu behalten und die Selbstständigkeit nur nebenbei auszubauen. Einnahmen daraus gelten dann als Zwischenverdienst.
Vergünstigter Immobilienverkauf an Sohn kostet Firma Steuern
Eine Firma verkaufte eine Immobilie deutlich unter dem Marktwert an den Sohn der Geschäftsführerin – rund 30 % günstiger. Die Steuerbehörden werteten den Preisnachlass als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von CHF 300’000 und rechneten diesen Betrag dem steuerbaren Gewinn hinzu. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid und wies die Beschwerde der Firma ab.
(Quelle: BGE 9C_519/2024 vom 7. Januar 2025)
Fahrkostenabzug: Öffentliche Verkehrsmittel als Massstab bei der Steuererklärung
Für die Steuerberechnung der Fahrkosten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz werden grundsätzlich die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel berücksichtigt. Wer mit dem eigenen Auto fährt, kann die Kosten dafür nur abziehen, wenn die Fahrzeit gegenüber dem öffentlichen Verkehr um mehr als eine Stunde pro Tag eingespart wird. Individuelle Wünsche oder Schonung der Gesundheit wie ein Kläger sie vorgebracht hat, ändern daran nichts. In diesem Fall wurden entsprechend nur die Kosten für den öffentlichen Verkehr abgezogen, ergänzt um notwendige Autofahrten am Wochenende.
(Quelle: BGE 9C_658/2024 vom 23. Juli 2025)
Haushaltslohn vor der Ehe muss versteuert werden
Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2023 wurde die steuerliche Behandlung eines sogenannten Haushaltslohns im Heiratsjahr geprüft. Dabei handelte es sich um einen Lohn, den ein Ehegatte dem anderen im Heiratsjahr gezahlt hat. Im vorliegenden Fall zahlte der Ehemann seiner zukünftigen Ehefrau vor der Heirat einen Lohn von rund CHF 37’000, was durch einen Lohnnachweis belegt wurde. Strittig war, ob dieser Lohn als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern ist.
Entscheid des Gerichts:
- Vor der Heirat: Der Haushaltslohn gilt als steuerbares Einkommen des Empfängers, da die Ehe noch nicht geschlossen war.
- Nach der Heirat: Der Haushaltslohn wird nicht mehr als steuerbares Einkommen behandelt, da die Unterhaltspflichten der Ehe greifen und der Lohn als Teil der ehelichen Unterstützung angesehen wird.
Für Steuerzwecke werden Ehegatten ab dem Heiratsdatum für das gesamte Jahr als wirtschaftliche Einheit betrachtet (Stichtagsprinzip). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine fiktive ganzjährige Ehe angenommen wird.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit ist ein schlechter Verlierer
In einem Verfahren um Mineralölsteuer und Einfuhrsteuern verlor das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit rund 80 % des Prozesses vor Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht sprach der obsiegenden Partei eine Entschädigung zu. Dabei setzte es für den Anwalt der Gegenpartei einen Stundensatz von CHF 400 fest, was am oberen Ende der vorgesehenen Bandbreite ist.
Das BAZG akzeptierte dies nicht und zog den Streit um die Entschädigung für den Anwalt bis ans Bundesgericht. Dort konnte es jedoch nicht aufzeigen, dass der festgesetzte Stundensatz unrechtmässig sei und bekam dafür eine klare Abfuhr.
(Quelle: BGE 9C_262/2025 vom 15. Juni 2025)
