Newsletter Oktober 2022
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Zwischendividenden sind ab 1. Januar 2023 möglich
- Ersatz von Anwaltskosten bei böswilligen und missbräuchlichen Forderungen
- Verzugszinsen bei der Mehrwertsteuer vermeiden
- Berufliche Vorsorge kann nicht bezogen werden, wenn Alimente nicht bezahlt sind
- Vermieter muss auf dem Kündigungsformular nicht unbedingt erwähnt werden
Zwischendividenden sind ab 1. Januar 2023 möglich
Für die Ausschüttung einer solchen Dividende aus laufenden Gewinnen muss ein unterjähriger Zwischenabschluss erstellt werden. Dazu gehören dieselben Bestandteile wie beim regulären Jahresabschluss: Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, wobei im Anhang der Zweck der Erstellung des Zwischenabschlusses zu nennen ist. Der Zwischenabschluss muss durch eine Revisionsstelle geprüft werden, ausser wenn alle Aktionäre der Ausschüttung zustimmen und die Forderungen der Gläubiger nicht gefährdet sind oder im Falle eines Opting-out.
Die Ausschüttung einer Zwischendividende ist in einem GV-Beschluss festzuhalten. Weiter sind wie bei der Ausschüttung einer ordentlichen Dividende die Einreichung der Formulare bei der Eidg. Steuerverwaltung und die Entrichtung der Verrechnungssteuer zu bedenken.
Ersatz von Anwaltskosten bei böswilligen und missbräuchlichen Forderungen
Das Bundesgericht hat anerkannt, dass es Situationen gibt, bei denen eine Partei eine andere Partei aus böswilligen, missbräuchlichen und absichtlichen Gründen in ein Rechtsverfahren involviert. Dabei muss es nicht einmal zum Gerichtsprozess kommen. Es reicht, dass bei der angeklagten Partei ein Schaden durch Anwaltskosten entsteht.
Widerrechtlich gilt ein Verfahren, wenn von vornherein klar ist, dass es aussichtslos ist. Als Beispiel wird genannt, wer trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung einlege, um die Ausführung eines Bauvorhabens zu verzögern. Dieser Schaden kann durch einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.
Die Haftung kommt nicht zum Zug, wenn es sich beim Kläger um eine leichtfahrlässige Fehleinschätzung handelt.
(Quelle: BGE 117 II 394)
Verzugszinsen bei der Mehrwertsteuer vermeiden
Innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode ist die Mehrwertsteuer abzurechnen und eine allfällige Steuerforderung zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet, der nicht nur auf der Inland- und Bezugsteuer, sondern auch bei Einfuhr-Steuersachverhalten entsteht. Der Verzugszins fällt an ohne Mahnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Gründe für die Nicht-Bezahlung des Betrags spielen keine Rolle.
Es gibt eine Ausnahmeregelung, die aber nur in sehr seltenen Fällen geltend gemacht werden kann: „Kein Verzugszins ist geschuldet bei einer Nachbelastung, wenn diese auf einem Fehler beruht, der bei richtiger Abwicklung beim Bund zu keinem Steuerausfall geführt hätte.“ Der Sinn dieser Regelung ist interpretationsbedürftig und deren Anwendungsbereich relativ eng, d.h. ein Versuch, diese anzuwenden, lohnt sich fast nicht.
Der Verzugszins beträgt 4 % und kann teuer werden z.B. bei der rückwirkenden Eintragung in das Mehrwertsteuer-Register oder bei Steueraufrechnungen im Rahmen einer Mehrwertsteuer-Kontrolle, die meistens mehrere Steuerperioden umfasst.
Die Verzugszinspflicht endet mit der Zahlung einer Mehrwertsteuer-Forderung. Darum ist es sinnvoll, mit einer Begleichung der voraussichtlichen Steuerschuld die Pflicht zu stoppen. Ebenso ist im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit unsicherem Ergebnis zu überlegen, ob die strittige Steuerschuld zwecks Unterbrechung des Verzugszinslaufs mit entsprechendem Vorbehalt bezahlt werden soll. Zinsbeträge unter CHF 100 werden nicht erhoben.
Berufliche Vorsorge kann nicht bezogen werden, wenn Alimente nicht bezahlt sind
Seit dem 1. Januar 2022 müssen zuständige Stellen für die Inkassohilfe die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen informieren, wenn eine Person ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind nicht nachkommt. Die Vorsorgeeinrichtung ist in der Folge verpflichtet, die Fachstelle umgehend über die Fälligkeit einer Kapitalauszahlung zu informieren. Anhand dieser Meldungen lassen sich rechtzeitig rechtliche Schritte zur Sicherung der Unterhaltsforderungen einleiten.
Vermieter muss auf dem Kündigungsformular nicht unbedingt erwähnt werden
Ein Mietverhältnis kann durch eine externe Verwaltung mittels Formular auch ohne klare Angabe des Vermieters rechtsgültig gekündigt werden. Falls der Vermieter der Verwaltung die Rechtshandlungen vertraglich übertragen hat und dem Mieter dies aus den Umständen bekannt ist, kann die Verwaltung das Objekt kündigen. Als ein solcher Umstand ist die Anweisung der Mietzinszahlung an die Verwaltung anzusehen.