Newsletter Oktober 2021
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Vergütungszins für Rückerstattungen und Verzugszins 4,0 % ab 1. Januar 2022 (Bundessteuern)
- Repräsentationskosten müssen detailliert belegt werden
- Der Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge erhöht sich
- Der Steueranteil des Kindes bei der Unterhaltsberechnung
- Aktienkurse von börsenkotierten Gesellschaften müssen vor Gericht bewiesen werden
- Rechtsmittelfrist beginnt ab Zustellung zu laufen
- Erben schulden unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen
Vergütungszins für Rückerstattungen und Verzugszins 4,0 % ab 1. Januar 2022 (Bundessteuern)
(Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung)
Repräsentationskosten müssen detailliert belegt werden
Bei Einladungen von Kunden und Dritten auf Geschäftskosten müssen die Kosten immer einen geschäftlichen Grund haben. Bei der Wahl der Lokalitäten ist auf die geschäftliche Bedeutung der Kunden bzw. Geschäftspartner sowie die ortsüblichen Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Vergütet werden die effektiven Kosten.
Folgende Angaben sind auf dem Beleg zu vermerken:
- Name aller anwesenden Personen
- Name und Ort des Lokals
- Datum der Einladung
- Geschäftszweck der Einladung, z.B. Akquisitionsgespräch, Besprechung Projekt usw.
Der Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge erhöht sich
Neu umfasst der Privatanteil auch den Arbeitsweg, wodurch die Pflicht des Arbeitgebers, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren, wieder entfällt.
Trotzdem wird sich die Belastung mit Steuern und Sozialversicherungsabgaben für die meisten Steuerpflichtigen erhöhen. Denn neben den Einkommenssteuern erhöht dies auch die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer und die Sozialversicherungen, für welche der neue höhere Satz auch gilt.
Bei geringer privater Nutzung und kurzem Arbeitsweg lohnt es sich, die privaten Kilometer mit einem Fahrtenbuch zu erfassen und mit CHF 0.70 pro Kilometer abzurechnen.
Der Steueranteil des Kindes bei der Unterhaltsberechnung
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die dem unterhaltsempfangenden Elternteil anfallenden Steuern proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträgen) des Elternteils und des minderjährigen Kindes aufzuteilen sind. Machen die Einkünfte des Kindes beispielsweise 20 % des Haushaltseinkommens aus, sind 20 % der anfallenden Steuern im Bedarf des Kindes und 80 % im Bedarf des Empfängerelternteils einzusetzen.
Als Einkünfte des Kindes sind dabei der Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen sowie Erträge aus Kindesvermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist das Erwerbseinkommen des Kindes und der Betreuungsunterhaltsbeitrag. Mit dem Urteil vereinheitlicht das Bundesgericht die Methodik im Unterhaltsbereich.
(Quelle: BGE 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021)
Aktienkurse von börsenkotierten Gesellschaften müssen vor Gericht bewiesen werden
Da Aktien an mehreren Börsen gehandelt werden und sich so unterschiedliche Kurse ergeben, sind diese Aktienkurse nicht offenkundig. So müssen zukünftig Behauptungen und Belege bezüglich Aktienkurse börsenkotierter Unternehmen stets auf den Gerichtstermin hin aktualisiert werden.
(Quelle: BGE 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021)
Rechtsmittelfrist beginnt ab Zustellung zu laufen
(Quelle: BGE 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020)
Erben schulden unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen
(Quelle: BGE 9C/321/2020 vom 2. Juli 2021)