Newsletter Oktober 2020
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung auf 18 Monate
- Hausfriedensbruch durch Vermieter
- SHAB-Meldungen und Markenanmeldungen neu mit EasyGov.swiss
- Provision muss auch in den Ferien bezahlt werden
- Beiträge von Vereinsmitgliedern: Steuerpflichtig oder nicht?
- Abzugsfähigkeit bei Umbauten
- Mehr Frauen im Kader von börsenkotierten Unternehmen
Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung auf 18 Monate
Der Bundesrat hat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung (KAE) von 12 auf 18 Monate verlängert. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021.
Durch die Verlängerung dieser Höchstbezugsdauer auf 18 Monate haben die betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, für ihre Beschäftigten weiterhin von der Unterstützung der KAE zu profitieren.
Hausfriedensbruch durch Vermieter
Ein Mieter einer Werkstatt erhielt die Kündigung durch den Vermieter, die er vor Gericht anfocht. Während des Gerichtsverfahrens zog er in eine andere Werkstatt, liess aber noch Gegenstände zurück und behielt den Schlüssel. Der Vermieter betrat die Werkstatt und entsorgte die Waren des Mieters, ohne ihn zu informieren.
Das Bundesgericht verurteilte den Vermieter wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, da er nicht berechtigt war, das Mietobjekt zu betreten und Eigentum des Mieters wegzuwerfen.
(BGE 6B_901/2019 vom 11. Oktober 2019)
SHAB-Meldungen und Markenanmeldungen neu mit EasyGov.swiss
Das SECO hat per 1. September 2020 den Online-Schalter für Unternehmen EasyGov.swiss ausgebaut und bietet neu die Möglichkeit, gewisse Meldungen beim Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) zu erfassen und zu veröffentlichen. Zusätzlich können beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) elektronische Markenanmeldungen vorgenommen werden.
Provision muss auch in den Ferien bezahlt werden
Ein Autoverkäufer aus dem Kanton Bern erhielt einen monatlichen Fixlohn von rund CHF 4’000 plus Provisionen. In den Ferien wurden ihm keine Provisionen ausbezahlt. Nach der Kündigung forderte der Autoverkäufer von seinem Arbeitgeber die Provisionen für die Ferienzeit der letzten fünf Jahre in der Höhe von CHF 24’000 und gelangte damit bis vor das Bundesgericht. Das Bundesgericht gab ihm Recht mit der Begründung, dass Provisionen ein Lohnanteil seien und auch während der Ferien geschuldet sind.
(Quelle: BGE 4A_59/2020 vom 29. April 2020)
Beiträge von Vereinsmitgliedern: Steuerpflichtig oder nicht?
Vereine müssen wie Unternehmen Gewinn und Vermögen versteuern. Liegen Gewinn und Vermögen unter einem gewissen Betrag (kantonal unterschiedlich), fallen keine Steuern an.
Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn gezählt. Als Mitgliederbeiträge gelten geldwerte Leistungen der Vereinsmitglieder mit dem Ziel, dass der Verein den Vereinszweck im Interesse aller Mitglieder umsetzt.
Die Steuerbefreiung von Mitgliederbeiträgen ändert sich aber, wenn den Zahlungen der Mitglieder konkrete Gegenleistungen des Vereins entgegenstehen oder der Verein persönliche Interessen eines Mitglieds fördert. Als steuerbefreit gelten Mitgliederbeiträge nur, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
- die Verpflichtung zur Zahlung der Jahresbeiträge ist in den Statuten vorgesehen,
- die Zahlungen werden hauptsächlich von den Vereinsmitgliedern geleistet
- und die Zahlungen werden von allen Mitgliedern gleichmässig erhoben.
Abzugsfähigkeit bei Umbauten
Die Kosten der nachträglichen Isolation des Dachstocks im Zusammenhang mit einem Ausbau resp. einer damit verbundenen Wohnraumerweiterung sind steuerlich nicht abzugsfähig. Hingegen sind die nachträglichen reinen Isolationsmassnahmen zur energetischen Verbesserung ohne Wohnraumerweiterung steuerlich nach wie vor abzugsfähig.
Vorbeugender Schutz gegen Marder oder Mücken oder der Einbau neuer elektrischer Jalousien sind bei Erstinstallationen nicht abzugsfähig. Ein späterer Ersatz dieser Neuinstallation ist dagegen dann voll abzugsfähig.
Mehr Frauen im Kader von börsenkotierten Unternehmen
Ab 1. Januar 2021 sollen grosse börsenkotierte Unternehmen mit Sitz in der Schweiz mehr Kaderstellen mit Frauen besetzen. Konkret gilt neu ein Richtwert von 30 Prozent Frauen im Verwaltungsrat und 20 Prozent Frauen in der Geschäftsleitung. Werden diese Richtwerte nicht eingehalten, ist das Unternehmen verpflichtet, im Vergütungsbericht die Gründe anzugeben und die Massnahmen zur Verbesserung darzulegen. Der Bundesrat setzt die entsprechenden Änderungen des OR auf den 1. Januar 2021 in Kraft.