Newsletter November 2024

Newsletter November 2024

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Höhe der Saldosteuersätze ändert sich per 1. Januar 2025
  • Bis wann kann ein Aktionär einen Geschäftsabschluss nach anerkanntem Standard verlangen?
  • Personalrabatt: Was bedeutet er für den Arbeitgeber?
  • Keine Kapitalleistung bei Überweisung auf Freizügigkeitskonten
  • Probezeit kann am ersten Tag aufgelöst werden
  • Keine Ratenzahlung bei schlechtem MWST-Zahlungsverhalten und fehlender Härte
  • AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige

 

Höhe der Saldosteuersätze ändert sich per 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 tritt die Änderung der Höhe der Saldosteuersätze in Kraft. Die alle sieben Jahre durchzuführende Überprüfung der Saldosteuersätze hat bei rund 15 Prozent der Branchen und Tätigkeiten eine Steuersatzanpassung ergeben. Es macht Sinn, sich jetzt über die neuen Saldosteuersätze zu informieren.

 

Bis wann kann ein Aktionär einen Geschäftsabschluss nach anerkanntem Standard verlangen?

Das Bundesgericht hat entschieden: Das Recht, für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard bei Aktiengesellschaften zu verlangen, muss spätestens sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahrs ausgeübt werden.
Beispiel: Wenn das Geschäftsjahr einer AG vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 läuft und der Bilanzstichtag der 31. Dezember 2024 ist, muss jemand, der einen Abschluss nach einem anerkannten Standard möchte, dies bis spätestens Ende Juni 2024 verlangen.
(Quelle: BGE 4A_369/2023 vom 3. Januar 2024)

 

Personalrabatt: Was bedeutet er für den Arbeitgeber?

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitenden Rabatte auf eigene Produkte oder Dienstleistungen gewähren. Diese Vergünstigungen können in Form von günstigeren Preisen oder als Sachleistungen erfolgen.
Wenn Mitarbeitende von ihrem Arbeitgeber Rabatte auf Produkte oder Dienstleistungen erhalten, gelten diese Rabatte als geldwerter Vorteil und sind steuerpflichtig. Dabei ist zu beachten:

  1. Marktüblicher Rabatt: Ein Personalrabatt ist bis zu einer gewissen Grenze steuerfrei, wenn er dem Rabatt entspricht, der auch anderen Kunden oder Partnern gewährt wird. Rabatte, die über diese marktübliche Grenze hinausgehen, müssen als Einkommen versteuert werden.
  2. Freibeträge: Für Personalrabatte gibt es in der Schweiz einen Freibetrag. Für 2024 liegt diese Grenze bei CHF 2’300. Überschreitet der Rabatt diesen Betrag, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig. Bezieht der Mitarbeitende die Waren oder Dienstleistungen für sein eigenes Unternehmen oder verkauft er die Waren an Dritte weiter, so gilt die Freigrenze nicht.
  3. Deklaration: Der geldwerte Vorteil, der aus überhöhten Personalrabatten resultiert, muss im Lohnausweis unter „Naturalleistungen“ deklariert werden. Im Lohnausweis wird zwischen bewertbaren und nicht bewertbaren Lohnnebenleistungen differenziert. Während bewertbare Leistungen wie Firmenparkplätze und Mobiltelefone betragsmässig auszuweisen sind, werden nicht bewertbare Leistungen einzig ihrer Art nach angegeben. Soweit eine Bewertung möglich ist, sind Leistungen zum Marktwert anzugeben. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, diese Beträge korrekt auszuweisen.
  4. Mehrwertsteuer: Personalrabatte können auch die Mehrwertsteuer beeinflussen. Wenn der Rabatt so hoch ist, dass er den Verkaufspreis unter die Herstellungskosten drückt, muss die Differenz korrekt bei der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.

 

Keine Kapitalleistung bei Überweisung auf Freizügigkeitskonten

In einem Bundesgerichtsurteil ging es darum, ob die Überweisung von Vorsorgeguthaben von zwei Pensionskassen auf Freizügigkeitskonten als steuerpflichtige Kapitalleistung gilt. Die kantonalen Gerichte meinten, der Steuerpflichtige habe durch seine Teilpensionierung das Recht auf den Bezug einer Kapitalleistung erworben. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass die Übertragung des Vorsorgeguthabens auf Freizügigkeitskonten erlaubt ist und es sich dabei nicht um eine fällige Leistung handelt, sondern nur um einen zukünftigen Anspruch. Deshalb sei diese Übertragung keine steuerbare Kapitalleistung.
Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass die Einzahlungen, die vor der Teilpensionierung getätigt wurden, im Vorsorgesystem verblieben. Daher sah das Gericht – anders als die Vorinstanzen – keinen Verstoss gegen die Dreijahresfrist. Auch eine Steuerumgehung wurde verneint, da der Steuerpflichtige keine Gelder von den Freizügigkeitskonten abgehoben hatte. Die blosse Möglichkeit, den Zeitpunkt der Auszahlung zu bestimmen, reicht nicht aus. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde gutgeheissen.
(Quelle: BGE 9C_527/2023 vom 27. Juni 2024)

 

Probezeit kann am ersten Tag aufgelöst werden

Ein Beschwerdeführer erschien vor Gericht, weil sein Arbeitgeber ihm am ersten Tag der Probezeit gekündigt hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dies sei missbräuchlich, da er keine Gelegenheit gehabt habe, sich am Arbeitsplatz zu beweisen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab und stellte fest, dass die Probezeit bewusst auf eine lockere Vertragsbindung ausgelegt ist, um das Arbeitsverhältnis kurzfristig beenden zu können.
(BGE A_495/2022 vom 17. Juni 2024)

 

Keine Ratenzahlung bei schlechtem MWST-Zahlungsverhalten und fehlender Härte

Ein Unternehmen beantragte, die ausstehenden provisorischen Mehrwertsteuerbeträge in Raten zu zahlen. Da es jedoch in den vorherigen Perioden die Abrechnungen nicht eingereicht und keine „erhebliche Härte“ nachgewiesen hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Steuerverwaltung ab.
(Quelle: A-5807/2023)

 

AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige

Auch wer arbeitet, kann als nichterwerbstätig gelten und muss AHV-Beiträge entsprechend zahlen, wenn:

  1. Geringes Einkommen: Wer weniger als CHF 4’851 brutto im Jahr verdient (was weniger als CHF 514 AHV-Beiträge ergibt), muss Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen.
  2. Unregelmässige oder Teilzeitarbeit: Wer weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit arbeitet oder weniger als 9 Monate im Jahr erwerbstätig ist, wird ebenfalls als nichterwerbstätig eingestuft. Dazu zählen z. B. vorzeitig Pensionierte in Verwaltungsräten.

In solchen Fällen erfolgt eine Vergleichsrechnung. Wenn die AHV-Beiträge aus der Erwerbstätigkeit niedriger sind als die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätige, müssen die höheren Beiträge gezahlt werden. Ein Antrag ist nötig, um bereits geleistete Beiträge anrechnen oder zurückerstatten zu lassen.

Ausnahmen von der Beitragspflicht:
Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige müssen nicht bezahlt werden, wenn der Ehegatte im Sinne der AHV dauernd und voll erwerbstätig ist und AHV-Beiträge von mindestens dem doppelten Mindestbetrag von aktuell CHF 1’028 entrichtet. Dies gilt auch im Kalenderjahr der Heirat, der Scheidung und der Verwitwung.

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