Newsletter November 2022

Newsletter November 2022

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Kurzarbeitsentschädigung: Gesuche für Nachzahlung neu bis 31. Dezember 2022 möglich
  • Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg
  • Aufgepasst bei Saldosteuersatz und Ausgaben für Google Ads und ähnliches
  • Höherer Abzug bei der familienexternen Betreuung ab 1. Januar 2023
  • Der Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung setzt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung vor
  • Muss das Generalversammlungs-Protokoll genehmigt werden?
  • Was bedeutet Lohnnachgenuss?

 

Kurzarbeitsentschädigung:
Gesuche für Nachzahlung neu bis 31. Dezember 2022 möglich

Aufgrund des Bundesratsentscheids vom 11. März 2022 können Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschä­digung abgerechnet haben, ein Gesuch um Überprüfung ihrer Ansprüche stellen. Sie können für diesen Zeitraum für Mitarbeitende im Monatslohn einen Ferien- und Feiertagsanteil geltend machen. Entsprechende Gesuche können neu bis am 31. Dezember 2022 via eService auf dem Portal arbeit.swiss eingereicht werden.

 

Solidaritätsprozent fällt per 1. Januar 2023 weg

Da sich die Arbeitslosenversicherung finanziell erholt hat, fällt das sogenannte Solidaritätsprozent ab dem 1. Januar 2023 weg. Das bedeutet, dass für Lohnanteile über CHF 148’200 nicht mehr 0,5 % auf der Lohnabrechnung abgezogen werden muss. Die Belastung für den Arbeitgeber von 0,5 % entfällt ebenfalls.

 

Aufgepasst bei Saldosteuersatz und Ausgaben für Google Ads und ähnliches

Der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland kann die Bezugssteuer hervor­rufen. Bedingung dafür ist, dass das ausländische Unternehmen nicht der Schwei­zer Mehrwertsteuer unterstellt ist und dass diese Dienstleistungen nicht über den Zoll erhoben werden können. Als Beispiel gelten Google Ads, Facebook-Werbung oder andere Werbeformen von ausländischen Anbietern. Weiter sind es auch Lizenzen oder Software-Abos und im Ausland erstellte Buchhaltungen.
Bei der effektiven Abrechnung ist die Bezugsteuer ein Nullsummenspiel, da die deklarierte Bezugsteuer im gleichen Quartal direkt als Vorsteuer abgezogen wird. Eine korrekte Deklaration ist dennoch wichtig, denn sie erspart Diskussionen bei einer Mehrwertsteuer-Kontrolle.
Beim Abrechnen mit dem Saldosteuersatz ist die Bezugsteuer mit 7,7 % MWST und nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren. Die Bezugssteuer kommt zusätzlich zur Mehrwertsteuer-Abgabe dazu.

 

Höherer Abzug bei der familienexternen Kinderbetreuung
ab 1. Januar 2023

Ab dem 1. Januar 2023 können von den Einkünften die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern abgezogen werden. Für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der unterhaltspflichtigen Person im gleichen Haushalt lebt, können bis zu CHF 25’000 vom Einkommen in der Steuererklärung abgezogen werden.
Dies gilt für die direkte Bundessteuer. Für die Kantons- und Gemeindesteuern gelten unterschiedliche Bestimmungen.

 

Der Abschluss einer Gerichtsstandvereinbarung setzt eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung vor

Das Bundesgericht hatte sich mit einem Fall von nicht unterschriebener Gerichtsstandvereinbarung zu beschäftigen.
Gegenstand war ein zwischen zwei Gesellschaften über E‑Mail abgeschlossener Beförderungsvertrag. Am Ende jeder E‑Mail der Klägerin wurde nach der Grussformel, dem Vor- und Nachnamen sowie den Kontaktdaten des Unter­nehmens jeweils in kleiner Schrift auf Deutsch und Englisch festgehalten: „Wir arbeiten ausschliesslich aufgrund der Allgemeinen Bedingungen des Verbandes schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen (AB SPEDLOGSWISS), neueste Fassung — Gerichtsstand ist Bülach.“
Bei einer Streitigkeit wurde der Gerichtsstand vor Bundesgericht eingeklagt. Dabei entschied das Gericht, dass der Gerichtsstand nicht zwingend handschriftlich unterzeichnet, aber ausdrücklich schriftlich zum Ausdruck gebracht werden muss. Dabei spielt das Medium keine Rolle. Das Schweigen einer Vertragspartei biete keine Garantie für die Zustimmung. Eine in einer schriftlichen Auftragsbestätigung enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gelte daher nicht als vereinbart, nur weil der Adressat ihr nicht widersprochen hätte.
(Quelle: BGE 4A_507/2021 vom 2. Juni 2022)

 

Muss das Generalversammlungs-Protokoll genehmigt werden?

Zu den Pflichten des Verwaltungsrates gehört die Führung des Protokolls während der Generalversammlung, das im Wesentlichen ein Beschlussprotokoll ist. Es muss nur die Beschlüsse und Wahlen wiedergeben, ohne dass der Verlauf der Debatte mit ihren Details im Protokoll aufgeführt werden muss. Notwendig hingegen sind die Abstimmungsergebnisse zu jedem Beschluss. Folgende Punkte des GV-Protokolls sind zu beachten:

  • Im Protokoll müssen die Begehren um Auskunft bzw. Einsicht und die Antworten sowie die von den Aktionären „zu Protokoll“ gegebenen Erklärungen verzeichnet werden.
  • Zu protokollieren ist der „Einspruch“ eines Aktionärs wegen der Teilnahme von unberechtigten Personen an der Generalversammlung.

Das Protokoll über die Generalversammlung muss schriftlich abgefasst sein, akustische Aufnahmen können das Protokoll nicht ersetzen. Es ist vom Leiter der Versammlung, meistens vom Präsidenten des Verwaltungsrates, und dem Proto­kollführer zu unterschreiben.
Obwohl es in zahlreichen Gesellschaften üblich ist, untersteht das Protokoll der Generalversammlung nicht der Genehmigung durch die darauffolgende Versammlung.
Die Aktionäre haben nur ein Recht auf Einsicht in das ProtokollEinen Anspruch auf Aushändigung einer vollständigen Kopie haben sie nicht. Wer nicht mehr Aktionär ist, hat sein Einsichtsrecht verloren. Auch enthält das Gesetz keine Frist für die Erstellung des Protokolls und damit für den Beginn der Einsichtnahme. Da das Obligationenrecht die Frist von zwei Monaten für die Erhebung einer Anfechtungsklage als Verwirkungsfrist ausgestaltet hat, ist das Protokoll somit spätestens 20 Tage nach der Versammlung zu erstellen.

 

Was bedeutet Lohnnachgenuss?

Mit Lohnnachgenuss sind die Folgen gemeint, die der Tod des Arbeitnehmers auf die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers hat. Mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt – im Unterschied zur Situation, wenn der Arbeitgeber stirbt – ohne weiteres das Arbeitsverhältnis und damit eigentlich auch die Lohnzahlungspflicht.
Unter bestimmten Umständen dauert die Lohnzahlungspflicht aber in einem beschränkten zeitlichen Umfang an. Bedingung dafür ist, dass der Arbeitnehmer entweder den Ehepartner oder minderjährige Kinder oder andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach dem Tode des Arbeitnehmers den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Anstellungsdauer für zwei Monate an die genannten Personen zu entrichten.
Der Anspruch auf Lohnnachgenuss entsteht sowohl beim unbefristeten als auch beim befristeten Arbeitsverhältnis. Es spielt keine Rolle, ob sich das Arbeitsverhältnis beim Tode des Arbeitnehmers noch in der Probezeit befindet, bereits gekündigt ist oder bei fester Vertragsdauer kurz danach ohnehin auslaufen würde. Entscheidend ist, dass es zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet ist.
Weiter kommt es nicht auf die Umstände an, unter denen der Arbeitnehmer verstorben ist. Auch wenn der Arbeitnehmer seinen Tod selber verschuldet hat, tritt der Anspruch für die berechtigten Personen ein, weil sie und nicht der Arbeitnehmer geschützt werden.
Berechtigt sind in erster Linie der Ehepartner und die minderjährigen Kinder des Arbeitnehmers. Ihr Anspruch setzt nichts voraus und es ist auch nicht von Belang, ob der Verstorbene sie tatsächlich materiell unterstützt hat. Anders verhält es sich aber für jene Personen, die erst in zweiter Linie Anspruch auf den Lohnnachgenuss haben. Ihnen gegenüber muss der Arbeitnehmer nicht nur unterstützungspflichtig gewesen, sondern seiner Pflicht auch wirklich nachge­kommen sein. Wobei die Unterstützungspflicht nicht nur rechtlicher, sondern auch mora­lischer Natur gewesen sein kann.
Der Lohnnachgenuss berechnet sich wie die Lohnfortzahlung. Er beinhaltet alle Lohnbestandteile, die der Arbeitnehmer bisher regelmässig erhalten hat, wie z.B. 13. Monatslohn und Provisionen. Der Lohnnachgenuss untersteht nicht der Sozialversicherungspflicht, deshalb sind keine Abzüge vorzunehmen. Der Lohnnachgenuss ist kein Lohn und unterliegt somit weder der AHV-Pflicht noch anderen Sozialversicherungsabzügen. Der Bruttobetrag wird ohne Abzüge ausbezahlt.
Bei dieser einmaligen Leistung bei Tod handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht um eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter. Sie unterliegt daher einer vollen Jahressteuer und wird gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Beim Bund erfolgt die Besteuerung zu einem Fünftel der Tarife.

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