Newsletter November 2021

Newsletter November 2021

Personelles

Wir gratulieren Adrian Leuenberger herzlich zum erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung zum

      Treuhänder mit eidg. Fachausweis 

und freuen uns auf die weitere Zusammenarbeit!

 

 

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Was bedeutet „Meistbegünstigung“ des Ehepartners?
  • Seit 1. Oktober 2021 Kotierung für KMU an der Schweizer Börse
  • Wohnsitzkanton künftig zuständig für die Verrechnungssteuer von Erben
  • Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer-Abrechnung
  • Neue Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen
  • Keine Anpassungen bei Berufskostenpauschalen, Naturalbezügen und Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer
  • Fristlose Kündigung bei Nebentätigkeit des Mitarbeitenden zulässig

 

Was bedeutet „Meistbegünstigung“ des Ehepartners?

Treffen Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall, können bei der Erbteilung Probleme mit dem gemeinsamen Wohneigentum entstehen. Besonders dann, wenn die Kinder auszuzahlen sind und das Geld dazu fehlt. Dagegen lässt sich mit der sogenannten Meistbegünstigung einfach vorsorgen.

Das Vorgehen ist wie folgt:

  • Im Ehevertrag wird die gesamte Errungenschaft dem Ehepartner zugewiesen. Das Eigenheim gilt in den meisten Fällen als Errungenschaft.
  • Der Erbteil der Kinder kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag weiter verringert werden. Mit einem Erbverzichtsvertrag können die Erben komplett auf ihr Erbe verzichten.

Heiratet der überlebende Ehepartner nochmals, ist die Meistbegünstigung ein Nachteil für die Kinder. Durch eine Wiederverheiratungsklausel können diese Probleme vermieden werden. Ebenfalls verhindert eine Demenz- bzw. Pflege­bedürftigkeitsklausel den Vermögensverzehr durch Pflegebedürftigkeit. Mit dieser Klausel erhalten die Erben beim Erstversterben eines Ehegatten ihren ge­setzlichen Erbanteil, wenn der hinterbliebene Elternteil pflegebedürftig ist.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass der Bundesrat im Mai 2021 das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft setzen wird. Durch die Revision wird das Erbrecht flexibler, da die Pflichtteile der Nachkommen von ¾ auf ½ reduziert werden. Dies gilt es bereits heute bei der Erstellung von Testamenten oder Erbverträgen zu berücksichtigen. Gerne unterstützen wir Sie bei diesem Thema.

 

Seit 1. Oktober 2021 Kotierung für KMU an der Schweizer Börse

Kleine und mittlere Unternehmen können seit 1. Oktober 2021 an der Schweizer Börse kotieren. SIX Swiss Exchange hat ein neues Segment namens Sparks eröffnet, das speziell auf KMU zugeschnitten ist.
Mit dieser Plattform will SIX Swiss Exchange KMU unterstützen, die an einem raschen Wachstum interessiert sind. Unternehmen, die ihre Aktien bei Sparks gehandelt haben wollen, müssen seit mehr als zwei Jahren existieren und eine Kapitalisierung von weniger als CHF 500 Millionen aufweisen. Der Anteil an frei handelbaren Aktien muss mehr als 15 % betragen.
(Quelle: SIX Schweizer Börse)

 

Wohnsitzkanton künftig zuständig für die Verrechnungssteuer von Erben

Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Diese Änderung der Verordnung über die Verrechnungssteuer tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Derzeit ist der letzte Wohnsitzkanton des Erblassers für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an die Erben zuständig. Künftig sollen die Erben einer noch nicht verteilten Erbschaft die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnsitzkanton zurückfordern. Damit kann die Erfassung mit der Einkommens- und Vermögenssteuer und die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten besser sichergestellt werden.

 

Fremdwährungskurse in der Mehrwertsteuer-Abrechnung

Werden Entgelte in ausländischer Währung eingenommen, so müssen für die Steuerforderungen die Beträge in Schweizer Franken umgerechnet werden. Für die Berechnung der abziehbaren Vorsteuer ist der Kurs im Zeitpunkt der Ent­stehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug massgeblich.

Dafür stellt die Eidg. Steuerverwaltung einen publizierten Monatsmittelkurs oder den Devisen-Tageskurs zur Verfügung. Die Kurse sind unter folgenden Links abrufbar:

Bei ausländischen Währungen, für welche die Steuerverwaltung keinen Kurs be­kannt gibt, gilt der publizierte Devisen-Tageskurs Verkauf einer inländischen Bank.

Das gewählte Vorgehen ist während mindestens einer Steuerperiode beizu­behalten und ist sowohl für die Berechnung der Inlandsteuer, Bezugsteuer als auch für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Ein Wechsel ist nur auf den Beginn einer neuen Steuerperiode möglich.

 

Neue Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen

Seit 1. November 2020 gelten für die Arbeits- und Ruhezeiten neue Bestim­mungen. Die wichtigsten Änderungen sind:
Neu wird ausdrücklich geregelt, wie die Anrechnung der Arbeitszeit bei der Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland erfolgt. Die neu ge­schaffene Bestimmung präzisiert, dass Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Ausland in der Nacht, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen zwar bewilligungsfrei erfolgen können, es sich dabei aber um reguläre Arbeitszeit handelt. Entsprechend sind die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bezüglich Lohn- und Zeitzuschlägen und zu den Ersatzruhezeiten einzuhalten.
Weiter wird in der angepassten Verordnung präzisierend klargestellt, dass die Arbeitswoche zur Bestimmung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von Montag 00:00 bis Sonntag 24:00 Uhr läuft.
Das SECO hat eine Wegleitung dazu publiziert, die hier heruntergeladen werden kann.

 

Keine Anpassungen bei Berufskostenpauschalen, Naturalbezügen und Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer

Die Pauschalabzüge für Berufskosten und die Bewertung von Naturalabzügen im Steuerjahr 2022 erfahren keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Ebenso gibt es keine Anpassung der Tarife und Abzüge bei der Bundessteuer wegen der kalten Progression.

 

Fristlose Kündigung bei Nebentätigkeit des Mitarbeitenden zulässig

Ein Arbeitgeber kündigte seinem Mitarbeitenden fristlos, da dieser während seiner Arbeitsunfähigkeit eine Katzenzucht aufbaute, Katzen verkaufte und im Ausland an Ausstellungen teilnahm. Darüber hinaus benutzte er das Telefon des Arbeit­gebers für seine privaten Zwecke.
Das Bundesgericht bestätigte alle Urteile der vorinstanzlichen Gerichte. Die hohen Preise für eine Katze sowie der zusätzlichen Leistungen wie Impfungen und Transport wie auch die verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten deuten auf eine berufliche Tätigkeit und nicht auf eine blosse Liebhaberei hin. Insbesondere die Auslandreisen während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit hätten eine schwere Verletzung der Treuepflicht dargestellt. Die fristlose Kündigung war zulässig.
(Quelle: BGE 4A_397/2021 vom 21. September 2021)

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