Newsletter November 2020

Newsletter November 2020

Unsere Büros sind vom Mittwoch, 9. Dezember 2020, bis Freitag, 11. Dezember 2020, geschlossen.
Wir ziehen um und verlegen unseren Standort per 14. Dezember 2020 an die St. Urbanstrasse 6 in Langenthal.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis

  • Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
  • Höhere Anforderungen an Zahlungen ans Ausland für geschäftsmässige Aufwände
  • Abzug von Mehrkosten bei auswärtigen Wochenaufenthalten
  • Die mehrwertsteuerliche Abrechnung eines Parkplatzes über den Lohn eines Mitarbeitenden
  • Coronavirus: Massnahmen gegen Konkurse werden nicht verlängert
  • ANobAG – Was ist das?
  • Vermögende Kinder müssen Ausbildungskosten selber tragen

 

Bundesgesetz zur Unterstützung von betreuenden Angehörigen tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbs­tätigkeit und Angehörigenbetreuung wird in zwei Etappen in Kraft gesetzt. Mit der ersten Etappe, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, werden die Lohnfortzahlung bei kurzen Arbeitsabwesenheiten geregelt und die Betreuungsgutschriften in der AHV ausgeweitet. Ausserdem wird der Anspruch auf den Intensiv­pflege­zu­schlag und die Hilflosenentschädigung der IV für Kinder angepasst.
In einer zweiten Etappe wird per 1. Juli 2021 der bezahlte 14-wöchige Urlaub für die Betreuung von schwerkranken oder verunfallten Kindern in Kraft gesetzt werden.
Im Obligationenrecht wird neu ein bezahlter Urlaub eingeführt, damit Arbeit­neh­men­de kranke oder verunfallte Familienmitglieder oder Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner betreuen können. Der Urlaub beträgt höchstens drei Tage pro Fall und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.

 

Höhere Anforderungen an Zahlungen ans Ausland für geschäftsmässige Aufwände

Bei Zahlungen an ausländische Vertragspartner gelten die üblichen Regeln für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründung des verbuchten Aufwandes. Dazu gehört:

  • Die Aufwendungen müssen begründet und belegt werden. Dies gilt auch für immaterielle Werte wie Patente, Rechte und ähnliches.
  • Falls Aufwände zugunsten von Gesellschaftern oder nahestehenden Dritten gemacht werden, gilt wie in der Schweiz der Drittvergleich. Als nahestehende Dritte gelten auch Personen, die die Abwicklung der Geschäfte der schweizerischen Gesellschaft im Ausland erledigen.

Bei Zahlungen ins Ausland ist zu beachten, dass die wahren Begünstigten und die genauen Leistungen genannt werden. Aufwendungen zugunsten von Ge­sell­schaften in Steueroasen und Zahlungen auf Bankkonti ohne Offenlegung der wahren Leistungsempfänger gelten als nicht geschäftsmässig begründet. Weniger Augenmerk wird bei Zahlungen an Empfänger mit Domizil in Staaten, mit denen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch (AIA) abgeschlossen hat, gerichtet.
Die Schweizer Steuerbehörden können bei Geschäften mit ausländischen Vertragspartnern die Informationen auf dem Weg der Amtshilfe beschaffen. Oft sind diese Amtshilfeverfahren aber nicht möglich oder ergebnislos. Darum gelten bei Auslandgeschäften die Grundsätze zur erhöhten Mitwirkungspflicht. Kommt das steuerpflichtige Unternehmen dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, werden die Aufwände in diesem Umfang steuerlich nicht anerkannt. Schlimmstenfalls legen die Steuerbehörden die Steuerfaktoren nach Ermessen fest.

 

Abzug von Mehrkosten bei auswärtigen Wochenaufenthalten

Steuerpflichtige können die Mehrkosten steuerlich abziehen, wenn sie sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende regelmässig nach Hause zurückkehren.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Aufenthalt in der Nähe des Arbeitsortes beruflich notwendig ist. Dabei findet das St. Galler Verwaltungsgericht, dass ein Arbeits­weg (Hin- und Rückweg) von total zwei Stunden täglich zumutbar ist. Der Aufenthalt am Arbeitsort war aus Bequemlichkeit und nicht aus Notwendigkeit.

 

Die mehrwertsteuerliche Abrechnung eines Parkplatzes über den Lohn eines Mitarbeitenden

In der Mehrwertsteuer-Verordnung ist geregelt, dass bei entgeltlichen Leistungen an die Mitarbeitenden die Steuer auf dem tatsächlich empfangenden Entgelt zu be­rechnen ist. Das bedeutet, dass Privatanteile nicht via Vorsteuerkorrektur abge­rechnet werden, sondern als „Umsatz“ zu deklarieren sind.
Wird nun dem Mitarbeitenden für die Benützung eines Parkplatzes ein bestimmter Betrag auf seiner Lohnabrechnung belastet, ist dieser Betrag zum Normal­steuer­satz zu versteuern. Da die Beträge auf der Lohnabrechnung nicht mit Mehr­wert­steuer­codes versehen sind, ist darauf zu achten, dass die geschuldete Mehr­wertsteuer nicht automatisch generiert wird und „von Hand“ berechnet werden muss. Bei Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode sind die Leistungen an die Mitarbeitenden immer zum höheren Saldosteuersatz abzurechnen.

 

Coronavirus: Massnahmen gegen Konkurse werden nicht verlängert

Der Bundesrat hat die vorübergehenden Massnahmen zur Verhinderung von coronabedingten Konkursen nicht verlängert.
Mit der „Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht“ vom 16. April 2020 hatte der Bundesrat die Pflicht der Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt. Die Massnahmen waren auf sechs Monate befristet und galten bis zum 19. Oktober 2020 und wurden nicht verlängert.

 

Coronavirus: Massnahmen gegen Konkurse werden nicht verlängert

Ein ANobAG ist ein Arbeitnehmender ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber.
Darunter fallen Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Dies können ausländische Firmen ohne Geschäftsdomizil in der Schweiz sein. Der Arbeitgebende hat somit weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit
Wichtig: Wer für einen solchen Arbeitgeber arbeitet, hat die Sozialversicherungs­beiträge selber zu bezahlen.

 

Vermögende Kinder müssen Ausbildungskosten selber tragen

Ist ein mündiges Kind in der Lage, seine Ausbildung selber zu finanzieren, so besteht keine elterliche Unterstützungspflicht mehr und die Zuwendungen dürfen nicht mehr als Kinderabzug zugelassen werden. Im konkreten Fall verfügte die Tochter über ein Vermögen von ca. CHF 300’000 und die Eltern zogen Ausbildungskosten in der Steuererklärung ab, was von der Steuerverwaltung abgelehnt wurde. Das St. Galler Verwaltungsgericht gab der Steuerverwaltung Recht.
(Quelle: Entscheid B2019/254, 28. Mai 2020)

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