Newsletter Mai 2026

Newsletter Mai 2026

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • AHV: Unterschied zwischen Vollrente und Maximalrente?
  • Pensionskasse im Check: KMU sollten regelmässig ihre Pensionskasse überprüfen
  • Bildung oder Coaching? – Entscheid zur Mehrwertsteuerpflicht von Kursangeboten
  • CHF 300’000 väterliche Zuwendung als „Darlehen“ verkauft
  • Bundesgericht stärkt Steueraufschub bei Ersatzliegenschaften
  • Ein Tausch ohne Gewinn kann auch Steuern auslösen
  • Kein Beweis, keine Steuer: Warum der Kanton Zürich eine Gesellschaft nicht besteuern durfte

 

AHV: Unterschied zwischen Vollrente und Maximalrente

Eine Vollrente erhält, wer 44 Beitragsjahre ohne Lücken aufweist, d.h. die Beitragspflicht ab 21 bis 65 erfüllt. Die Höhe der Vollrente hängt vom durchschnittlichen Einkommen ab, d.h. niedriger Lohn → niedrigere Rente, höherer Lohn → höhere Rente.
Die Vollrente kann also unter der Maximalrente liegen, wenn das Einkommen tiefer war.
Beispiel 2026: Die Vollrente kann je nach Einkommen zwischen CHF 1’260 (Minimalrente) und CHF 2’520 (Maximalrente) pro Monat liegen.

Die Maximalrente ist die höchstmögliche AHV-Rente. Voraussetzungen sind 44 Beitragsjahre wie bei der Vollrente und ein jährliches Durchschnittseinkommen von mindestens CHF 90’720 während der Beitragsjahre.
Die Maximalrente 2026 für eine Einzelperson beträgt monatlich CHF 2’520. Mit der neuen 13. AHV-Rente ab 2026 beträgt diese CHF 32’760 pro Jahr.

 

Pensionskasse im Check: KMU sollten regelmässig ihre Pensionskasse überprüfen

Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist die Pensionskasse mehr als nur eine gesetzliche Pflicht: Sie ist ein wichtiger Teil der sozialen Verantwortung gegenüber den Mitarbeitenden und gleichzeitig ein bedeutender Kostenfaktor. Deshalb lohnt es sich, die Pensionskassenlösung regelmässig zu überprüfen und aktiv zu steuern.

1. Übersicht und Transparenz schaffen
Die Pensionskasse ist Teil der zweiten Säule und soll den Mitarbeitenden im Alter, bei Invalidität oder Tod finanzielle Sicherheit geben. Viele KMU schliessen sich einer Sammelstiftung an. Doch jede Pensionskasse hat eigene Tarife, Leistungen und Verwaltungsmodelle. Eine regelmässige Überprüfung hilft, den Überblick zu behalten und sicherzustellen, dass die Leistungen den Bedürfnissen des Betriebs und der Mitarbeitenden entsprechen.

2. Kostenstruktur verstehen, Risikoprämien im Blick behalten
Die Pensionskassenbeiträge bestehen aus verschiedenen Bestandteilen, d.h. dem Sparbeitrag für den Aufbau des Altersguthabens und den Risikoprämien für die Absicherung bei Invalidität und Tod. Gerade die Risikoprämien können je nach Anbieter, Branche und Altersstruktur der Belegschaft stark variieren. Eine sorgfältige Analyse zeigt, ob die Prämien angemessen sind oder ob sich durch einen Wechsel Einsparungen erzielen lassen, ohne dass der Versicherungsschutz leidet.

3. Wettbewerbsfaktor Arbeitgeberattraktivität
Eine moderne, faire Pensionskassenlösung ist ein wichtiger Vorteil im Wettbewerb um Fachkräfte. Unternehmen, die gute Vorsorgeleistungen anbieten, stärken ihre Arbeitgebermarke und binden qualifizierte Mitarbeitende langfristig. Regelmässige Überprüfungen stellen sicher, dass die Vorsorgeleistungen marktgerecht und verständlich kommuniziert sind.

4. Leistung und Stabilität der Pensionskasse prüfen
Nicht alle Pensionskassen erwirtschaften gleich gute Renditen oder weisen die gleiche finanzielle Stabilität auf. Wichtige Kennzahlen wie der Deckungsgrad, die Verzinsung des Altersguthabens oder der Umwandlungssatz sollten deshalb perio­disch geprüft werden.

5. Frühzeitig handeln statt später reagieren
Gesetzliche Anpassungen, steigende Lebenserwartung oder wirtschaftliche Veränderungen wirken sich direkt auf die Vorsorgekosten aus. KMU, die ihre Pensionskassenlösung aktiv beobachten, können frühzeitig auf Entwicklungen reagieren, anstatt unter Zeitdruck umstellen zu müssen.

 

Bildung oder Coaching? – Entscheid zur Mehrwertsteuerpflicht von Kursangeboten

Das Gericht musste entscheiden, ob drei angebotene Kurse von der Mehrwertsteuer befreit sind. Steuerfrei sind nur Kurse, die hauptsächlich der Wissensvermittlung oder Ausbildung dienen. Kurse, die vor allem der Persönlichkeitsentwicklung, dem Wohlbefinden, der Unterhaltung oder der Beratung dienen, gelten hingegen als steuerpflichtig, auch wenn sie gewisse Lerninhalte enthalten. „Verhalten ergründen, Selbstwertgefühl und Körperbewusstsein stärken“ gehört gemäss dem Gericht dazu. Deshalb sind die Kurse, die der Persönlichkeitsentwicklung dienen, mehrwertsteuerpflichtig.
(Quelle: BGE A-5703/2024 vom 2. Dezember 2025)

 

CHF 300’000 väterliche Zuwendung als „Darlehen“ verkauft

Wenn Geld innerhalb der Familie als Darlehen weitergegeben wird, muss es sich tatsächlich wie ein echtes Darlehen verhalten.
Das bedeutet:
Ein Darlehen muss eine echte Rückzahlungsverpflichtung enthalten: Wenn schon bei Vertragsabschluss klar ist, dass keine Rückzahlung verlangt wird, z.B. durch regelmässigen Schulderlass, dann handelt es sich nicht um ein Darlehen, sondern um eine Schenkung.
Der Vertrag muss wirtschaftlich Sinn ergeben: Ein „Darlehen“, das über die Jahre automatisch gelöscht wird, ohne dass je eine Rückzahlung erwartet wird, gilt als Scheingeschäft und wird steuerlich wie eine Schenkung behandelt.
Schenkungen müssen, je nach Kanton, steuerlich deklariert werden: Wer versucht, eine Schenkung unter dem Deckmantel eines Darlehens zu gestalten, riskiert steuerliche Korrekturen und Nachsteuern, wie ein Vater erfahren hat. Er gewährte seiner Tochter ein „Darlehen“ von CHF 300’000, das laut Vertrag jedes Jahr um CHF 50’000 durch Erlass der Schuld verringert werden sollte. Mit anderen Worten: Die Tochter musste nie wirklich etwas zurückzahlen. Die Steuerbehörden und die Gerichte sahen darin kein echtes Darlehen, sondern eine getarnte Schenkung.
(Quelle: BGE 9C_243/2024 vom 11. September 2025)

 

Bundesgericht stärkt Steueraufschub bei Ersatzliegenschaften

Eine Frau verkaufte 2016 ihren Anteil an einer Liegenschaft. Weil die Immobilie schon seit 1972 in Familienbesitz war, fiel keine Grundstückgewinnsteuer an. 2018 kaufte sie eine neue Liegenschaft und verkaufte diese 2020 wieder. Das Steueramt wollte den Gewinn hoch besteuern (40 %), weil sie beim ersten Verkauf keine Steuer bezahlt hatte, also angeblich kein Steueraufschub vorliege.
Das Bundesgericht entschied anders: Ein Steueraufschub ist auch möglich, wenn beim ersten Verkauf keine Steuer bezahlt wurde. Entscheidend ist nicht die Zahlung, sondern dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Und: Die Besitzdauer wird zusammengerechnet (alte und neue Liegenschaft).

Ergebnis:

  • Die lange Besitzdauer bleibt erhalten.
  • Dadurch gilt wieder der Steuersatz von 0 %.

Fazit:
Auch ohne Steuerzahlung beim ersten Verkauf kann ein Steueraufschub gelten und später Steuern gespart werden.
(Quelle: BGE 9C_177/2025 vom 11. März 2026)

 

Ein Tausch ohne Gewinn kann auch Steuern auslösen

Im Kanton Luzern ging es um einen Tausch von Parkplätzen: Jemand gab das Nutzungsrecht an 30 nicht genau bestimmten Parkplätzen auf und erhielt dafür das Recht, 24 genau bezeichnete Plätze zu benutzen.
Das Luzerner Gericht entschied, dass ein solcher Tausch eine Handänderung darstellt und deshalb die Handänderungssteuer fällig wird.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Gewinn entsteht oder nicht. Auch wenn nur bestehende Einträge im Grundbuch angepasst oder ergänzt werden, kann dies bereits eine Handänderung auslösen. Die Steuerpflichtigen verloren letzlich ihre Beschwerde vor dem Bundesgericht.
(Quelle: BGE 9C_246/2024 vom 10. Juli 2025)

 

Kein Beweis, keine Steuer: Warum der Kanton Zürich eine Gesellschaft nicht besteuern durfte

Die A. AG wurde sowohl vom Kanton Zürich als auch vom Kanton Zug für die Jahre 2017 bis 2018 unbeschränkt steuerpflichtig erklärt. Beide Kantone behaupteten, der Hauptsitz der Firma liege bei ihnen, mit der Folge einer tatsächlichen Doppelbesteuerung.
Das Bundesgericht entschied, dass der Kanton Zürich nicht ausreichend beweisen konnte, dass die A. AG ihre wichtigen Entscheidungen und Geschäftsführung schwergewichtig in Zürich hatte. Und ohne diesen Beweis liegt keine tatsächliche Verwaltung in Zürich und somit auch keine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich vor. Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des Kantons Zürich: Er darf die Firma nicht besteuern.
(Quelle: BGE 9C_496/2024 vom 16. Juli 2025)

Unsere Unternehmungen

Mit einem Klick gelangen Sie auf die Website der entsprechenden Unternehmung.