Newsletter Mai 2024

Newsletter Mai 2024

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Jährliche MWST-Abrechnung für kleine Unternehmen möglich (ab 1. Januar 2025)
  • Betreuungsunterhalt kann bei verändertem Einkommen angepasst werden
  • Wegfall des Pflichtteilschutzes im Scheidungsverfahren
  • Vorsicht bei Barzahlungen ab CHF 15’000
  • Todesfall im Unternehmen: Was tun?
  • «Alterswohnen mit Dienstleistungen» unterliegt dem Mietrecht
  • Jahresrechnung und Gewinnverwendung sind bei verpasstem Revisionsbericht nichtig

 

Jährliche MWST-Abrechnung für kleine Unternehmen möglich (ab 1. Januar 2025)

Kleinere Unternehmen können auf Antrag ihre Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2025 jährlich abrechnen, wenn ihr Umsatz aus steuerbaren Leistungen CHF 5’024’000 nicht übersteigt.
Die jährliche Abrechnung muss für mindestens eine Steuerperiode beibehalten und bei der Eidg. Steuerverwaltung beantragt werden. Die Genehmigung dazu kann widerrufen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihren Abrechnungs- und Zahlungspflichten nicht vollständig nachkommt. Nach einem Wechsel von der jährlichen zur viertel- oder halbjährlichen Abrechnung kann erst nach drei Steuerperioden wieder zur jährlichen Abrechnung zurückgekehrt werden.
Bei der jährlichen Abrechnung wird die Steuer provisorisch in Raten erhoben, die von der Eidg. Steuerverwaltung festgelegt und in Rechnung gestellt werden. Die Raten basieren auf dem Vorjahresumsatz. Die Fälligkeitstermine der Raten entsprechen denen der viertel- und halbjährlichen Abrechnung. Bei verspäteter Zahlung sind Verzugszinsen zu zahlen.

 

Betreuungsunterhalt kann bei verändertem Einkommen angepasst werden

In einem neuen Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass unter bestimmten Bedingungen kein Betreuungsunterhalt mehr gezahlt werden muss, wenn der betreuende Elternteil sein Einkommen deutlich erhöht hat und seinen Grundbedarf selbst decken kann. Das Gericht argumentiert, dass es nicht fair wäre, den Unterhalt in der alten Höhe beizubehalten, wenn der betreuende Elternteil genug verdient, um für sich selbst zu sorgen.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Reduzierung des Betreuungsunterhalts auf Seiten des nicht betreuenden Elternteils zusätzliche Mittel freisetzt und damit sein Überschuss steigt. Das Gericht betont, dass das Kind an diesem zusätzlichen Überschuss beteiligt werden sollte. Wenn der erhöhte Überschuss den reduzierten Betreuungsunterhalt fast oder ganz ausgleicht, kann keine Änderung gefordert werden.
(BGE 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024)

 

Wegfall des Pflichtteilschutzes im Scheidungsverfahren

Bis zur Erbrechtsrevision entfiel der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten erst mit dem Scheidungsurteil.
Neu entfällt der Pflichtteilschutz des überlebenden Ehegatten bereits bei hängigem Scheidungs- bzw. Auflösungsverfahren oder wenn die Ehegatten seit zwei Jahren getrennt gelebt haben.

 

Vorsicht bei Barzahlungen ab CHF 15’000

Wenn grössere Summen in bar bezahlt werden, ist Vorsicht geboten, besonders im Baugewerbe. Die MWST-Behörde hat in letzter Zeit bei Kontrollen keine Vorsteuerabzüge akzeptiert, wenn nur Quittungen über Barzahlungen vorhanden waren. Das Bundesgericht hat diese Entscheidung unterstützt.
In der Baubranche werden oft Aufträge nur gegen Barzahlung ausgeführt, besonders von Subunternehmern, die häufig nur für kurze Zeit aktiv sind und dann Konkurs anmelden. Dies macht es schwierig für die Steuerbehörde zu überprüfen, ob die Mehrwertsteuer, die auf den Rechnungen ausgewiesen ist, tatsächlich bezahlt wurde. Die Steuerbehörde verweigert daher Vorsteuerabzüge, wenn die Zahlung nur mit Barquittungen nachgewiesen wird.
Es empfiehlt sich, Leistungen im Wert von CHF 15’000 oder mehr nicht bar, sondern über Bankkonten zu bezahlen, um Probleme mit der Vorsteuerabzugsberechnung zu vermeiden.

 

Todesfall im Unternehmen: Was tun?

Ein Todesfall im Unternehmen belastet das ganze Team. Priorität hat das Gespräch mit den Angehörigen, um ihre Wünsche zu erfahren, auch bezüglich der Kommunikation gegen innen und aussen. Informieren Sie Ihr Team persönlich und nicht per Mail, betonen Sie Empathie und Respekt.
Mit dem Tod endet das Arbeitsverhältnis. Wenn die verstorbene Person anspruchsberechtigte Personen hinterlässt, ist es erforderlich, den Lohn für kurze Zeit fortzuführen.
Anspruchsberechtigt sind dabei Ehepartner, minderjährige Kinder oder andere Personen, für die Unterstützungspflicht bestand.
Die Dauer der sogenannten «Lohnnachgenuss»-Zahlung hängt von der Dienstdauer ab: Bei einer Dienstdauer von unter fünf Jahren beträgt die Zahlungsdauer einen Monat, andernfalls zwei Monate – jeweils ab dem Todestag. Da es sich hierbei nicht um einen Lohn im eigentlichen Sinne handelt, sind keine Abzüge für Sozialversicherungen erforderlich. Der vereinbarte Bruttolohn, einschliesslich aller Lohnbestandteile wie dem 13. Monatslohn, regelmässigen Zulagen, Provisionen oder Naturallohnanteilen, wird vollständig ausbezahlt.

 

«Alterswohnen mit Dienstleistungen» unterliegt dem Mietrecht

Das Alterswohnen mit Dienstleistungen erfreut sich immer grösserer Beliebtheit. Dabei handelt es sich um einen Innominatvertrag. Ein Innominatvertrag ist ein Vertrag, der nicht vom Gesetz geregelt ist, wie zum Beispiel der Leasingvertrag.
Da der Schwerpunkt beim Alterswohnen mit Dienstleistungen auf der Vermietung des Wohnraums liegt, gilt beim gesamten Vertrag das Mietrecht. Das bedeutet, dass der Dienstleistungsvertrag nicht separat aufgelöst werden kann, weil er mit dem Mietobjekt zusammenhängt. Die Dienstleistungen können nicht wie ein Auftrag gekündigt werden.
(Quelle: Entscheid Regionalgericht Oberland (BE) vom 10. Oktober 2019)

 

Jahresrechnung und Gewinnverwendung sind bei verpasstem Revisionsbericht nichtig

Bevor an der Generalversammlung die Jahresrechnung genehmigt und die Verwendung des Bilanzgewinnes beschlossen wird, muss der Revisionsbericht vorliegen. Dies ist bei Gesellschaften der Fall, die ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen müssen. Zur Revision verpflichtet sind alle Aktiengesellschaften und GmbHs mit mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Liegt der Revisionsbericht nicht vor, sind die Beschlüsse zur Genehmigung der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie zur Verwendung des Bilanzgewinnes nichtig.

Die Konsequenzen davon sind:

  • Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind nichtig.
  • Evtl. können Rückerstattungsansprüche von Dividenden, Tantiemen usw. entstehen.
  • Die Steuer- und Sozialversicherungsfolgen führen zu rechtlichen Unsicherheiten.

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