Newsletter Mai 2023
KMU Checkup Nachhaltigkeit
Wir freuen uns, Ihnen mitzuteilen, dass wir für unsere Teilnahme beim digitalen „KMU Checkup Nachhaltigkeit“
der tfy-consult AG mit dem entsprechenden Label ausgezeichnet wurden.
Personelles
Frau Monika Müller verlässt die Grevag Immobilien AG per Ende Mai 2023 aus familiären Gründen Richtung Bern.
Wir danken Frau Müller für die geleisteten Dienste und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Neue Muster für MWST-Abrechnung im Hinblick auf Steuersatzerhöhung 2024
- Kostenloses GA im Lohnausweis oder nicht?
- Schenkungen im neuen Erbrecht
- Die Besteuerung von Wochenaufenthaltern
- Ferienkürzungen: Wie geht das?
Neue Muster für MWST-Abrechnung im Hinblick auf Steuersatzerhöhung 2024
Die Steuerverwaltung hat die Muster der neuen Mehrwertsteuerabrechnungen gültig ab 2024 veröffentlicht.
Es kann erstmals für das 3. Quartal 2023, für das 2. Semester 2023 und für den Monat Juli 2023 mit den neuen Mehrwertsteuersätzen gegenüber der Steuerverwaltung abgerechnet werden.
Die Muster sind hier verfügbar.
Kostenloses GA im Lohnausweis oder nicht?
Ein kostenloses Generalabonnement (GA) der SBB muss im Lohnausweis aufgeführt werden. Das Generalabonnement der SBB ist ein geldwerter Vorteil, der Mitarbeitenden von ihrem Arbeitgeber gewährt wird, und muss darum im Lohnausweis angegeben und als Einkommen versteuert werden.
Das GA der SBB muss zum Marktwert bewertet werden, der in der Regel dem Preis des GA für den öffentlichen Verkauf entspricht. Der Wert des GA wird in der Ziffer 2.3 im Lohnausweis aufgeführt.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitgeber auch Sozialversicherungsbeiträge auf den Wert des GA leisten muss, da dies als Entgelt für die Arbeit des Arbeitnehmers gilt.
Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Abgabe eines GA oder eines Verbundabos des öffentlichen Verkehrs dieses mindestens an 40 Tagen für Dienstfahrten eingesetzt wurde, muss es nicht auf dem Lohnausweis deklariert werden, da es dann als unternehmerisch gilt. Der Nachweis der geschäftlichen Notwendigkeit kann auch erbracht werden, falls die Summe der Einzelbillette höher oder gleich hoch wie der Preis eines Generalabonnements ausfallen würde.
Schenkungen im neuen Erbrecht
Im neuen Erbrecht ist es dem Erblasser nach Abschluss eines Erbvertrags verboten, sein Erbe zu verschenken. Möchte er zu Lebzeiten Schenkungen ausrichten, die über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, muss im Erbvertrag ein Vorbehalt angebracht werden.
Die Besteuerung von Wochenaufenthaltern
Wochenaufenthalter sind Personen, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende und den freien Tagen regelmässig an den Familienort zurückkehren. Sie profitieren von Steuerabzügen, da das Steuerdomizil oft in einem steuergünstigen Kanton liegt und der Arbeitsort in einem Hochsteuerkanton.
Der Wochenaufenthalt muss begründet sein mit einer grossen Distanz zum Familienort oder Umstände, die eine Rückkehr zum Lebensmittelpunkt nicht zulassen, z.B. Schichtarbeit.
Der Lebensmittelpunkt ist dort, wo sich die Person mit der „Absicht des dauernden Verbleibens“ aufhält. Bei Verheirateten und Konkubinatspartnern ist er dort, wo der Partner wohnt. Bei Ledigen gilt gemäss Urteilen des Bundesgerichtes der Arbeitsort als Steuerdomizil, selbst wenn die Person regelmässig zu den Eltern zurückkehrt.
Wochenaufenthalter können folgende steuerliche Abzüge machen:
- Fahrkosten: max. CHF 3’000 bei der Bundessteuer, kantonale Höchstgrenzen
- Verpflegung: max. CHF 6’400
- Wohnung: Kosten für eine 1-Zimmer Wohnung inkl. Nebenkosten
Ferienkürzungen: Wie geht das?
Bei lang andauernden Arbeitsverhinderungen – z.B. wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft – besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Gleichzeitig berechtigt die Arbeitsverhinderung zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Ferienkürzung bei selbstverschuldeter Abwesenheit
Der Arbeitgeber kann die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. - Ferienkürzung bei unverschuldeter Verhinderung
Trifft den Mitarbeitenden keine Schuld und kann er z.B. wegen Krankheit oder Militärdienst nicht arbeiten, so können ab einer Abwesenheit von zwei Monaten oder mehr die Ferien um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat wird nicht miteinbezogen, er gilt als Karenzfrist. Bei reduzierter Arbeitsfähigkeit verlängert sich die Karenzfrist. - Ferienkürzung bei Verhinderung wegen Schwangerschaft
Bleibt eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat je einen Zwölftel zu kürzen. Während dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.