Newsletter Mai 2022

Newsletter Mai 2022

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Der Koordinationsabzug und die Folgen für die Vorsorge
  • Fristlose Kündigung ist ohne Verzug auszusprechen
  • Kein Abzug des Steueraufwands bei Einzelfirmen
  • Schwankungsreserven auf Wertschriften gelten nicht als Verlustrisiko und sind kein geschäftsmässig begründeter Aufwand
  • Erbteilungsvertrag ist ohne notarielle Beurkundung gültig
  • Ausschlussklausel der Versicherung für Ertragsausfall wegen Pandemie erlaubt
  • Zahlungsverkehr: Umstellung Daueraufträge auf QR-Rechnung

 

Der Koordinationsabzug und die Folgen für die Vorsorge

Wer Teilzeit arbeitet, ist später bei der Pensionierung oft benachteiligt, weil Guthaben fehlt. Schuld an dieser Situation ist der Koordinationsabzug. Er kommt ins Spiel, wenn ein Arbeitgeber Mitarbeitende in die Pensionskasse auf­nimmt. Bei der Berechnung der Beiträge wird der Jahreslohn beigezogen und davon der Koordinationsabzug abgezogen, um den „versicherten Lohn“ zu ermitteln. 2022 beträgt der Koordinationsabzug CHF 25’095. Wer also über einen Jahreslohn von CHF 55’000 verfügt, ist nur mit CHF 29’905 versichert. Nach diesem „versicherten Lohn“ richten sich die Pensionskassenbeiträge und die AHV/IV- und Hinterbliebenenrenten.
Der Koordinationsabzug benachteiligt Teilzeitarbeitende, weil der für Vollzeit- und Teilzeitarbeit gleich hoch ist. Möglichkeiten zur Schliessung von Vorsorgelücken sind Einzahlungen in eine Säule 3a.

 

Fristlose Kündigung ist ohne Verzug auszusprechen

Eine fristlose Kündigung ist nach Kenntnis des wichtigen Grundes sofort auszusprechen, andernfalls ist sie verwirkt, entschied das Bundesgericht.
Eine Frist von zwei bis drei Tagen zum Nachdenken und Einholen von Rechts­auskünften wird als angemessen erachtet. Eine längere Frist ist nur anerkannt, wenn praktische Erfordernisse dies bedingen. Wartet ein Arbeitsgeber mit Abklä­rungen gegen den Mitarbeitenden ab, deutet das darauf hin, dass das gegenseitige Vertrauen nicht unwiederbringlich zerstört ist.
(Quelle: BGE 4A_610/2018 vom 29. August 2019)

 

Kein Abzug des Steueraufwands bei Einzelfirmen

Einzelfirmen sind keine juristischen Personen und deshalb als solche nicht steuerpflichtig. Steuerpflichtig sind die Inhaber von Einzelfirmen. Sie versteuern das Privat- und Geschäftseinkommen zusammen. Private und geschäftliche Abzüge wie Fahrspesen, Büroaufwand, Materialeinkauf usw. sind zugelassen. Auch Abschreibungen auf das Geschäftsvermögen und Rückstellungen sind erlaubt.
Aber im Gegensatz zu juristischen Personen kann eine Einzelfirma die Steuern nicht als Aufwand vom steuerbaren Reingewinn abziehen.
Verluste aus den Vorjahren können bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit mit dem Einkommen aus derselben Steuerperiode verrechnet werden und reduzieren so die Steuerlast. Noch nicht verrechnete Verlustüberschüsse können während den folgenden sieben Jahren mit dem Geschäftseinkommen und dem übrigen Einkommen verrechnet werden.

 

Schwankungsreserven auf Wertschriften gelten nicht als Verlustrisiko und sind kein geschäftsmässig begründeter Aufwand

Ein Unternehmen bildete am Ende des Jahres zulasten des Ertrags eine Schwankungsreserve von CHF 94’000, rund 10 % ihres Wertschriftendepotbestands.
Das Steueramt des Kantons Zürich verweigerte den Abzug mit der Begründung, dass Rückstellungen für künftige Kursverluste handelsrechtlich nicht erforderlich und damit steuerlich nicht abzugsfähig seien.
Das Gericht liess den Abzug ebenfalls nicht zu, weil Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung nur zulässig sind

  • für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  • für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
  • für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen.

Diese Rückstellungen müssen steuerlich akzeptiert werden. Rückstellungen hingegen, die handelsrechtlich gebildet wurden, erweisen sich nicht in jedem Fall als steuerrechtlich begründet.
Demnach können Rückstellungen steuerlich nur anerkannt werden, wenn die verursachenden Ereignisse im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr auch tatsächlich eingetreten sind.
Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche Rückstellungen, die der Sicherung unmittelbar drohender und nicht bloss künftiger Risiken dienen. Die Schwankungsreserve gilt also nicht als geschäftsmässig begründete Wertberichtigung.
(Quelle: Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, 10. Januar 2022)

 

Erbteilungsvertrag ist ohne notarielle Beurkundung gültig

Erbengemeinschaften können ihren Nachlass ohne eine notarielle Beglaubigung aufteilen. Eine öffentliche Beurkundung des Vertrags ist nicht erforderlich – auch dann nicht, wenn darin über Liegenschaften verfügt wird. Die anschliessenden Änderungen können separat im Grundbuch veranlasst werden.

 

Ausschlussklausel der Versicherung für Ertragsausfall wegen Pandemie erlaubt

Ein Gastrounternehmen aus dem Kanton Aargau hat gegenüber seiner Versicherung keinen Anspruch auf Deckung von Ertragsausfall wegen der Corona-Pandemie. Die entsprechende Klausel zum Deckungsausschluss in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zur abgeschlossenen „Geschäftsversicherung KMU“ ist gemäss dem Urteil des Bundesgerichts genügend klar. Obwohl sich die Klausel auf einen alten, nicht mehr in Gebrauch gewesenen Pandemiephasenplan der Weltgesundheitsorganisation WHO stützte, gab das Bundesgericht der Versicherung Recht und lehnte die Klage des Gastronomieunternehmers auf Entschädigung ab.
(Quelle: BGE 4A_330/2021 vom 5. Januar 2022)

 

Zahlungsverkehr: Umstellung Daueraufträge auf QR-Rechnung

Ab 1. Oktober 2022 werden schweizweit nur noch QR-Rechnungen verarbeitet.
Rote und orange Einzahlungsscheine sind ab diesem Zeitpunkt ungültig. Auch Daueraufträge, die auf alten Einzahlungsscheinen basieren, werden dann nicht mehr ausgeführt – z.B. Daueraufträge für Ihre Miete oder Krankenkassenprämien.

So prüfen Sie, ob ein Dauerauftrag angepasst werden muss:

  • Ist eine IBAN oder eine QR-IBAN hinterlegt (z.B. CH12 3456 7890 1234 5678 9)?
    Dann müssen Sie nichts unternehmen. Der Dauerauftrag wird auch nach der definitiven QR-Umstellung weiterhin verarbeitet.
  • Ist eine Kontonummer/PC-Kontonummer hinterlegt (z.B. 01-1518-7 / 80-533-6)?
    Dieser Dauerauftrag basiert auf einem orangen (ESR) oder roten (ES) Einzahlungsschein. Sie müssen diesen ersetzen oder entsprechend anpassen, so dass eine QR-IBAN resp. eine QR-Referenz anstelle der Kontonummer/PC-Kontonummer aufgeführt ist. Kontaktieren Sie dazu den Rechnungsstellenden und bitten Sie um eine entsprechende QR-Rechnung. Im Anschluss können Sie die Änderung in Ihrem E-Banking selbständig vornehmen.

Für ergänzende Auskünfte stehen wir gerne zur Verfügung.

 

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