Newsletter März 2026

Newsletter März 2026

Personelles

 

Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass Frau Martina Brühlmeier unser Team seit Februar als Sachbearbeiterin Treuhand unterstützt.

 

 

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen im Lohnausweis
  • Übernahme von Ausbildungskosten durch den neuen Arbeitgeber gilt als Lohn
  • Fristlose Entlassung wegen fehlender Arztzeugnisse
  • Lohnfortzahlungspflicht trotz Trunkenheit
  • Säule 3a-Nachzahlungen: Das Wichtigste zusammengefasst
  • Kryptowerte im Fokus: Neuer internationaler Informationsaustausch ab 2026
  • Wenn die Gebrauchspflicht zur Belastung wird

 

Mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen im Lohnausweis

Leistungen an Mitarbeitende werfen häufig mehrwertsteuerliche Fragen auf, insbesondere im Zusammenhang mit dem Lohnausweis. Mit einem einfachen Vier-Schritte-Schema lässt sich systematisch beurteilen, ob und in welchem Umfang Mehrwertsteuer anfällt.

  1. Mitarbeitende bezahlen selbst:
    Zahlung (auch via Lohnabzug) = steuerbarer Umsatz.
    Beispiel: Mittagessen für CHF 15  inklusive Mehrwertsteuer, Normalsatz.
  2. Gratisleistung, wird im Lohnausweis als Naturallohn deklariert:
    Gilt mehrwertsteuerlich wie bezahlt = steuerbarer Umsatz.
    Beispiel: Jubiläumsgeschenk.
  3. Gratisleistung ohne Deklaration im Lohnausweis:
    Kein Umsatz = keine Mehrwertsteuer.
    Beispiel: Halbtax-Abo.
  4. Pauschalen der ESTV:
    Für gewisse Leistungen erlaubt wie z.B. Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs: 0,9 % vom Netto-Anschaffungswert pro Monat, inkl. Mehrwertsteuer.

Fazit: Mehrwertsteuer fällt an, wenn Mitarbeitende bezahlen oder wenn eine Gratisleistung als Naturallohn im Lohnausweis erscheint.

 

Übernahme von Ausbildungskosten durch den neuen Arbeitgeber gilt als Lohn

Ein Mitarbeitender hat eine Weiterbildung abgeschlossen und kündigt sechs Monate später. Gemäss Ausbildungsvereinbarung muss er deshalb einen Teil der Ausbildungskosten zurückerstatten.
Der zukünftige Arbeitgeber erklärt sich bereit, diese Rückzahlung zu übernehmen, entweder durch eine direkte Zahlung oder durch eine Auszahlung an den Mitarbeitenden. Übernimmt der neue Arbeitgeber Ausbildungskosten aus einer früheren Anstellung, gilt der entsprechende Betrag in jedem Fall als Lohnbestandteil, unabhängig davon, wie und an wen die Zahlung erfolgt.

 

Fristlose Entlassung wegen fehlender Arztzeugnisse

Eine Arbeitnehmerin wurde nach einer ordentlichen Kündigung krank und versprach, ein Arztzeugnis einzureichen, tat dies aber zu spät. Später blieb sie erneut krank zu Hause, ohne die Arbeitgeberin darüber zu informieren oder ein neues Zeugnis nachzureichen. Die Arbeitgeberin verlor die Geduld und kündigte fristlos.
Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung: Kranksein ist kein Kündigungsgrund, aber das wiederholte Verschweigen und verspätete Einreichen der Arztzeugnisse schon. Weil die Arbeitnehmerin ihre Informationspflicht grob verletzte, obwohl sie vorher auf die Konsequenzen hingewiesen worden war, galt das Vertrauen als zerstört. Die fristlose Kündigung war deshalb rechtens.
(Quelle: BGE 4A_486/2024 vom 15. Januar 2025)

 

Lohnfortzahlungspflicht trotz Trunkenheit

Ein alkoholkranker Servicetechniker baute betrunken einen Autounfall, verlor sofort den Führerausweis und wurde anschliessend in eine stationäre Suchtbehandlung eingewiesen. Trotz Alkohol gilt die Arbeitsverhinderung rechtlich als unverschuldet. Die Folge war, dass der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen musste. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Arbeitgebers ab mit der Begründung, dass Alkoholsucht als Krankheit gilt.
(Quelle: BGE 4A_221/2025)

 

Säule 3a-Nachzahlungen: Das Wichtigste zusammengefasst

Personen, die ab 2025 in einzelnen Jahren keine oder nicht den ganzen Säule‑3a‑Beitrag einbezahlt haben, können diese fehlenden Beiträge künftig nachholen. Solche Nachzahlungen (Einkäufe) sind erstmals im Steuerjahr 2026 für das Jahr 2025 möglich.
Wer in der Schweiz arbeitet und ab 2025 Beitragslücken hat, kann diese innerhalb von zehn Jahren rückwirkend schliessen. Zusätzlich zum normalen Jahresbeitrag darf jedes Jahr ein Einkauf bis zum „kleinen Beitrag“ vorgenommen werden. 2026 beträgt dieser maximal CHF 7’258.
Für eine Nachzahlung ist ein AHV‑pflichtiges Einkommen in beiden Jahren erforderlich: Im Jahr, für das nachgezahlt wird, und im Jahr, in dem die Nachzahlung erfolgt.
Ein Einkauf ist nur möglich, wenn der ordentliche Jahresbeitrag des Nachzahlungsjahres vollständig einbezahlt wurde.
Sowohl die ordentlichen Beiträge als auch die Nachzahlungen können voll vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Wichtig: Pro Jahr dürfen die Nachzahlungen nicht höher sein als der gesetzliche Maximalbeitrag des jeweiligen Jahres.

Nicht möglich sind Nachzahlungen:

  • Für Jahre ohne Erwerbseinkommen
  • Für Zeiten ohne Säule‑3a‑Berechtigung
  • Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters

 

Kryptowerte im Fokus: Neuer internationaler Informationsaustausch ab 2026

Der Bundesrat führt ab 2026 den automatischen Informationsaustausch (AIA) für Kryptowerte ein, der erste Datenaustausch erfolgt 2027. Bis 2025 wurden nur klassische Vermögenswerte wie Bankguthaben gemeldet. Kryptos blieben unberührt, und Kryptobörsen wie Coinbase oder Binance unterlagen nicht dem AIA. Mit der Umsetzung des OECD‑Standards schliesst die Schweiz diese Lücke.
Neu gelten relevante Kryptowerte als meldepflichtig, wenn sie mittels DLT gesichert sind und als Zahlungs‑ oder Anlageform dienen. Dazu gehören Bitcoin, Ethereum, Stablecoins, tokenisierte Vermögenswerte sowie handelbare NFT.
Für Privatpersonen bleibt der Verkauf von Kryptowerten grundsätzlich steuerfrei, sofern kein gewerbsmässiger Handel vorliegt. Kryptobestände müssen jedoch vollständig und korrekt in der Vermögenssteuer deklariert werden.
Die Steuerbehörden werden künftig besonders prüfen, ob dies bisher erfolgt ist. Wer Kryptowerte bislang nicht oder unvollständig angegeben hat, kann dies vor dem ersten Datenaustausch über eine straffreie Selbstanzeige nachholen.

 

Wenn die Gebrauchspflicht zur Belastung wird

In Geschäftsräumen ist eine Gebrauchspflicht zulässig und wird oft mit täglichen Konventionalstrafen abgesichert. Bei schlechtem Geschäftsgang entsteht so schnell grosser Druck.
Vermieter definieren zunehmend genau, wie ein Betrieb geführt werden muss, etwa hinsichtlich Branche, Öffnungszeiten oder Sortiment. Teilweise wird eine Gebrauchspflicht sogar dann angenommen, wenn sie nicht ausdrücklich im Vertrag steht.
Bereits eine Reduktion des Sortiments oder des Personals kann als Pflichtverletzung gelten. Denn der Vermieter darf nach Treu und Glauben erwarten, dass der Betrieb so geführt wird, wie es bei Vertragsabschluss vereinbart oder vorausgesetzt wurde.
Wer den Mietvertrag vorzeitig beenden will, ist meist darauf angewiesen, einen Nachmieter zu finden, der den Betrieb praktisch unverändert weiterführt. Je enger der vereinbarte Gebrauchszweck gefasst ist, desto schwieriger wird es, eine passende Lösung zu finden.

Risiken bei Schliessung des Geschäftes:

Lehnt der Vermieter einen Nachmieter ab, drohen:

  • ausserordentliche Kündigung und Schadenersatz, oder
  • Weiterzahlung des Mietzinses plus mögliche Konventionalstrafe.

Ein Rechtsstreit ist für den Mieter riskant und teuer.
Oft lohnt sich eine Verhandlung über eine Pauschalzahlung für eine frühere Vertragsauflösung, idealerweise mit Rückerstattung bei schneller Wiedervermietung.

Tipps:

  • Gebrauchspflicht nach Möglichkeit ablehnen.
  • Falls nötig: Vertragliche frühe Ausstiegsmöglichkeit verlangen.
  • Bei Nachmietersuche klare Vorgaben zu akzeptierten Branchen einfordern.
  • Beim Auskauf aus dem Mietvertrag die Rückerstattung bei schneller Wiedervermietung vereinbaren.

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