Newsletter März 2025
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Die Mehrwertsteuer-Behörde macht einen Fehler: Was jetzt?
- Stolpersteine bei der Auszahlung der Ferien im Stundenlohn
- Unterhaltsbeiträge an Konkubinatspartner sind nicht abzugsfähig
- Ordnung muss sein: Steuerbefreiung bei Hauptwohnsitz verweigert wegen vermieteter Parkplätze
- Der Eigenmietwert bei einer zum Verkauf stehenden Liegenschaft
- Kann sich eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ins MWST-Register eintragen lassen?
Die Mehrwertsteuer-Behörde macht einen Fehler: Was jetzt?
Wenn die Steuerbehörde einen Fehler bei der Berechnung der Mehrwertsteuer macht, kann sie diesen nicht einfach selbst korrigieren. Stattdessen muss dieser Fehler über ein offizielles Rechtsmittel (z.B. eine Einsprache oder Beschwerde) angefochten werden.
Falls es keine Möglichkeit mehr gibt, ein solches Rechtsmittel einzulegen – etwa weil die Frist abgelaufen ist – bleibt die ursprüngliche Steuerveranlagung gültig, selbst wenn sie zugunsten des Steuerpflichtigen ausfällt.
Im Mehrwertsteuerrecht ist es besonders wichtig, dass einmal abgeschlossene Entscheidungen nicht einfach rückgängig gemacht werden können, sagt das Bundesgericht. Das Bundesgericht betont, dass eine rechtskräftige Entscheidung nicht nachträglich „freiwillig“ von der Steuerbehörde geändert oder widerrufen werden kann.
(Quelle: BGE 9C_361/2024 vom 19. Dezember 2024)
Stolpersteine bei der Auszahlung der Ferien im Stundenlohn
In den meisten Arbeitsverträgen im Stundenlohn wird festgehalten, dass die Ferien mit einem Zuschlag auf den laufenden Lohn ausbezahlt werden. Bei einem Ferienanspruch von vier Wochen im Jahr beträgt der Zuschlag 8,33 Prozent, bei einem Anspruch auf fünf Wochen Ferien 10,63 Prozent.
Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für eine zulässige Ferienabgeltung bei Stundenlöhnern definiert:
- Unregelmässige oder sehr kurze Beschäftigung.
- Ferienlohn in Prozent und CHF im Arbeitsvertrag ausgewiesen.
- Ferienlohn in Prozent und CHF auf jeder Lohnabrechnung ausgewiesen.
- Effektiver Ferienbezug ist möglich.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Mitarbeitende aufgrund der Ungültigkeit der Abgeltung die nochmalige Auszahlung des Ferienlohns für die letzten fünf Jahre verlangen. Dies entspricht bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen pro Jahr 25 Wochen und somit fast ein halbes Jahressalär pro Mitarbeitenden.
Das Risiko der Doppelzahlung kann vermieden werden, indem die Ferienentschädigung zwar in Prozenten auf den Lohn berechnet, jedoch nicht monatlich ausbezahlt, sondern jeweils auf einem speziellen Konto als Rückstellung gutgeschrieben wird. Beim Bezug von Ferien wird diese Rückstellung ganz oder teilweise aufgelöst und der entsprechende Betrag ausbezahlt.
So wird verhindert, dass Mitarbeitende ihre Ferien nicht beziehen und stattdessen die Ferienentschädigung für den täglichen Lebensunterhalt nutzen.
Eine andere Möglichkeit ist, dem Mitarbeitenden während seiner Ferien den Durchschnittslohn aus einer passenden Vergleichsperiode zu zahlen. Mit diesen beiden Varianten kann in jedem Fall verhindert werden, dass die Ferien doppelt ausbezahlt werden müssen.
Unterhaltsbeiträge an Konkubinatspartner sind nicht abzugsfähig
Ein Steuerpflichtiger legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen das kantonale Steueramt ein. Er hatte seiner Konkubinatspartnerin Unterhaltsbeiträge bezahlt und diese in der Steuererklärung als Abzug geltend gemacht. Das Steueramt erkannte den Abzug nicht an.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Steueramts. Es verwies auf den klaren Wortlaut des Gesetzes, wonach nur die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten abzugsfähig sind. Leistungen zur Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten gegenüber anderen Begünstigten sind nicht abzugsfähig.
(Quelle: BGE 9C_643/2023 vom 15. November 2024)
Ordnung muss sein: Steuerbefreiung bei Hauptwohnsitz verweigert wegen vermieteter Parkplätze
Zwei Käufer beantragten eine Befreiung von der Handänderungssteuer beim Kauf einer Liegenschaft, die als Hauptwohnsitz genutzt werden sollte. Voraussetzung für die Befreiung ist die ausschliessliche, persönliche Nutzung des gesamten Grundstücks zum Wohnen während mindestens zwei Jahren. Da die Käufer jedoch zwei Parkplätze an die Gemeinde vermieteten, wurde der Antrag abgelehnt.
Die Vermietung eines Teils des Grundstücks, und sei es nur ein Parkplatz, gilt nicht als persönliche Nutzung zum Wohnzweck und verhindert daher die Steuerbefreiung. Die Befreiung wäre möglich gewesen, wenn die vermieteten Parkplätze sachenrechtlich ausgeschieden worden wären.
(Quelle: BGE 9C_321/2023 vom 26. August 2024)
Der Eigenmietwert bei einer zum Verkauf stehenden Liegenschaft
Wer eine Immobilie besitzt und sie selbst nutzt, muss den sogenannten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Dies gilt auch, wenn die Immobilie nicht bewohnt wird, aber jederzeit zur Verfügung steht.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Immobilie aus bestimmten Gründen leer steht: Hat der Besitzer die Absicht, die Immobilie schnell zu verkaufen, und er diese deshalb weder selbst nutzen noch vermieten kann, wird kein Eigenmietwert berechnet. Allerdings muss der Besitzer nachweisen, dass er tatsächlich woanders wohnt und die Liegenschaft nicht mehr selbst nutzt.
Zusammengefasst: Ein Eigenmietwert fällt nur an, wenn der Besitzer die Immobilie noch zur Eigennutzung bereithält. Steht sie wegen eines geplanten Verkaufs leer, entfällt die Besteuerung unter bestimmten Voraussetzungen.
Kann sich eine Stockwerkeigentümergemeinschaft ins MWST-Register eintragen lassen?
Ja, eine Stockwerkeigentümergemeinschaft kann sich ins Mehrwertsteuer-Register eintragen lassen, wenn sie unternehmerisch tätig ist und die Umsatzgrenze von CHF 100’000 pro Jahr erreicht.
Typische Fälle sind:
- Vermietung von Parkplätzen an Dritte,
- Betrieb von gemeinschaftlichen Einrichtungen (z.B. Verkauf von Solarstrom).
Falls die Stockwerkeigentümergemeinschaft jedoch nur interne Leistungen für die Eigentümer erbringt wie z.B. Verwaltung oder den Unterhalt, gilt sie nicht als steuerpflichtiges Unternehmen. Eine freiwillige MWST-Registrierung ist möglich.