Newsletter März 2024

Newsletter März 2024

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Steuerliche Behandlung von asymmetrischen Dividenden
  • Kein Zusammenlegen von Einkommen bei Ehegatten mit ausländischem Wohnsitz
  • Was ist ein Mietzinsvorbehalt?
  • Verdachtskündigungen sind zulässig
  • Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zusammenwohnen

 

Steuerliche Behandlung von asymmetrischen Dividenden

Wenn Dividenden an die Aktionäre einer Aktiengesellschaft in einer Weise verteilt werden, die von ihren kapitalmässigen Beteiligungsquoten abweicht, wird dies als asymmetrische Dividende bezeichnet. Steuerrechtlich kann eine solche Praxis auf Schwierigkeiten stossen.
Üblicherweise bemisst sich der Gewinnanspruch nach der Beteiligung, d.h. entsprechend dem einbezahlten Aktienkapital.
Werden nun einem Aktionär zum Beispiel mehr Dividende bezahlt, als er gemäss seinem Anteil zugute hat, ist dies eine asymmetrische Dividende und kann angefochten werden, sofern sie in den Statuten nicht geregelt ist.

Steuerlich wird die asymmetrische Dividende wie folgt behandelt:

  • Die überhöhte Dividende kann als Lohn interpretiert werden, wenn der Aktionär bei der Aktiengesellschaft angestellt ist. In diesem Fall wird sie entsprechend als Erwerbseinkommen für den Empfänger qualifiziert, und es fallen dementsprechend Sozialabzüge an.
  • Die zusätzliche Dividende wird als Tantieme besteuert und die AG kann dies nicht als Aufwand abbuchen. Ebenfalls werden hier Sozialversicherungsabgaben fällig.

 

Kein Zusammenlegen von Einkommen bei Ehegatten mit ausländischem Wohnsitz

Leben Ehegatten in ungetrennter Ehe in zwei verschiedenen Ländern, so ist nur der in der Schweiz wohnhafte Ehegatte im Inland steuerpflichtig. Einkommen und Vermögen werden vom im Ausland lebenden Ehegatten getrennt besteuert; die Werte dürfen nicht zusammengerechnet werden.
(Quelle: BGE 2C_354/2022 vom 20. März 2023)

 

Was ist ein Mietzinsvorbehalt?

Mit einem Mietzinsvorbehalt, auch Mietzinsreserve genannt, erklärt der Vermieter, dass der Mietzins nicht vollständig angepasst wurde. Mieter müssen zu einem späteren Zeitpunkt mit einer Anpassung rechnen.

Der Mietzinsvorbehalt muss im Mietvertrag oder anlässlich einer Mietzinserhöhung angezeigt werden und muss folgenden formellen Anforderungen genügen:

  • Der Mietzinsvorbehalt muss in Franken oder Prozenten des Nettomietzinses ausgewiesen und präzis begründet sein.
  • Wenn mehrere Erhöhungsgründe vorbehalten werden, ist für jeden einzelnen aufzuführen, wie hoch die entsprechende Mietzinsreserve ist. Ein allgemeiner Hinweis wie „ungenügende Mietzinserhöhung“ genügt nicht.

Folgende Gründe sind zulässig:

  • Ungenügende Verzinsung des Eigenkapitals (mangelnde Netto- oder Brutto-Rendite).
  • Wertvermehrende Investitionen wurden noch nicht oder nur teilweise auf den Mietzins überwälzt.
  • Die kostendeckende Bruttorendite (nur bei Neubauten) ist nicht erreicht.
  • Der orts- und quartierübliche Mietzins ist nicht erreicht.
  • Referenzzins, allgemeine Kostensteigerungen und Teuerung sind nicht auf dem aktuellen Stand.

Ein Mietzinsvorbehalt ist nur zulässig, wenn der Mietzins des Vormieters unverändert übernommen wurde. Der Mietzinsvorbehalt kann erst angefochten werden, wenn er umgesetzt wird.

 

Verdachtskündigungen sind zulässig

Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob einem Bankdirektor wegen sexueller Belästigung zu Recht gekündigt wurde. Er hatte auf missbräuchliche Kündigung geklagt und seinem Arbeitgeber vorgeworfen, dass dieser diverse Formfehler bei der Untersuchung des Falls im Unternehmen begangen hatte.
Das Bundesgericht stellte klar, dass im Arbeitsrecht das Prinzip der Kündigungsfreiheit gilt. Es bedarf grundsätzlich keiner besonderen Gründe, um zu kündigen.
Ihre Grenzen findet die Kündigungsfreiheit nur im Missbrauchsverbot. Die vorherige Instanz bewertete die interne Untersuchung des Beschwerdeführers mit einem unverhältnismässig hohen Massstab und stellte Anforderungen an das Unternehmen, die teilweise über das hinausgehen, was sogar von einer Strafverfolgungsbehörde gefordert werden könnte. Im Gegensatz zum Strafrecht, wo es keine „Verdachtsverurteilungen“ gäbe, seien im Arbeitsrecht Verdachtskündigungen zulässig und nicht einmal dann missbräuchlich, wenn sich der Verdacht später als unbegründet erweise. Folglich müsse der Arbeitgeber nicht beweisen, dass die Vorwürfe zuträfen.
(Quelle: BGE 4A_368/2023 vom 19. Januar 2023)

 

Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zusammenwohnen

Ein SBB-Mitarbeiter war fünf Jahre mit seiner Lebenspartnerin zusammen und heiratete sie zwei Monate vor seinem Tod. Die SBB-Pensionskasse verweigerte der Witwe die Rente, da das Paar nicht fünf Jahre zusammengelebt hatte.
Das Bundesgericht gab der Witwe Recht: Das Reglement der Pensionskasse verlange nicht, dass Eheleute mindestens fünf Jahre zusammenwohnen. Es reiche, wenn sie fünf Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt hätten.
(Quelle: BGE 9C_655/2021 vom 3. Februar 2023)

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