Newsletter März 2023

Newsletter März 2023

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • ChatGPT oder Bing – Rechtliches für die Nutzung im Unternehmen
  • Steuerbehörde kann rückwirkend einen zweiten Saldosteuersatz verlangen
  • Spesenpauschalen ohne Genehmigung der Steuerbehörde sind ein Risiko
  • Ein Vermächtnis berechtigt nicht zur Teilnahme an der Erbteilung

 

ChatGPT oder Bing – Rechtliches für die Nutzung im Unternehmen

ChatGPT wird je länger je mehr auch in Unternehmen genutzt. Was ist dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten?

  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: Alles, was in ChatGPT eingegeben wird, geht in die Datenbank der künstlichen Intelligenz ein. Dies bedeutet, dass ChatGPT die Informationen auch für Abfragen von Wettbewerbern nutzt.
  • Urheberrecht: Die künstliche Intelligenz nutzt Texte von anderen. Es kann also sein, dass bei der Wiederverwendung von Texten Urheberrechte verletzt werden.
  • AGBs von ChatGPT: Für die gewerbliche Nutzung ist unter Umständen der Kauf einer Lizenz nötig.

Der Anwendung von ChatGPT im Unternehmen ist nichts entgegenzusetzen. Weisen Sie Ihre Mitarbeitenden auf die Risiken hin und passen Sie eventuell Ihre Reglemente an.

 

Steuerbehörde kann rückwirkend einen zweiten Saldosteuersatz verlangen

Seit dem 1. Januar 2023 kann die Eidg. Steuerverwaltung Unternehmen rückwirkend zu einem zweiten Saldosteuersatz verpflichten. Dies kommt vor, wenn ein Unternehmen eine sprunghafte Zunahme der anderen Tätigkeit resp. Nebentätigkeit umsetzt. Die Tätigkeit wird als „neue“ Tätigkeit eingestuft und die Steuerverwaltung weist dieser Tätigkeit einen neuen Saldosteuersatz zu.

Eine sprunghafte Zunahme des Umsatzanteils der anderen Tätigkeit liegt vor, wenn:

  • die ursprüngliche Tätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird
  • oder über die ganze Steuerperiode gesehen mit dieser Tätigkeit voraussichtlich mindestens 25 % des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Bei Mischbranchen liegt eine sprunghafte Zunahme der Nebentätigkeit vor, wenn:

  • die Haupttätigkeit vorübergehend oder definitiv eingestellt wird
  • und über die ganze Steuerperiode gesehen mit der Nebentätigkeit voraussichtlich mehr als 50 % des Gesamtumsatzes erzielt werden.

Bisher galt diese Vorschrift nur, sofern sich die Zuteilung eines zweiten Saldosteuersatzes für den Steuerpflichtigen nicht nachteilig auswirkte.

Seit dem 1. Januar 2023 wird ein zweiter Saldosteuersatz zugeteilt, auch wenn dieser höher ist als derjenige, welcher bis anhin gegeben war.

 

Spesenpauschalen ohne Genehmigung der Steuerbehörde sind ein Risiko

Ein Zuger Unternehmen hat seinen Aussendienstmitarbeitenden 20 % an Pauschalpesen, bezogen auf den Umsatz, für drei Jahre ausbezahlt. Die Steuerver­waltung des Kantons Zug akzeptierte nur die Hälfe der Auslagen als geschäfts­mässig begründeten Aufwand. Der Restbetrag von insgesamt CHF 234’000 wurde als steuerbarer Gewinn des Versicherungsvermittlers qualifiziert.
Das Unternehmen gelangte mit seinen Einsprachen bis ans Bundesgericht, das wie folgt entschied: Nur wenn Pauschalspesen geschäftsmässig begründet sind, können sie vom steuerbaren Gewinn in Abzug gebracht werden. Aufwände, die geschäftsmässig nicht begründet sind, werden zum Unternehmensgewinn addiert. Des Weiteren unterscheidet das Bundesgericht zwischen der Gesellschaft nahe- und fernstehenden Arbeitnehmern. Als nahestehende Arbeitnehmer sind Anteils­inhaber des Unternehmens und diesen nahestehende Personen zu betrachten. Bei nahestehenden Arbeitnehmern muss das Unternehmen konkrete Beweise erbringen, dass den Pauschalspesen eine Einzelleistung gegenübersteht. Am einfachsten geschieht dies mit einem Verzicht auf Pauschalspesen und eine detaillierte Dokumentation der Arbeitsleistung und der Vergütung der einzelnen Einsätze fallbezogen.
(Quelle: BGE 2C_316/2020 vom 20. Oktober 2020)

 

Ein Vermächtnis berechtigt nicht zur Teilnahme an der Erbteilung

Mit einem Vermächtnis im Testament und/oder Erbvertrag können einzelne Gegenstände oder Werte anderen Personen oder auch Stiftungen und Vereinen hinterlassen werden.
Wer ein Vermächtnis zugesprochen bekommen hat, nimmt nicht an der Erbteilung teil. Die Erben stehen in der Pflicht, das eingeräumte Vermächtnis zu erfüllen und den Gegenstand zu übergeben oder den Betrag zu überweisen. Da die Erben den Zeitpunkt der Herausgabe des Legats bestimmen können, kommt es öfters zu Streitereien. Spätestens mit Abschluss des Erbgangs und Übergang der Erbschaft an die Erben muss das Legat erfüllt werden.
Stirbt der Vermächtnisnehmer vor dem Erblasser, so erlischt das Vermächtnis. Es wird dann so verfahren, als habe es nie ein Vermächtnis gegeben.

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