Newsletter Juni 2026
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Neues Transparenzgesetz tritt im Herbst in Kraft
- Ein-Personen-Risiko vermeiden und Zeichnungsberechtigung richtig absichern
- Ist ein Verein steuerpflichtig oder nicht?
- Warum Vorsorgekapital nach der Auszahlung steuerpflichtig bleibt
- Unterschätztes Risiko: Wenn Kooperationen zur MWST-Falle werden
- Vorsteuerabzug scheitert an unklarer Rechnung
Neues Transparenzgesetz tritt im Herbst in Kraft
Das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen soll undurchsichtige Gesellschaftsstrukturen verhindern und die Geldwäschereibekämpfung stärken. Es tritt wahrscheinlich im Oktober 2026 in Kraft.
Kernstück ist ein zentrales, nicht öffentliches Transparenzregister, geführt vom Bundesamt für Justiz.
Betroffen sind vor allem Schweizer AGs, GmbHs, Genossenschaften, Stiftungen sowie Vereine mit Handelsregister‑Eintrag.
Keine Meldepflicht besteht für:
- börsenkotierte Unternehmen und deren > 75 %‑Tochtergesellschaften
- Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- juristische Personen in öffentlicher Hand (≥ 75 % staatliches Eigentum)
Unternehmen müssen wirtschaftlich berechtigte Personen identifizieren, deren Identität prüfen, dokumentieren und innerhalb von 30 Tagen ans Register melden.
Zu melden sind u. a. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Wohnsitzstaat sowie Art/Umfang der Kontrolle. Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede Person mit mindestens 25 % der Kapital‑ oder Stimmrechte oder mit anderer beherrschender Kontrolle. Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, gilt das oberste Leitungsorgan als wirtschaftlich Berechtigter.
Aktionäre und Gesellschafter müssen der Gesellschaft die nötigen Informationen liefern, sonst ist die Erfüllung der Meldepflicht nicht möglich.
Das Register ist nicht öffentlich, Auszüge sind aber für die betroffenen Firmen erhältlich. Eintragungen sind gebührenfrei.
Für Unternehmen mit einfachen Eigentumsstrukturen gelten vereinfachte Meldeverfahren und grosszügige Übergangsfristen.
Ein-Personen-Risiko vermeiden und Zeichnungsberechtigung richtig absichern
Wenn in einer Gesellschaft nur eine einzige Person zeichnungsberechtigt ist, kann ihr plötzlicher Ausfall, sei es durch Unfall, Krankheit oder Tod, zu einem operativen Stillstand führen. Ohne gültige Unterschrift können Zahlungen, Verträge, Bankgeschäfte oder behördliche Eingaben blockiert sein. Um solche Risiken zu vermeiden oder rasch zu lösen, hilft folgende kurze Orientierung:
- Sofort klären: Wer darf noch handeln?
Zuerst ist zu prüfen, ob wirklich nur eine Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen ist oder ob eine Kollektivunterschrift besteht. Massgebend ist der Handelsregisterauszug. - Banken und laufende Geschäfte sichern
Fällt die einzige zeichnungsberechtigte Person aus, können Bankkonten gesperrt oder Transaktionen verweigert werden. Banken verlangen in der Regel einen Handelsregistereintrag oder einen rechtsgültigen Beschluss über neue Zeichnungsberechtigte. - Verwaltungsrat muss sofort reagieren
Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherzustellen. Er kann eine neue zeichnungsberechtigte Person ernennen, z.B. ein weiteres Verwaltungratsmitglied oder eine Geschäftsführung, und die Eintragung im Handelsregister veranlassen. - Handelsregistereintrag ist entscheidend
Neue Unterschriftsberechtigungen wirken gegenüber Dritten erst zuverlässig, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind. - Notfalllösung bei Tod oder fehlender Organbesetzung
Wenn niemand mehr handlungsfähig ist, kann das Gericht auf Antrag eine Vertretung oder Sachwalterlösung anordnen, damit die Gesellschaft wieder handlungsfähig wird. - Prävention: Doppelunterschrift einrichten
Unternehmen sollten nie von einer einzigen Person abhängen. Sinnvoll sind mindestens zwei zeichnungsberechtigte Personen oder klare Stellvertretungsregelungen.
Fazit:
Der Ausfall der einzigen zeichnungsberechtigten Person ist ein ernstes Risiko. Entscheidend sind rasche organisatorische Massnahmen, ein schneller Handelsregistereintrag und idealerweise eine vorausschauende Regelung mit mehreren Unterschriftsberechtigten.
Ist ein Verein steuerpflichtig oder nicht?
In der Schweiz existieren rund 100’000 Vereine. Manche Vereine müssen Steuern bezahlen, andere nicht. Entscheidend ist, ob ein Verein gemeinnützig oder wirtschaftlich tätig ist.
Grundsätzlich sind Vereine als juristische Personen steuerpflichtig. Sie können aber eine Steuerbefreiung erhalten, wenn sie nachweisbar gemeinnützige Zwecke verfolgen und keinen wirtschaftlichen Gewinn anstreben. Sobald ein Verein jedoch Aktivitäten durchführt, die Gewinn erzielen sollen wie etwa Einnahmen aus Gastronomie, Veranstaltungen oder ähnlichen Angeboten, wird er steuerpflichtig.
Ob ein Verein steuerbefreit ist, wird individuell geprüft, weil viele Vereine gemischte Aktivitäten haben: Einerseits gemeinnützige Angebote, andererseits mögliche Einnahmequellen. Massgebend ist, ob der Verein insgesamt nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
Auch lokale Sportvereine können steuerbefreit sein, wenn sie der Allgemeinheit dienen. Einnahmen aus dem Betrieb eines Sportplatzes oder Clubhauses müssen jedoch überprüft werden, damit keine steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeit entsteht.
Warum Vorsorgekapital nach der Auszahlung steuerpflichtig bleibt
Wenn Geld aus der beruflichen Vorsorge ausbezahlt wird, gehört es nicht mehr zur Vorsorge, sondern zum normalen Vermögen der Person. Dieses Vermögen wird wie jedes andere Kapital besteuert, sobald es als Guthaben oder Anlage vorhanden ist. Auch wenn das Geld ursprünglich aus der Vorsorge stammt, bleibt die Steuerpflicht bestehen. Nach der Auszahlung gelten die Gelder wie gewöhnliches Vermögen.
(BGE 9C_359/2025 vom 11. Oktober 2025)
Unterschätztes Risiko: Wenn Kooperationen zur MWST-Falle werden
Einfache Gesellschaften entstehen im Alltag häufig bei Projektgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften oder anderen Formen der Zusammenarbeit. Dabei wird oft unterschätzt, dass auch eine einfache Gesellschaft aus MWST-Sicht als eigenständige steuerpflichtige Person gelten kann. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie nach aussen im eigenen Namen auftritt oder gegenüber Dritten als einheitlicher Leistungserbringer erscheint.
Besonders risikoreich sind Konstellationen, in denen die Beteiligten gemeinsam am Markt auftreten, einheitliche Offerten abgeben oder Rechnungen gemeinsam stellen. Problematisch ist zudem, wenn die einzelnen Leistungen der Partner nicht klar voneinander abgegrenzt sind.
In solchen Fällen kann eine eigenständige MWST-Pflicht der einfachen Gesellschaft entstehen. Dies bringt nicht nur zusätzliche Abrechnungspflichten mit sich, sondern auch erhebliche Haftungsrisiken. Besonders brisant ist die solidarische Haftung der Gesellschafter: Jeder einzelne Partner kann von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV für die gesamten MWST-Schulden belangt werden, unabhängig davon, wie die Aufteilung intern geregelt ist oder ob der eigene Anteil korrekt erfüllt wurde. Damit geht das Risiko klar über administrative Fragen hinaus.
Fazit:
Ein gemeinsamer Marktauftritt kann schneller als erwartet zu einer eigenen MWST-Pflicht führen.
Vorsteuerabzug scheitert an unklarer Rechnung
In diesem Fall ging es um den Vorsteuerabzug einer Gesellschaft. Die Gesellschaft darf Vorsteuer nur dann abziehen, wenn ihr die Mehrwertsteuer auf der Rechnung klar ausgewiesen wurde und sie diese auch tatsächlich bezahlt hat. Das war in diesem Fall problematisch: Auf den betreffenden Rechnungen stand lediglich „TTC“ („inklusive aller Steuern“), ohne dass der Steuersatz oder der konkrete Steuerbetrag angegeben war. Damit konnte nicht nachgewiesen werden, dass überhaupt Mehrwertsteuer korrekt überwälzt wurde.
Die Gesellschaft versuchte, dies nachträglich mit Bestätigungen früherer Verwaltungsräte zu belegen. Diese Beweise wurden jedoch als nicht ausreichend beurteilt.
Da die Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt, hätte die Gesellschaft klar nachweisen müssen, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Darum wurde die Beschwerde abgewiesen.
(Quelle: BGE A-3705/2024 vom 25. März 2026)
