Newsletter Juni 2025

Newsletter Juni 2025

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Covid-19-Härtefallhilfen: Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen werden vom Dividendenverbot ausgenommen
  • Was bedeutet Unternehmensstrafbarkeit?
  • Online Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit
  • Kantonale Feiertage und Homeoffice
  • Betriebsstätte oder nicht?
  • Auslandsvermögen: Was muss in der Schweiz versteuert werden?
  • Wer zahlt die Steuer: Eigentümer oder Wohnrechtsberechtigter?
  • Eine Kontrollankündigung unterbricht die Fristen

 

Covid-19-Härtefallhilfen: Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen werden vom Dividendenverbot ausgenommen

Seit dem 1. Mai 2025 führen Liquidationsgewinne bei Einzelunternehmen nicht mehr zu einer Rückforderung von Härtefallhilfen durch den Bund bei den Kantonen.
Andere Abflüsse von Liquidität bleiben hingegen unzulässig und führen weiterhin zu Rückforderungen beim zuständigen Kanton. Für Kapital- und Kollektivgesellschaften, die im Vergleich zu Einzelunternehmen über mehr Spielraum verfügen, um eine Liquidationssituation zu verhindern, gilt die neue Regelung nicht.
Bisher galten Gewinne aus der Auflösung von Einzelunternehmen als unzulässige Gewinnausschüttung. Das wurde als Verstoss gegen das Dividendenverbot gewertet und führte dazu, dass Härtefallgelder ganz oder teilweise zurückgefordert wurden.

 

Was bedeutet Unternehmensstrafbarkeit?

Unternehmensstrafbarkeit bedeutet, dass ein Unternehmen bestraft werden kann, wenn es aufgrund mangelhafter Organisation zu Straftaten kommt, die keiner bestimmten natürlichen Person zugeordnet werden können. Wenn ein Verbrechen oder Vergehen im Rahmen der Geschäftstätigkeit begangen wird und die Organisation des Unternehmens unzureichend ist, kann das Unternehmen mit einer Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Franken belegt werden.
Auch wenn eine Straftat von einer natürlichen Person begangen wird, kann das Unternehmen bestraft werden, wenn es nicht alle notwendigen organisatorischen Massnahmen getroffen hat, um die Straftat zu verhindern.

 

Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit

Ab sofort können Schweizer Arbeitgeber sowie ausländische Dienstleistungserbringer das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeiten von Arbeitskräften aus der EU/EFTA über die Plattform EasyGov abwickeln.
Als Alternative zu diesem Verfahren kann die 120-Tage-Bewilligung für EU/EFTA- und Drittstaaten-Angehörige beantragt werden, die das mehrfache Ein- und Ausreisen in die Schweiz ermöglicht. Diese Form der Bewilligung wird häufig bei längeren Projekteinsätzen eingesetzt. Es handelt sich dabei um eine Arbeitsbewilligung, die bei der zuständigen kantonalen Behörde beantragt werden muss. Der Bewilligungsprozess ist anspruchsvoller, da sämtliche Zulassungsvoraussetzungen gemäss Ausländer- und Integrationsgesetz vollständig erfüllt sein müssen.

 

Kantonale Feiertage und Homeoffice

Wird die Arbeit im Homeoffice verrichtet, so ist jeweils auf den Homeoffice-Standort abzustellen, ob der Feiertag gilt oder nicht und nicht auf den Standort des Betriebs oder des Sitzes der Arbeitgeberin.

 

Betriebsstätte oder nicht?

Eine Mitarbeiterin eines deutschen Unternehmens, wohnhaft in der Schweiz, möchte nur noch im Homeoffice arbeiten. Dabei stellt sich die Frage, ob ihr Homeoffice eine Betriebsstätte des Unternehmens mit allen steuerlichen und sozialversicherungstechnischen Folgen in der Schweiz begründet.

Entscheidung der Behörde: Die Schweizer Steuerbehörden sehen unter diesen Umständen keine Betriebsstätte, da die Tätigkeit als „Hilfstätigkeit“ gilt und keine wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen in der Schweiz getroffen werden. Die Mitarbeiterin arbeitet von zu Hause aus, ohne Kundenkontakt, Akquise oder Entscheidungsbefugnis. Alle Daten werden auf Servern in Deutschland gespeichert.

Voraussetzungen für eine Betriebsstätte:

  • Die Einrichtung muss fest und dauerhaft sein und vom Unternehmen genutzt werden.
  • Ein bedeutender Teil der unternehmerischen Tätigkeit muss dort stattfinden.
  • Der qualitative Aspekt hängt von der Art der Tätigkeit ab: Untergeordnete Tätigkeiten führen in der Regel nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.
  • Der quantitative Aspekt sieht in der Schweiz mindestens drei Vollzeitmitarbeitende als Indikator an, kann jedoch variieren.

Weitere Aspekte:

  • Sozialversicherungen: Die Bewertung durch Sozialversicherungsbehörden kann abweichen.
  • Empfehlung: Unternehmen sollten sicherstellen, dass wichtige Verträge und Entscheidungen am Hauptsitz getroffen werden.

Fazit: Für Unternehmen ist es wichtig, bei dauerhafter Homeoffice-Arbeit rechtliche Fragen zu klären, um Probleme mit Steuer- und Sozialversicherungsbehörden zu vermeiden.

 

Auslandsvermögen: Was muss in der Schweiz versteuert werden?

Alle Personen, die in der Schweiz steuerlich ansässig sind – also hier wohnen – müssen ihr weltweites Vermögen deklarieren. Dazu gehören:

  • Bankkonten im Ausland
  • Wertpapiere und Fonds im Ausland
  • Lebensversicherungen mit Sparanteil
  • Immobilien
  • Beteiligungen, Depots oder sonstige Vermögenswerte im Ausland

Doppelbesteuerungsabkommen verhindern, dass dasselbe Einkommen und Vermögen doppelt besteuert wird. Trotzdem muss das Vermögen in der Schweiz deklariert werden.

Da Daten aus dem automatischen Informationsaustausch (AIA) von den Steuerbehörden verwendet werden, kommen immer mehr ausländische Vermögen ans Licht. Die Folgen von nicht deklariertem Vermögen sind:

  • Nachsteuern für die betroffenen Jahre, max. 10 Jahre rückwirkend
  • Busse wegen Steuerhinterziehung, oft 100 % der hinterzogenen Steuer

 

Wer zahlt die Steuer: Eigentümer oder Wohnrechtsberechtigter?

In einem Steuerfall in Genf ging es um die Frage, wem eine Liegenschaft für die Vermögenssteuer und die kantonale Liegenschaftssteuer zugeordnet werden soll – dem Eigentümer oder dem Wohnrechtsberechtigten? Die Steuerverwaltung argumentierte, das Wohnrecht sei wie eine Nutzniessung zu behandeln, da es dem Wohnrechtsberechtigten ein uneingeschränktes Nutzungsrecht gewähre, ähnlich einem Eigentümer.
Das Bundesgericht entschied jedoch anders: Es stellte klar, dass ein Wohnrecht nicht mit einer Nutzniessung gleichgesetzt werden kann, da Wohnrechtsberechtigte – anders als Nutzniesser – die Liegenschaft nicht vermieten dürfen. Aufgrund dieser Unterschiede und des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage wurde entschieden, dass die Liegenschaft für die Vermögenssteuer und die Liegenschaftssteuer dem Eigentümer zuzuordnen ist.
(Quelle: BGE 9C_305/2023 vom 10. Oktober 2024)

 

Eine Kontrollankündigung unterbricht die Fristen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kündigte eine Kontrolle bei einem Unternehmen an. Durch die Ankündigung der Kontrolle wurde die Frist für die Einleitung eines Strafverfahrens gestoppt. Diese Frist läuft, bis die endgültige Verjährung nach 15 Jahren eintritt. Der Unternehmer wehrte sich gegen diese Fristunterbrechung.
Das Bundesgericht entschied, dass die Unterbrechung rechtmässig war. Damit wurde die Verjährung aufgeschoben, und ein Verfahren gegen den Unternehmer bleibt weiterhin möglich.
(Quelle: 9C_256/2024 vom 2. Dezember 2024)

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