Newsletter Juni 2023

Newsletter Juni 2023

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Neue Mehrwertsteuersätze per Januar 2024 sind bereits 2023 relevant
  • Der Unterschied zwischen Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten
  • Versteigerung beim Erben: Wann eine öffentliche, wann eine interne Versteigerung?
  • Haben Geschäftsführer Anrecht auf Arbeitslosengeld?
  • Kündigung einer älteren Mitarbeiterin wegen Krankheit nicht missbräuchlich

 

Neue Mehrwertsteuersätze per Januar 2024 sind bereits 2023 relevant

Per 1. Januar 2024 gelten die folgenden neuen Mehrwertsteuersätze:

Für periodenübergreifende Leistungen wie Wartungs- und Serviceverträge, Telekommunikationsverträge, Abonnements usw. muss auf der Rechnung das Entgelt auf den Leistungszeitraum vor und nach dem 1. Januar 2024 aufgeteilt und die massgeblichen Steuersätze entsprechend aufgeführt werden. Massgebend für den Steuersatz ist das Datum der Leistungserbringung, nicht das Datum der Rechnungsstellung.

Ist aus der Rechnung nicht klar erkennbar, wann Leistungen in welchem Umfang erbracht wurden und welcher Anteil des Entgelts auf die jeweiligen Leistungen entfällt, unterliegt die Gesamtleistung dem höheren Steuersatz.

Empfehlung: Aufträge per Ende 2023 in Teilrechnungen und Arbeitsbeschrieben detailliert abgrenzen. Die angefangenen Leistungen müssen nach Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt/-raum genau aufgeführt werden.

 

Der Unterschied zwischen Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten

Im neuen Datenschutzgesetz wird zwischen „Personendaten“ und „besonders schützenswerte Personendaten“ unterschieden. Was bedeutet dies?

Personendaten
Bei Personendaten handelt es sich „alle Angaben, die sich auf eine bestimmte natürliche Person beziehen“. Durch den neuen Einsatz des Wortes „natürliche“ wird verdeutlicht, dass sich Personendaten künftig nicht mehr auf juristische Personen beziehen können, sondern nur noch auf natürliche Personen.
Zu verstehen sind unter dem Begriff „Personendaten“ Angaben wie der Name, das Geburtsdatum, das Alter, der Geburtsort, die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer und auch alle anderen Angaben, anhand welcher auf eine bestimmte Person geschlossen werden kann.

Besonders schützenswerte Personendaten
Eine spezielle Kategorie sind „besonders schützenswerte Personendaten“, die im Datenschutzgesetz definiert werden. Darunter fallen Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten; die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit zu einer Rasse oder Ethnie, über Massnahmen der sozialen Hilfe; verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen und auch genetische und biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren.
Bei „besonders schützenswerten Personendaten“ muss die Einwilligung zur Datenbearbeitung ausdrücklich erfolgen und die Datenbearbeitung muss klar präzisiert werden. Auch dürfen „besonders schützenswerte Personendaten“ nur bearbeitet werden, wenn entweder eine gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist oder die Bearbeitung für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe „zwingend“ oder „unbedingt erforderlich“ ist.

 

Versteigerung beim Erben: Wann eine öffentliche, wann eine interne Versteigerung?

Die gesetzlichen Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Teilung des Erbes frei vereinbaren. Können sich die Erben über die Teilung nicht einigen und hat auch der Erblasser keine Vorschriften aufgestellt, wird nach den gesetzlichen Regeln geteilt.
Danach sollen die Erbschaftssachen – wenn immer möglich – in natura unter die Erben verteilt werden, da alle Erben den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft haben. Hat eine Erbschaftssache nicht in einem Los Platz, weil z.B. ihr Wert den Betrag eines Erbteils erheblich übersteigt, ist sie zu verkaufen und der Erlös zu teilen. Der Verkauf der Erbschaftssache kann auf Verlangen eines Erben versteigert werden. Wenn sich die Erben nicht einigen können, ob die Versteigerung intern oder öffentlich stattfindet, entscheidet die Behörde. Wenn keiner der Erben die Erbsache übernehmen will, kommt nur die öffentliche Ver­steigerung infrage. Wenn nicht alle Erben oder nur einer von mehreren Erben über die nötigen Mittel verfügen, um die Erbsache zu kaufen, kommt auch nur die öffentliche Versteigerung infrage.
(Quelle: BGE 5A_984/2021 vom 17. Mai 2022)

 

Haben Geschäftsführer Anrecht auf Arbeitslosengeld?

Gemäss Gesetz haben Gesellschafter und Geschäftsführer, die die unternehmerischen Entscheidungen bestimmen oder beeinflussen können, eine arbeitgeberähnliche Stellung und daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Betroffen sind Personen, die Entscheide festlegen, die der Arbeitgeber (GmbH, AG) trifft, oder solche, die diese Entscheide als Gesellschafter, Mitglied eines leitenden Organs oder finanzieller Anteilseigner in hohem Masse beeinflussen können.
Die Arbeitslosenkassen prüfen und entscheiden basierend auf Organigrammen, Handelsregisterauszügen, Arbeitsverträgen usw., ob sich die versicherte Person in einer solchen Stellung befindet oder nicht.

 

Kündigung einer älteren Mitarbeiterin wegen Krankheit nicht missbräuchlich

Das Bundesgericht entschied, dass eine 63-jährige Mitarbeiterin wegen Krankheit entlassen werden kann, ohne dass die Kündigung missbräuchlich ist. Die Kündi­gung erfolgte 10 Monate vor der Pensionierung und die Mitarbeiterin hatte stets eine gute Arbeitsleistung.
Gemäss dem Urteil war das Unternehmen nicht verpflichtet, für die Mitarbeiterin eine weniger einschneidende Lösung zu suchen, und war auch nicht verpflichtet, das Arbeitsverhältnis fast ein Jahr lang ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit fortzuführen, nur um nachteilige Folgen für ihre berufliche Vorsorge zu vermeiden.
(Quelle: BGE 4A_390/2021 vom 1. Februar 2022)

 

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