Newsletter Juni 2020
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Mietrechtsänderung für Geschäftsmieter
- Der Umgang mit bargeldlosem Trinkgeld
- Gastgewerbliche Leistung oder Lieferung von Lebensmitteln – Was ist der Unterschied?
- Reduktion des Verkehrswerts eines Grundstücks um die Nutzniessung
- AHV-Pflicht auch für Nichterwerbstätige
- Vermittlung von Finanzprodukten steuerausgenommen
Mietrechtsänderung für Geschäftsmieter
Am 1. Juni 2020 tritt eine Änderung einer Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen in Kraft. Die Verordnung sieht neu vor, dass der Vermieter die Kosten eines Energiesparcontracting (ESC) unter bestimmten Voraussetzungen als Nebenkosten verrechnen darf. Das ESC ist ein Vertrag, mit dem sich ein Energiedienstleister gegenüber einem Eigentümer verpflichtet, den Energieverbrauch einer Liegenschaft durch geeignete technische und allenfalls bauliche Massnahmen zu senken. Durch diese Möglichkeit sollen Energiesparmassnahmen bei Mietliegenschaften gefördert werden, ohne die Mieterschaft finanziell zu belasten.
(Quelle: Bundesrat, Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen)
Der Umgang mit bargeldlosem Trinkgeld
Bargeldtransaktionen mit EC-Karten werden vermehrt auch bei Trinkgeldern eingesetzt. Wie geht ein Unternehmen mit solchen Trinkgeldern um, die eigentlich dem Mitarbeitenden gehören?
In einem älteren Urteil hat das Bundesgericht entschieden, dass ein Unternehmen, welches das Trinkgeld ihrer Mitarbeitenden einbehält, Mehrwertsteuer darauf bezahlen muss. Es gilt als Umsatz.
Bei Trinkgeld, das dem Mitarbeitenden ausbezahlt wird, stellt sich die Frage der Bedeutung des Trinkgelds im Verhältnis zum Lohn. Liegt die Trinkgeldquote über 20 % des Lohns, muss das Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge für die Summe bezahlen.
Auf dem Lohnausweis auf Zeile 15 ist das Unternehmen gut beraten, darauf hinzuweisen, dass der Mitarbeitende Trinkgelder in unbekannter Höhe erhält.
Gastgewerbliche Leistung oder Lieferung von Lebensmitteln – Was ist der Unterschied?
Neben einem Restaurant bieten viele Gastronomiebetriebe auch Heimlieferservice an. Das Mehrwertsteuergesetz unterscheidet zwischen dem Verkauf von Lebensmitteln und dem Erbringen von gastgewerblichen Leistungen. Während die reine Lieferung von Lebensmitteln dem reduzierten Mehrwertsteuersatz von 2,5 % unterliegt, unterstehen gastgewerbliche Leistungen der Normalsteuersatz von 7,7 %.
Damit für die Essenlieferungen der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt, muss gemäss Bundesgericht nur die Trennung der Leistungen in der Buchhaltung erfolgen. Im Gesetz genannt werden organisatorische Massnahmen, die der Steuerpflichtige treffen muss. Gemäss Gericht ist damit nicht gemeint, dass eine räumliche Abgrenzung vorgenommen werden muss. Die steuerliche Kontrolle hat sich mit einer getrennten Buchhaltung zu begnügen.
(Quelle: BGE 2C_175/ 2012 vom 04.10.2012)
Reduktion des Verkehrswerts eines Grundstücks um die Nutzniessung
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, wie hoch der Verkehrswert eines Grundstücks ist, das mit einer Nutzniessung belastet ist. Die Steuerbehörde wollte beim Verkauf des Grundstücks die Nutzniessung nicht als wertmindernd gelten lassen.
Das Gericht entschied, dass für die Grundstückgewinnsteuer der Verkehrswert als Erlös gilt. Besteht eine Nutzniessung auf dem Grundstück, so ist deren Wert vom Verkehrswert abzuziehen.
(Quelle: BGE 2C_598/2018 vom 27.09.2019)
AHV-Pflicht auch für Nichterwerbstätige
Unselbständigerwerbende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige sind verpflichtet, bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Beiträge an die AHV/IV zu zahlen.
Ist eine Person nicht erwerbstätig, muss sie sich selbst bei der AHV anmelden und die geschuldeten Beiträge entrichten. Wird das vergessen, fordert das Sozialversicherungsamt den Nichterwerbstätigen auf, die Beiträge für die letzten fünf Jahre nachträglich zu deklarieren. Neben dem AHV-Beitrag wird ein Verzugszins von 5 % fällig.
Der AHV-Beitrag als Nichterwerbstätiger beträgt im Jahr 2020 zwischen CHF 496 und CHF 24’800 pro Jahr, je nach Einkommen und Vermögen. Als nichterwerbstätig gelten Frühpensionierte, Verwitwete, Privatiers, Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende und ausgesteuerte Arbeitslose. Nicht betroffen sind nichterwerbstätige Eheleute, sofern der eine Ehepartner bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und dieser mindestens den doppelten Mindestbeitrag, d.h. CHF 992 pro Jahr, zahlt.
Als erwerbstätig gilt man mit einer mindestens 50 %-Tätigkeit während mehr als neun Monaten im Jahr.
Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige können von den Steuern abgezogen werden.
Vermittlung von Finanzprodukten steuerausgenommen
Das Bundesgericht hat im Bereich der Vermittlung von gewissen Finanzprodukten einen für die Branche bedeutenden MWST-Leitentscheid gefällt.
Als Vermittler von Krediten, Einlagen, Wertschriften oder strukturierten Produkten gilt nach diesem Urteil, wer mit seiner Tätigkeit einen kausalen Beitrag zum Abschluss von Verträgen über solche Finanzprodukte leistet. Der Umsatz aus diesen Vermittlungen ist gemäss Bundesgericht steuerausgenommen. Eine direkte Stellvertretung für eine steuerausgenommene Vermittlung ist nicht erforderlich.
Steuerbar ist die Leistung aber dann, wenn
zusätzlich echte Beratungs- oder andere Dienstleistungen erbracht werden oder
die Vermittlung nicht gezielt im Hinblick auf einen bestimmten Erwerbsvertrag erfolgt, sondern zwecks Herstellung einer Dauerbeziehung. In diesem Fall liegt unverändert eine sogenannte „finder’s fee“ vor.
Damit ändert das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung.
(Quelle: BGE 2C_943/2017 vom 17.07.2019)