Newsletter Juli 2026

Newsletter Juli 2026

Personelles

Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass Jaclyn Ingold die Lehrabschlussprüfung als Kauffrau EFZ erfolgreich abgeschlossen hat. Sie wird nun ab August die einjährige Ausbildung zur Berufsmaturität (BM2, Typ Wirtschaft) absolvieren und unser Team in dieser Zeit einen Tag pro Woche als Sachbearbeiterin Treuhand unterstützen.

 

 

 

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • So wird die Lohnbuchhaltung ausfallsicher und stabil
  • Verlängerung Verlustverrechnung von sieben auf zehn Jahre
  • Dauerhafte Verluste sprechen gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit
  • Quellensteuer: Wann sich der Übergang ins ordentliche Verfahren lohnt
  • Schenkungen können unter bestimmten Bedingungen rückgängig gemacht werden
  • Darlehensverträge bleiben auch im Todesfall gültig
  • Bundesgericht qualifziert angebliches Darlehen als steuerbares Einkommen
  • Das Steueramt macht es sich gar einfach…
  • EU-Widerrufs-Button seit 19. Juni 2026 Pflicht
  • Religion am Arbeitsplatz

 

So wird die Lohnbuchhaltung ausfallsicher und stabil

Fehlende Stellvertretung ist eines der grössten Risiken in der Lohnbuchhaltung von KMU. Oft liegt das gesamte Know-how bei einer einzigen Person, ohne ausreichende Dokumentation oder Stellvertretungs-Regel. Fällt diese Person aus, drohen Fehler, Verzögerungen oder sogar rechtliche Konsequenzen. Die Folgen reichen von verspäteten Lohnzahlungen über falsche Abrechnungen bis hin zu Nachforderungen oder Bussen durch Behörden. Besonders kritisch wird es bei der Quellensteuer, Jahresmeldungen oder Revisionen durch Ausgleichskassen.

Empfehlungen:

  • Prozesse klar dokumentieren, damit Wissen nicht nur im Kopf vorhanden ist.
  • Eine zweite Person einarbeiten und Zugriff sicherstellen.
  • Regelmässigen Wissensaustausch etablieren.
  • Optional externe Unterstützung, z.B. Treuhänder, zur Absicherung nutzen.

 

Verlängerung Verlustverrechnung von sieben auf zehn Jahre

Die Verlustverrechnungsperiode wird von bisher sieben auf neu zehn Jahre verlängert. Das Parlament hat die entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet. Die Referendumsfrist ist am 17. April 2026 unbenutzt abgelaufen, womit der Weg für die Umsetzung frei ist. Das Datum des Inkrafttretens legt der Bundesrat noch fest, spätestens jedoch auf den 1. Januar 2028.

 

Dauerhafte Verluste sprechen gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit

Ein Ehepaar aus Genf wollte seine Verluste aus dem Forex-Handel als Verluste aus gewerbsmässigem Wertschriftenhandel steuerlich abziehen. Es erzielte zwischen 2012 und 2021 Gewinne von rund CHF 829’000, erlitt aber gleichzeitig Verluste von über CHF 12 Mio.
Das Bundesgericht verneinte eine selbständige Erwerbstätigkeit, da es an einer objektiven Aussicht auf langfristige Gewinne fehlte. Die Tätigkeit wurde als private Vermögensverwaltung qualifiziert, weshalb die Verluste nicht abzugsfähig sind.
(Quelle: BGE 9C_325/2025 vom 19. Mai 2026)

 

Quellensteuer: Wann sich der Übergang ins ordentliche Verfahren lohnt

Quellensteuerpflichtige können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig ins ordentliche Steuerverfahren wechseln.
Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn individuelle Abzüge geltend gemacht werden können oder sich die persönliche bzw. finanzielle Situation verändert hat. Zum Beispiel durch Heirat, Kinder, Liegenschaften oder Vermögen. In solchen Fällen ermöglicht das ordentliche Verfahren eine genauere steuerliche Betrachtung.

Wichtig:
Der Wechsel ist bindend. Wer einmal im ordentlichen Verfahren ist, bleibt in der Regel darin. Zudem profitiert nicht jede Situation von einem Wechsel.

 

Schenkungen können unter bestimmten Bedingungen rückgängig gemacht werden

Es ist möglich, eine Schenkung mit einer vertraglichen Bedingung zu verknüpfen, z.B. dass der geschenkte Betrag zurückbezahlt werden muss, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt wie beispielsweise der Verkauf einer Immobilie. Wird eine solche Klausel klar vereinbart, entsteht im entsprechenden Fall ein Anspruch auf Rückzahlung des geschenkten Geldes.

 

Darlehensverträge bleiben auch im Todesfall gültig

Stirbt eine Vertragspartei, gehen die Rechte und Pflichten aus dem Darlehen automatisch auf die Erben über. Der bestehende Vertrag behält seine vereinbarten Bedingungen, insbesondere die Rückzahlungsfrist. Eine vorzeitige Rückforderung ist daher grundsätzlich nicht möglich, sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist.

 

Bundesgericht qualifiziert angebliches Darlehen als steuerbares Einkommen

Zwei Aktionäre erhielten 2013 ein Darlehen von ihrer eigenen Firma. Das Bundesgericht entschied nun, dass dieses Darlehen nicht echt, sondern nur vorgetäuscht war. Darum wurde es wie Einkommen behandelt und zusätzlich eine Busse wegen Steuerhinterziehung verhängt.
Ausschlaggebend waren die damals schlechte finanzielle Lage der Beteiligten, das Fehlen eines schriftlichen Vertrags und die Tatsache, dass das Darlehen rund zwei Drittel des Gesellschaftsvermögens ausmachte.
Wichtig: Auch dass das Geld mit Zinsen später zurückgezahlt wurde, änderte nichts. Entscheidend ist die Situation im Zeitpunkt der Auszahlung. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
(Quelle: BGE 9C_17/2026 vom 23. Februar 2026)

 

Das Steueramt macht es sich gar einfach…

Ein Mann erbte eine Kunstsammlung und verkaufte später einzelne Werke daraus. Die Steuerbehörden stuften diese Verkäufe nachträglich als selbständige Erwerbstätigkeit ein. Deshalb wurden die Gewinne rückwirkend als Einkommen besteuert.
Ein Problem war, dass weder die ursprünglichen Kaufpreise noch die genauen Anschaffungsdaten der Kunstwerke bekannt waren. Die Steuerverwaltung schätzte deshalb die Werte: Sie nahm den Gesamtwert der Sammlung und verteilte ihn gleichmässig auf die einzelnen Kunstwerke.
Das Bundesgericht hielt dieses Vorgehen für zulässig. Auch andere Schätzungen wie z.B. zu den Lebenshaltungskosten wurden akzeptiert.

Wichtiges Ergebnis:
Die Besteuerung als Einkommen war grundsätzlich korrekt.
Die Schätzmethoden der Steuerbehörde sind erlaubt, wenn keine genauen Daten vorliegen.
(Quelle: BGE 9C_641/2025 vom 28. April 2026)

 

EU-Widerrufs-Button seit 19. Juni 2026 Pflicht

Seit dem 19. Juni 2026 ist für Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte im Geschäft mit Verbrauchern ein elektronischer Widerrufs-Button in der EU verpflichtend. Der Widerruf soll damit online genauso einfach werden wie der Vertragsschluss.

Die wichtigsten Anforderungen:

  • Ständige Verfügbarkeit: Der Widerrufs-Button muss von jeder Unterseite des Webshops bzw. der Webseite leicht und eindeutig erreichbar sein.
  • Zweistufiger Prozess: Der Verbraucher muss den Widerruf auslösen und anschliessend bestätigen können.
  • Eingangsbestätigung: Nach dem Absenden ist dem Verbraucher unverzüglich eine Bestätigung, beispielsweise per E-Mail, zuzustellen.
  • Anpassung der Rechtstexte: Die Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls die Datenschutzerklärung sind an die neue elektronische Widerrufsmöglichkeit anzupassen.

Handlungsempfehlung:
Shop-Systeme prüfen und die Rechtstexte auf der Webseite aktualisieren.

 

Religion am Arbeitsplatz

In der Schweiz gilt: Religion am Arbeitsplatz ist grundsätzlich erlaubt, aber nicht grenzenlos.

  • Religiöse Kleidung und Symbole:
    Religiöse Kleidung wie z.B. Kopftuch, Kippa, Kreuz ist Teil der Persönlichkeit und fällt unter die Glaubensfreiheit. Sie ist im privaten Arbeitsverhältnis in der Regel zuzulassen.
    Verbote sind nur mit sachlicher Begründung zulässig, etwa aus Gründen von Sicherheit, Hygiene, Firmenauftritt oder weil die Arbeit sonst nicht richtig erfüllt werden kann. Verbote müssen verhältnismässig sein, konsequent für alle gelten, also nicht nur eine bestimmte Religion betreffen und echte betriebliche Bedürfnisse schützen, z.B. Neutralität gegenüber Kunden.
    Eine Weigerung, religiöse Kleidung abzulegen, ist ohne betriebliche Notwendigkeit weder Pflichtverletzung noch Kündigungsgrund.
  • Gebet während der Arbeit:
    Der Arbeitgeber muss religiöse Praktiken soweit möglich berücksichtigen, darf aber die Arbeitsorganisation und Leistungspflicht vorrangig schützen. Kurze Gebetspausen können über normale Pausen oder flexible Arbeitszeiten aufgefangen werden. Der Arbeitgeber muss jedoch keine zusätzlichen bezahlten Pausen schaffen.
  • Fasten:
    Fasten – wie z.B. im Ramadan – ist Privatsache. Der Arbeitgeber darf es grundsätzlich nicht verbieten. Greift das Fasten die Leistungsfähigkeit ernsthaft an, z.B. bei gefährlichen Tätigkeiten, kann der Arbeitgeber organisatorische Massnahmen anordnen oder die Aufgaben anpassen.
  • Religiöse Feiertage:
    Gesetzlich geschützt sind nur die staatlich anerkannten Feiertage. Zusätzliche religiöse Feiertage, z.B. jüdische oder muslimische, müssen über Ferien, Überzeit oder unbezahlten Urlaub gelöst werden.

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