Newsletter Juli 2023

Newsletter Juli 2023

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023
  • Was ist das Kapitalband?
  • Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Dienstleistungsbetriebe werden flexibilisiert
  • Neues Leiturteil des Bundesgerichts: Auch bei Totalsanierungen können Liegenschaftskosten abgezogen werden
  • Keine Abgeltung des Ferienlohns bei Vollzeitbeschäftigung
  • Keine Aufteilung des Vermögens bei der Trennung
  • Was bedeutet die Konsignationslagerregelung der EU?

 

Neues Datenschutzrecht ab 1. September 2023

Das totalrevidierte Datenschutzgesetz tritt am 1. September 2023 in Kraft. Es sorgt künftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten und der Datenschutz wird der technologischen Entwicklungen angepasst.

Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen sind:

  • Nur noch die Daten natürlicher Personen sind künftig betroffen, diejenigen von juristischen Personen nicht mehr.
  • Genetische und biometrische Daten werden in die Definition der besonders schützenswerten Daten aufgenommen.
  • Die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ werden eingeführt.
  • Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, wenn eine beabsichtige Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt.
  • Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – muss die betroffene Person vorgängig informiert werden.
  • Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten wird obligatorisch. Die Verordnung zum Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für KMU vor, deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen mit sich bringt.
  • Eine rasche Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten.
  • Der Begriff „Profiling“ (die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten) wurde in das Gesetz aufgenommen.

Ausführliche Informationen finden sich auf der Webseite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits­beauftragten (EDÖB) unter diesem Link.

Wir empfehlen Ihnen, sich wenn möglich beim Berufsverband zu informieren, ob bereits branchenspezifische Vorlagen existieren. Wir sind daran, unsere Dokumente auszuarbeiten, damit sie fristgerecht zugänglich sind.

 

Was ist das Kapitalband?

Seit dem 1. Januar 2023 besitzt der Verwaltungsrat durch das Kapitalband die Befugnis, das Gesellschaftskapital innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach seinem Ermessen zu erhöhen oder zu senken. Notwendig ist jedoch eine explizite statutarische Grundlage.
Hierbei darf das eingetragene nominelle Aktienkapital höchstens um die Hälfte erhöht oder reduziert werden, wobei das gesetzlich vorgeschriebene Eigenkapital nicht unterschritten werden darf (bei Aktiengesellschaften CHF 100’000 und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung CHF 20’000).

 

Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Dienstleistungsbetriebe werden flexibilisiert

Der Bundesrat lockert die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen für ausgewählte Betriebe. Mit dem neuen Artikel wird es Mitarbeitenden in Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie ermöglicht, in bestimmten Situationen in einem verlängerten Zeitraum von 17 statt 14 Stunden zu arbeiten. Zudem kann die tägliche Ruhezeit mehrmals pro Woche von 11 auf 9 Stunden verkürzt bzw. unterbrochen werden.
Andererseits erhalten Dienstleistungsbetriebe in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Treuhand und Steuerberatung die Möglichkeit, Mitarbeitende, die eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder als Fachspezialist tätig sind, nach einem bestimmten Jahresarbeitszeitmodell zu beschäftigen. Dies muss aber individuell mit jedem Mitarbeitenden vereinbart werden.
Die Verordnungsänderung trat am 1. Juli 2023 in Kraft.

 

Neues Leiturteil des Bundesgerichts:
Auch bei Totalsanierungen können Liegenschaftskosten abgezogen werden

Bislang verweigerte das Bundesgericht den Abzug von Liegenschaftskosten bei Totalsanierungen und Umbauten, die wirtschaftlich einem Neubau gleichkamen. Das Bundesgericht gibt diese Praxis mit einem Urteil zur Totalsanierung eines Bauernhauses aus dem Kanton Freiburg auf.

Neu dürfen sämtliche Kosten, die dazu dienen, einen früheren Zustand einer Liegenschaft wiederherzustellen, als Unterhaltskosten abgezogen werden.

Massgebend sei in allen Fällen eine objektiv-technische Betrachtungsweise und nicht eine wirtschaftliche Betrachtung. Darum haben die Steuerbehörden künftig auch bei grösseren, kostenintensiven Renovationen eine Aufteilung der Kosten anhand einer Einzelbetrachtung der baulichen Massnahmen vorzunehmen. Die Kosten aller Massnahmen, die der Werterhaltung dienen, können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Es ist deshalb empfehlenswert, bei umfassenden Renovationen

  • die Renovationsarbeiten detailliert mit Belegen und Fotos zu dokumentieren,
  • die Arbeiten in werterhaltende und wertvermehrende Positionen aufzuteilen und zu belegen und
  • den Steuerbehörden eine Aufstellung aller Kosten zu präsentieren.

(Quelle: BGE 9C_677/2021 vom 23. Februar 2023)

 

Keine Abgeltung des Ferienlohns bei Vollzeitbeschäftigung

Bei einer Vollzeitbeschäftigung beim derselben Arbeitgeber darf kein Ferienlohn abgegolten werden, auch wenn der Mitarbeitende unregelmässig arbeitet.

Das Bundesgericht hat präzisiert, dass bei

  • Vollzeitstelle
  • gleicher Arbeitgeber
  • variabler Charakter des Arbeitslohns

ein zwingendes Ferienabgeltungsverbot gilt.

Dem Arbeitnehmer solle so ermöglicht werden, sich zu erholen, ohne durch den Lohnausfall davon abgehalten zu werden. Darum ist der Ferienlohn dann auszu­bezahlen, wenn die Ferien effektiv bezogen würden. Mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme ist die Be­rechnung des Ferienlohns auch bei monatlichen Schwankungen des Lohns durchaus zumutbar.

(Quelle: 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023)

 

Keine Aufteilung des Vermögens bei der Trennung

Bei einer eheschutzrichterlichen Trennung werden das Vermögen und die Schulden des Ehepaars nicht aufgeteilt, dies kommt erst bei der Scheidung zum Zug. Auf Antrag können die Eheleute auf eine Gütertrennung wechseln.
Bei der Scheidung ist es ist wichtig zu beachten, dass die Vermögensaufteilung nur für das eheliche Vermögen gilt, d.h. für alle Vermögenswerte, die während der Ehe erworben wurden. Vermögenswerte, die vor der Ehe oder durch Erbschaft oder Schenkung während der Ehe erworben wurden, sind von der Vermögensaufteilung ausgeschlossen und bleiben im Besitz des Eigentümers.

 

Was bedeutet die Konsignationslagerregelung der EU?

Die Konsignationslagerregelung der EU ist eine Bestimmung im EU-Zollrecht, die es Unternehmen ermöglicht, Waren in einem Konsignationslager in der EU zu lagern, ohne dass Zölle oder Steuern bezahlt werden müssen. Diese Regelung gilt für Waren, die von Unternehmen ausserhalb der EU importiert werden und die in der EU verkauft werden sollen. Wenn ein Schweizer Lieferant in der EU ein Konsignationslager betreibt und Waren von der Schweiz, also aus EU-Sicht aus einem Drittland, in das Konsignationslager bringt, ist die Konsignationslagerregelung der EU nicht anwendbar. Je nach genauer Fallkonstellation bei der Einfuhr bleibt es in der Regel bei der Notwendigkeit einer umsatzsteuerlichen Registrierung.
Um von der Konsignationslagerregelung zu profitieren, müssen Unternehmen eine Erklärung abgeben, in der sie bestätigen, dass die Waren für den Verkauf in der EU bestimmt sind. Sie müssen auch sicherstellen, dass die Waren in einem Konsignationslager gelagert werden, das von der EU anerkannt ist und den geltenden Zollvorschriften entspricht.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Konsignationslagerregelung nur für Waren gilt, die für den Verkauf in der EU bestimmt sind. Waren, die für den Verkauf ausserhalb der EU bestimmt sind, unterliegen weiterhin den geltenden Zoll­vorschriften.

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