Newsletter Juli 2021
Personelles
Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass Frau Blerime Useini ihre Lehrabschlussprüfung als Kauffrau E‑Profil
mit der hervorragenden Note von 5,7 im ersten Rang abgeschlossen hat
und sie uns auch in Zukunft als Sachbearbeiterin Treuhand unterstützen wird.
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsdauer des Corona-Erwerbsersatzes verlängert
- Haftung des Verwaltungsrates für Missbrauch von Covid-19-Krediten
- Mietertrag auch ohne Geldfluss steuerbar
- Was bedeutet „Meistbegünstigung“ des Ehepartners?
- Lohngleichheit: Der Bund erweitert sein Analyse-Tool für kleinere Unternehmen
- Was, wenn das Aktienbuch falsch ist?
Geltungsdauer des Corona-Erwerbsersatzes verlängert
(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)
Haftung des Verwaltungsrates für Missbrauch von Covid-19-Krediten
Unternehmen, die einen Covid-19-Kredit aufgenommen haben, ist es untersagt, folgende Transaktionen durchzuführen:
- Ausschüttungen von Dividenden und Tantiemen: Damit sind auch „willkürliche“ Bonus-Zahlungen an mitarbeitende Eigentümer gemeint. Boni, die arbeitsvertraglich schon vor Aufnahme des Kredits festgelegt worden sind, sind erlaubt.
- Zurückerstattung von Kapitaleinlagen.
- Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen. Nur Darlehen, die schon vor Aufnahme des Covid-19-Kredits vertraglich vereinbart waren, dürfen gewährt werden.
- Kapitalherabsetzung mit Mittelabfluss.
- Übertragung von besicherten Kreditlimiten an verbundene Gesellschaften mit Sitz im Ausland.
Falls eine oder mehrere dieser Transaktionen aufgetreten sind, müssen sie unverzüglich rückgängig gemacht werden. Der Verwaltungsrat haftet für den Schaden persönlich und solidarisch. Darüberhinaus wird mit einem Bussgeld bis CHF 100’000 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit erwirkt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäss verwendet.
Mietertrag auch ohne Geldfluss steuerbar
(Quelle: BGE 2C_886/2020 vom 23. November 2020)
Was bedeutet „Meistbegünstigung“ des Ehepartners?
Treffen Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall, können bei der Erbteilung Probleme mit dem gemeinsamen Wohneigentum entstehen. Besonders dann, wenn die Kinder auszuzahlen sind und das Geld dazu fehlt. Dagegen lässt sich einfach mit der sogenannten Meistbegünstigung vorsorgen.
Das Vorgehen ist wie folgt:
- Im Ehevertrag wird die gesamte Errungenschaft dem Ehepartner zugewiesen. Das Eigenheim gilt in den meisten Fällen als Errungenschaft.
- Der Erbteil der Kinder kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag weiter verringert werden. Mit einem Erbverzichtsvertrag können die Erben komplett auf ihr Erbe verzichten.
Heiratet der überlebende Ehepartner nochmals, ist die Meistbegünstigung ein Nachteil für die Kinder. Durch eine Wiederverheiratungsklausel können diese Probleme vermieden werden. Ebenfalls verhindert eine Demenz- bzw. Pflegebedürftigkeitsklausel den Vermögensverzehr durch Pflegebedürftigkeit. Mit dieser Klausel erhalten die Erben beim Erstversterben eines Ehegatten ihren gesetzlichen Erbanteil, wenn der hinterbliebene Elternteil pflegebedürftig ist.
Lohngleichheit: Der Bund erweitert sein Analyse-Tool für kleinere Unternehmen
Mit Logib Modul 2 können Arbeitgebende mit weniger als 50 Mitarbeitenden einfach und selbständig ihre Lohnpraxis überprüfen. Damit schafft der Bund für alle Schweizer Arbeitgebenden die Grundlage, um den verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit umzusetzen.
(Quelle: Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann)
Was, wenn das Aktienbuch falsch ist?
Kann sich ein Erwerber mit einem Kaufvertrag oder einer Urkunde als Aktionär ausweisen, auch wenn er nicht im Aktienbuch eingetragen ist, so muss er als Aktionär behandelt werden. Da das Aktienbuch ein privates Verzeichnis ist, ist es nicht möglich, dass ein Aktionär mittels einer Klage die Eintragung erwirken kann. Sofern der nicht eingetragene Aktionär, der eingetragen sein müsste, nicht als Aktionär behandelt wurde, kann er sich dagegen wehren und zum Beispiel einen Generalversammlungsbeschluss anfechten.