Newsletter Juli 2020

Newsletter Juli 2020

Personelles

Neueintritt

Frau Monika Müller, Immobilienbewirtschafterin mit eidg. Fachausweis, ist seit Mitte Juni 2020 als Teilzeit-Mitarbeitende für die Grevag Immobilien AG tätig und hat den Bereich „Immobilienbewirtschaftung und -vermarktung“ übernommen

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis

  • Mitarbeitende haben ein Mitbestimmungsrecht beim Pensionskassen-Wechsel
  • Familienzulagengesetz mit Änderung per 1. August 2020
  • Vereine mit Sozialversicherungsrisiken
  • Ungenügende Leistung: Das ist beim Arbeitszeugnis zu beachten
  • Taxiunternehmen müssen sich der SUVA anschliessen
  • Eigenmietwert bei leerstehender Wohnung

 

Mitarbeitende haben ein Mitbestimmungsrecht beim Pensionskassen-Wechsel

Das Bundesgericht hat entschieden, dass Mitarbeitende eines Unternehmens bei einem Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht haben.
Gemäss dem Gericht darf die Kündigung der alten Mitgliedschaft und der Eintritt in eine neue Pensionskasse nur mit Zustimmung des Personals oder seiner Vertreter erfolgen. Es reicht nicht, die Mitarbeitenden nach der Kündigung zu orien­tieren oder anzuhören. Auch ein Stillschweigen der Arbeitnehmenden wäh­rend der Kündigungsfrist darf nicht als Zustimmung interpretiert werden. Es müsse gemeinsam entschieden werden und dem Personal muss ein besonderes Mit­wirkungsrecht eingeräumt werden.
(Quelle: BGE 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020)

Familienzulagengesetz mit Änderung per 1. August 2020

Das Familienzulagengesetz erfährt folgende Änderungen:

  • Die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wird gesenkt. Aktuell haben Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat.
  • Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen.

(Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen)

 

Vereine mit Sozialversicherungsrisiken

Vereine sind den gleichen Sozialversicherungspflichten ausgesetzt wie Unterneh­men. Werden Löhne bezahlt, müssen Lohnausweise ausgestellt und Sozial­ver­siche­rungsbeiträge bezahlt werden. Dies gilt auch bei kleinen Teilzeitpensen des Vereins. Wenn der Lohn CHF 2’300 pro Lohnempfänger pro Jahr übersteigt, sind Beiträge fällig.
Viele Vereine versuchen, diese Pflichten mit überhöhten Spesenauszahlungen zu umgehen, was bei einer AHV-Revision beanstandet wird und die Beiträge nach­zu­zahlen sind.
Zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Unfallversicherung notwendig. Obwohl die meisten Arbeitnehmenden wahrscheinlich bei einem Ar­beit­geber mit einer Hauptbeschäftigung angestellt sind, befreit dies den Verein nicht von einer Unfallver­siche­rung. Ab CHF 2’300 Lohnzahlungen pro Jahr muss der Verein zwingend eine Unfall­ver­sicherung abschliessen. Vereine, die dieser Pflicht nicht nachkommen, können – bis maximal fünf Jahre rückwirkend – mit massiven Aufschlägen zur Kasse gebeten werden.
Beispielberechnung: Erhalten fünf Personen CHF 400 pro Jahr und eine Person CHF 6’800 pro Jahr, so ist der Gesamtlohn von CHF 8’800 der Prämienpflicht im UVG unterstellt.

 

Ungenügende Leistung: Das ist beim Arbeitszeugnis zu beachten

Die Beurteilung von Leistung und Verhalten eines Mitarbeitenden ist die Essenz jedes Zeugnisses. Sobald die Leistungen eines Mitarbeitenden ungenügend sind, wird das Verfassen des Zeugnisses anspruchsvoll.
Es ist nicht verboten, im Zeugnis negative Bemerkungen über die Leistung oder das Verhalten zu machen, wenn diese relevant sind. Grobes Fehlverhalten, komplett ungenügende Leistungen oder massiver Vertrauensmissbrauch können und müssen wahrheitsgemäss erwähnt werden.
Einmalige Leistungsabfälle, normale Sorgfaltsmängel oder seltene Vorfälle dürfen nicht genannt werden, da diese in der Ganzheitlichkeit der Leistungsbeurteilung nicht relevant sind und das berufliche Weiterkommen des Mitarbeitenden erschweren würden.

 

Taxiunternehmen müssen sich der SUVA anschliessen

Eine Taxizentrale aus Zürich, die nebst der Bestellung und Vermittlung von Taxis auch selbst Personentransporte durchführt, muss alle ihre Angestellten bei der Suva versichern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, nachdem die SUVA die Taxifahrer als Unselbständigerwerbende qualifiziert hatte.
Das Gericht findet es nicht relevant, dass die meisten Transportleistungen hauptsächlich als Vermittlungsgeschäft zwischen Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug und Kunde stattfindet. Da das Unternehmen mit einem eigenen Kleinbus Waren- und Personentransporte durchführt, gilt es als Transportunternehmen im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes (UVG).
Des Weiteren urteilt das Gericht, dass die Kriterien der Unselbständigkeit wie
– kein Unternehmensrisiko,
– abhängig von Taxizentrale und
– keine grossen Investitionen
gegeben sind.
Deshalb müssen alle Mitarbeitenden bei der SUVA versichert werden und es wird damit gerechnet, dass (fast) alle Taxifahrer in der Schweiz von dieser Neuregelung betroffen sind. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass die Fahrer neu der beruflichen Vorsorge unterstellt werden.
(Quelle: BVG C-6120/2017 vom 20. August 2019)

Eigenmietwert bei leerstehender Wohnung

Bei Eigennutzung einer Liegenschaft muss der Besitzer dieser Liegenschaft den Eigenmietwert versteuern, auch wenn die Liegenschaft nicht effektiv bewohnt wird.
Die Besteuerung des Eigenmietwerts entfällt, wenn der Besitzer keinen Mieter findet und die Wohnung deshalb leer steht. Sobald der Besitzer die Liegenschaft verkaufen will, muss er den Eigenmietwert wieder versteuern. Auch muss er nachweisen, dass er effektiv aus der Liegenschaft ausgezogen ist.
(Quelle: Steueramt Kanton Zürich)

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