Newsletter Januar 2026
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Betriebsstätte?
- Ist eine Ladestation für Elektroautos abzugsfähig?
- Feiertag zählt bei der Fristberechnung
- Verrechnungssteuer zurückfordern: Die Drei-Jahres-Frist ist unbedingt einzuhalten
- Keine Revision der Steuerveranlagung trotz neuer Schätzung
- Willensvollstreckung: Informationspflicht bei Einbezug nahestehender Personen
Was ist eine Betriebsstätte?
Der Begriff Betriebsstätte spielt für Unternehmen, die nicht nur in einem Kanton tätig sind, eine wichtige Rolle, da es um die Steuerausscheidung zwischen Kantonen geht.
Hat ein Unternehmen den Hauptsitz in einem Kanton und zusätzlich eine Betriebsstätte in einem anderen Kanton müssen die Gewinne und das Kapital zwischen den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden. Jeder Kanton besteuert nur den Anteil, der wirtschaftlich seiner Steuerhoheit zuzuordnen ist.
Voraussetzungen für eine Betriebsstätte sind:
- Es muss eine Geschäftseinrichtung vorhanden sein.
- Diese Geschäftseinrichtung muss fest sein, also keinen vorübergehenden Charakter haben.
- Das Unternehmen muss seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise in dieser Einrichtung abwickeln.
Die steuerlichen Konsequenzen einer Betriebsstätte zeigen sich insbesondere in der interkantonalen Steuerausscheidung von Gewinn und Kapital. Dadurch wird sichergestellt, dass jeder Kanton nur jenen Teil besteuert, der ihm wirtschaftlich zuzuordnen ist, und eine interkantonale Doppelbesteuerung vermieden wird. Da die kantonalen Steuersätze unterschiedlich sind, kann die Aufteilung zudem einen spürbaren Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung des Unternehmens haben.
Gleiches gilt auch auf kommunaler Ebene innerhalb des Kantons.
Ist eine Ladestation für Elektroautos abzugsfähig?
Die Kosten für die Installation einer Ladestation für Elektroautos sind in vielen Kantonen steuerlich abzugsfähig, allerdings unter bestimmten Bedingungen:
- Als werterhaltende Massnahme: Wenn die Ladestation im Rahmen von Renovationen oder energetischen Verbesserungen installiert wird, können die Kosten oft als Unterhaltskosten für Liegenschaften vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
- Energetische Sanierung: Einige Kantone und der Bund fördern Massnahmen zur Energieeffizienz. Ladestationen gelten häufig als Teil solcher Massnahmen.
- Nicht abzugsfähig als Privatanschaffung: Wenn die Ladestation rein für den privaten Gebrauch ohne Bezug zur Liegenschaft installiert wird, ist sie in der Regel nicht abzugsfähig.
- In einigen Kantonen ist die Voraussetzung, dass es sich um eine bidirektionale Anlage handelt. Also eine Anlage, die nicht nur dem Betanken des Fahrzeugs dient, sondern in eine Photovoltaik-Lösung für die Liegenschaft eingebunden ist, bei der die Autobatterie auch als Energiespeicher genutzt werden kann.
Da die Regelungen kantonal unterschiedlich sind, lohnt es sich, die kantonalen Steuerinformationen zu prüfen.
Feiertag zählt bei der Fristberechnung
Ein Ehepaar aus dem Kanton Thurgau reichte eine Beschwerde gegen einen Steuerentscheid einen Tag zu spät ein. Sie dachten, die Frist beginne erst nach den Feiertagen zu laufen. Doch das Bundesgericht stellte klar: Für den Start der Frist spielt es keine Rolle, ob der erste Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Wer sich verzählt, verliert.
(Quelle: 9C_431/2025 vom 2. September 2025)
Verrechnungssteuer zurückfordern: Die Drei-Jahres-Frist ist unbedingt einzuhalten
Wer die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen will, muss dies innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren ab Fälligkeit der steuerbaren Leistung tun.
Verspätete Gesuche werden nicht mehr behandelt, selbst wenn der Steuerpflichtige behauptet, durch Dritte – z.B. Treuhänder, Berater oder fehlende Unterlagen – an der rechtzeitigen Einreichung gehindert gewesen zu sein.
Fazit: Die Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des Rückerstattungsantrags liegt immer bei der steuerpflichtigen Person selbst, organisatorische Probleme oder Versäumnisse von Beratern gelten nicht als Entschuldigungsgrund.
(Quelle: BGE 9C_687/2024 vom 25. September 2025)
Keine Revision der Steuerveranlagung trotz neuer Schätzung
In einem Steuerfall wurde der Wert einer Liegenschaft von der Steuerbehörde festgelegt. Nachträglich wurde die Immobilie neu geschätzt, weil ein Neubau entstanden war. Die neuen Werte lagen unter den ursprünglich berechneten. Die Eigentümer verlangten deshalb eine Revision der früheren Steuerveranlagung.
Das Gericht hielt jedoch fest, dass neue Schätzungen oder Bewertungen grundsätzlich keine neuen Tatsachen im Sinne des Revisionsrechts darstellen. Sie rechtfertigen also normalerweise keine nachträgliche Änderung einer bereits rechtskräftigen Steuerveranlagung. Die Beschwerde der Eigentümer wurde deshalb abgewiesen.
(Quelle: BGE 9C_210/2025 vom 24. Oktober 2025)
Willensvollstreckung: Informationspflicht bei Einbezug nahestehender Personen
Wenn ein Willensvollstrecker für die Erfüllung seines Auftrags Personen hinzuzieht, zu denen er eine persönliche Beziehung hat, muss er die Erben vorher darüber informieren. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Nachlass dadurch tatsächlich benachteiligt wird.
(BGE 5A_236/2025 vom 14. Juli 2025)
