Newsletter Januar 2025

Newsletter Januar 2025

Personelles

Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass Frau Corinne Gerwer unser Team seit diesem Jahr als Fachfrau im Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis unterstützt.

 

 

 

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Bei mehr als zehn Vollzeitstellen ist eine Revision verpflichtend
  • Feiertage: Wer hat Anspruch auf bezahlte freie Tage?
  • Neue Fristregelung bei Monatsfristen
  • Outlook-Kalendereinträge sind als Nachweis für Überstunden und Überzeit untauglich
  • Bundesgesetz zur Besteuerung von Telearbeit tritt in Kraft
  • Früherer Arbeitsbeginn bedeutet das Ende der Mutterschaftsentschädigung
  • Zulässige Mietzinserhöhung nach Renovationsarbeiten

 

Bei mehr als zehn Vollzeitstellen ist eine Revision verpflichtend

Jahresrechnung und Gewinnverwendung können für ungültig erklärt werden, wenn eine Gesellschaft zu Unrecht von einem Opting-out Gebrauch macht. Dies kann passieren, wenn die Gesellschaft ursprünglich auf eine Revision verzichtet hat, später jedoch die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt – etwa, weil sie die kritische Grösse von mehr als zehn Vollzeitstellen überschreitet. Auch Unternehmenswachstum oder die Akquisition einer Beteiligung können dazu führen, dass die Voraussetzungen für ein Opting-out wegfallen. In solchen Fällen besteht eine gesetzliche Revisionspflicht, und ohne Revisionsbericht sind Beschlüsse zur Jahresrechnung und Gewinnverwendung ungültig.
Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Verwaltungsräte die Revisionspflicht regelmässig überprüfen und sich bei Unsicherheiten rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.

 

Feiertage: Wer hat Anspruch auf bezahlte freie Tage?

In der Schweiz ist der 1. August der einzige Feiertag, der für alle gesetzlich geregelt ist. Die restlichen Feiertage werden von den Kantonen bestimmt und variieren zwischen 8 und 15 pro Jahr. An diesen Tagen haben Arbeitnehmende normalerweise frei, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern Arbeit. Fällt ein Feiertag auf einen Arbeitstag, muss der Lohn weitergezahlt werden.

  • Homeoffice: Auch im Homeoffice gelten die Feiertagsregeln. Feiertage, die auf reguläre Arbeitstage fallen, sind bezahlt und frei, es sei denn, es wurde etwas anderes wude vereinbart.
  • Ferien: Feiertage, die in die Ferien fallen, werden nicht als Ferientage gezählt. Arbeitnehmende haben Anspruch auf einen zusätzlichen Ferientag. Dies gilt allerdings nur für Feiertage, die auf einen Werktag fallen.
  • Teilzeit: Für Teilzeitmitarbeitende mit festen Arbeitstagen gilt: Fällt ein Feiertag auf einen dieser Tage, haben sie frei und erhalten Lohn. Bei flexiblen Arbeitstagen wird der Feiertagsanspruch anteilsmässig berechnet (z.B. bei 50 % Arbeitspensum: Anspruch auf 5 Feiertage bei 10 Feiertagen im Jahr).
  • Stundenlohn: Mitarbeitende im Stundenlohn haben normalerweise keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage. Stattdessen wird oft ein Zuschlag von ca. 3,2 % auf den Bruttolohn ausbezahlt, um Feiertage auszugleichen.

Um alle Mitarbeitenden gleich zu behandeln, gibt es Modelle wie Jahresarbeitszeit, Vertrauensarbeitszeit oder Arbeitszeitkonten. Diese sorgen dafür, dass Feiertage flexibel gehandhabt oder als Zeitguthaben verbucht werden können, unabhängig von Arbeitszeitmodellen.

 

Neue Fristregelung bei Monatsfristen

Bei Monatsfristen beginnt neu die Frist mit dem Tag der Zustellung und nicht mehr erst am Folgetag zu laufen.
Bisher wurden Monatsfristen gleich berechnet wie Tagesfristen, d.h. der Fristenlauf begann erst am Tag nach der Zustellung.
Das Bundesgericht kommt nun zum Schluss, dass eine Monatsfrist am Tag des „fristauslösenden Ereignisses“ beginnt und nicht am Folgetag beginnt. Das hat zur Folge, dass sich Monatsfristen um einen Tag verkürzen.
(BGE 5A_691/2023 vom 24. August 2024)

 

Outlook-Kalendereinträge sind als Nachweis für Überstunden und Überzeit untauglich

Überstunden und Überzeiten sind häufig Thema arbeitsrechtlicher Streitigkeiten. Grundsätzlich muss der Mitarbeitende, der Überstunden geltend machen will, diese nachweisen.
In einem Fall vor dem Arbeitsgericht Zürich forderte ein Arbeitnehmer die Bezahlung von nicht abgegoltener Überzeit. Das Gericht lehnte die Klage ab, da die Darstellung der Arbeits- und Überstunden unzureichend war. Der Arbeitnehmer führte nur runde Stunden pro Tag auf, ohne genaue Angaben zu Arbeitsbeginn, Pausen oder genauen Projekten. Solche detaillierten Informationen wären jedoch notwendig gewesen.
Das Gericht entschied, dass Outlook-Kalendereinträge kein ausreichender Nachweis für Arbeitsstunden sind, da Kalender eher als Planungsinstrument dienen und oft von der tatsächlichen Arbeitszeit abweichen.

 

Bundesgesetz zur Besteuerung von Telearbeit tritt in Kraft

Der Bundesrat hat das neue Bundesgesetz zur Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt. Es ermöglicht die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die Telearbeit im Ausland verrichten.
Das neue Gesetz stellt sicher, dass die Schweiz das Recht behält, das Einkommen von im Ausland lebenden Mitarbeitenden, die für Schweizer Unternehmen tätig sind, zu besteuern.

 

Früherer Arbeitsbeginn bedeutet das Ende der Mutterschaftsentschädigung

Viele Mütter und Arbeitgeber wissen es nicht: Wenn eine Frau während ihres Mutterschaftsurlaubs wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, endet der Anspruch auf die staatliche Mutterschaftsentschädigung sofort – unabhängig davon, wie viel sie arbeitet.
Das gilt auch für nebenberufliche Tätigkeiten im Gemeinderat, bei der Kirchenpflege, im Verein oder einem Verwaltungsrat: Erhält die Frau für diese Tätigkeiten eine AHV-pflichtige Entschädigung wie zum Beispiel ein Sitzungsgeld, wird das als Erwerbstätigkeit gewertet und die Mutterschaftsentschädigung endet sofort, auch für die Haupttätigkeit.

 

Zulässige Mietzinserhöhung nach Renovationsarbeiten

Zur Berechnung der zulässigen Mietzinserhöhung nach einer Wohnungssanierung sind die wertvermehrenden Investitionen zum gleichen Zinssatz zu verzinsen, der auch für den erlaubten Ertrag bei der Prüfung des Anfangsmietzinses gilt. Der erlaubte Ertrag darf 2 % über dem Referenzzinssatz liegen, solange dieser 2 % oder weniger beträgt. Laut Bundesgericht ist eine monatliche Miete von CHF 1’117 für eine 5-Zimmer-Wohnung in Genf auf dieser Grundlage nicht als zu hoch anzusehen.
(Quelle: BGE 4A_75/2022)

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