Newsletter Januar 2024

Newsletter Januar 2024

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • MWST – neu auch Korrekturabrechnungen und Jahresabstimmungen elektronisch einreichen
  • Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder
  • Ab wann gilt der private Börsenhandel als geschäftlich?
  • Bundesgericht bestimmt die Nettorendite neu bei Geschäfts- und Wohnräumen
  • Unfall-Taggelder werden bei Mitschuld gekürzt
  • Weiterhin strenge Regeln für eigenhändig verfasste Testamente
  • Darlehen an Bekannte und Freunde – Darauf sollten Sie achten

 

MWST – neu auch Korrekturabrechnungen und Jahresabstimmungen elektronisch einreichen

Ab dem 1. Januar 2024 müssen mehrwertsteuerpflichtige Personen die Abrechnung oder Korrekturabrechnung online einreichen. Unternehmen, die ihre MWST-Abrechnung an die ESTV heute noch auf Papier erledigen, haben maximal ein Jahr Zeit für die Umstellung.
Auf den 1. Januar 2024 können neu Korrekturabrechnungen und Jahresabstimmungen elektronisch eingereicht werden.

 

Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder

Falls die Kinder von Mitarbeitenden im Ausland leben, gilt für die Kinder von EU- oder Efta-Bürger das Erwerbsort-Prinzip: In dem Land, in dem die Eltern arbeiten, wird die Familienzulage geltend gemacht. Arbeiten beide Elternteile, zahlt der Staat, in dem die Kinder leben. Arbeitet der andere Elternteil in einem Land, in dem die Familienzulagen höher sind, dann muss dieses Land eine Differenzzahlung ausrichten.

 

Ab wann gilt der private Börsenhandel als geschäftlich?

Grundsätzlich ist der private Kapitalgewinn steuerfrei. Unter Umständen kann der Kapitalgewinn doch mit der Einkommenssteuer erfasst werden. Nicht unter dem Titel „Einkommen aus Vermögen“, sondern unter „Einkommen aus selbständiger Tätigkeit“.

Das Bundesgericht hat Kriterien formuliert, wonach bei jedem Fall einzeln beurteilt wird, ob es sich um eine „normale, private Vermögensverwaltung“ oder um einen „gewerbsmässigen und professionellen“ Gewinn handelt. Für professionelles Verhalten spricht:

  • Besondere berufliche Kenntnisse: Fachkenntnisse von Hilfspersonen werden auch zugerechnet
  • Häufigkeit der Transaktion: je mehr Transaktionen desto kritischer
  • Art des Vorgehens: je planmässiger desto kritischer
  • Finanzierungsart: Fremdfinanzierung ist kritisch
  • Verwendung der erzielten Gewinne: Reinvestition ist kritisch
  • Absicherung der Transaktion: kritisch falls durch Derivate gesichert
  • Besitzesdauer: je kürzer desto kritischer

Auch der Handel mit Wein oder Kunstgegenständen kann schnell einmal als gewerbsmässig eingestuft werden und damit Erwerbseinkommen darstellen.

 

Bundesgericht bestimmt die Nettorendite neu bei Geschäfts- und Wohnräumen

Unter bestimmten Bedingungen haben Mieter die Möglichkeit, die Angemessenheit der Höhe des anfänglichen Mietzinses für Wohn- und Geschäftsräume anzufechten und eine Herabsetzung zu verlangen. Die Beurteilung, ob ein Mietzins als missbräuchlich einzustufen ist, erfolgt entweder anhand der Frage, ob dadurch ein übermässiger Ertrag aus der vermieteten Immobilie erzielt wird (Nettorendite, absolute Methode), oder ob sich der Mietzins im Rahmen der üblichen Sätze für die betreffende Ortschaft oder das entsprechende Viertel bewegt (relative Methode).

Das Bundesgericht hat im Oktober 2020 zwei Parameter zur Bestimmung des zulässigen Anfangsmietzinses von Wohn- und Geschäftsräumen anhand der Nettorendite geändert:

  • Künftig ist das investierte Eigenkapital in vollem Umfang der Teuerung anzupassen.
  • Als zulässig gilt neu ein Ertrag, der den Referenzzinssatz um 2 % übersteigt, wenn der Referenzzinssatz 2 % oder weniger beträgt.

Mit der Praxisänderung führt das Bundesgericht einen Schwellenwert des Referenzzinssatzes von 2 % ein. Dies führt dazu, dass der Aufschlag bei einem Referenzzinsatz von 2,25 % oder mehr weiterhin nur 0,5 % betragen darf. Bei einem Referenzzinssatz von 2,25 % ist die zulässige Rendite somit 2,75 %, bei einem Referenzzinssatz von 2 % dann 4 %.

 

Unfall-Taggelder werden bei Mitschuld gekürzt

Bei einem Velounfall mit einem Auto erlitt ein 44-Jähriger ein Schädelhirntrauma. Da er sich beim Unfall in einem Fahrverbot befand, kürzte die Unfallversicherung die Taggelder wegen grobem Selbstverschulden um zehn Prozent. Vor Bun­desgericht bekam die Versicherung Recht: Der Velofahrer habe den Unfall mitverschuldet, deshalb sei die Kürzung zulässig.
(Quelle: BGE 8C_9/2023 vom 10. Mai 2023)

 

Weiterhin strenge Regeln für eigenhändig verfasste Testamente

Das Erbrecht besagt, dass der Erblasser eine letztwillige Verfügung durch öffentliche Beurkundung, eigenhändiges Verfassen oder mündliche Erklärung formulieren kann. Alle drei Formen unterliegen bestimmten Vorschriften, deren Missachtung zur Ungültigerklärung führen. Das Erbrecht ist durch Formstrenge geprägt, wobei eigenhändige Testamente den Willen des Erblassers sichtbar machen sollen. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser von Anfang bis Ende einschliesslich Datum handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben werden.
Im vorliegenden Fall verfasste die Erblasserin ein handschriftliches „Testament“ ohne Unterschrift. Das Bundesgericht bestätigte, dass die handschriftliche Nennung des Namens am Anfang nicht als Unterschrift gilt. Das Bundesgericht beharrt auf den Formvorschriften und lässt das Testament ohne eigenhändige Unterschrift nicht als gültig zu.
(Quelle: BGE 5A_133/2023)

 

Darlehen an Bekannte und Freunde – Darauf sollten Sie achten

Das Verleihen von Geld an einen Freund sollte sorgfältig durchdacht werden, um mögliche Komplikationen zu vermeiden. Hier die wichtigsten acht Punkte:

  1. Klare Vereinbarungen schriftlich festhalten:
    Regeln Sie das Darlehen in einem Vertrag, der
    – die Höhe des Darlehens
    – die Rückzahlungsmodalitäten
    – den Zinssatz und
    – den Zeitrahmen für die Rückzahlung festlegt.
    Dies dient als rechtliche Absicherung und verhindert mögliche Missverständnisse.
  2. Festlegung von Konditionen:
    Definieren Sie klar, ob es sich um ein zinsloses Darlehen handelt oder ob Zinsen verlangt werden.
  3. Rückzahlungsplan vereinbaren:
    Vereinbaren Sie, wann und wie das Geld zurückbezahlt wird. Legen Sie einen realistischen Zeitrahmen fest und besprechen Sie, was passiert, wenn die Rückzahlung nicht termingerecht eintrifft. Seien Sie sich bewusst, dass Sie unter Umständen unangenehme Schritte gegen Ihren Freund einleiten müssen.
    Klären Sie auch, ob die Rückzahlung an Bedingungen geknüpft ist, z.B. wenn Ihr Freund plötzlich in eine bessere finanzielle Situation gerät.
  4. Persönliche Finanzlage des Freundes prüfen:
    Überlegen Sie, ob Ihr Freund finanziell in der Lage ist, das Geld zurückzuzahlen.
  5. Beratung beanspruchen:
    Es kann sinnvoll sein, professionellen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass die Vereinbarung rechtsverbindlich ist.
  6. Grenzen setzen:
    Überlegen Sie sich im Vorfeld, bis zu welcher Höhe Sie bereit sind, Geld zu verleihen. Setzen Sie klare Grenzen für sich selbst.
  7. Auswirkungen auf die Beziehung berücksichtigen:
    Bedenken Sie, dass finanzielle Angelegenheiten oft zu Spannungen führen können. Seien Sie sich bewusst, dass Geld verleihen die Freundschaft beeinflusst.
  8. Steuerliche Auswirkungen nicht vergessen:
    Wenn Sie einem Bekannten Geld leihen und dafür Zinsen erhalten, sind Sie verpflichtet, diese Zinseinkünfte in Ihrer Steuererklärung zu erfassen. Gleichzeitig müssen Sie das gewährte Darlehen im Wertschriftenverzeichnis angeben. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob es sich um ein verzinstes oder zinsloses Darlehen handelt. Ihr Bekannter hat die Möglichkeit, das Darlehen als Schuld in seinem Schuldenverzeichnis zu deklarieren und somit steuerliche Vorteile in Anspruch zu nehmen.

Alternative Lösungen erwägen: Überlegen Sie sich, ob es alternative Möglich­keiten gibt, Ihrem Freund zu helfen, ohne eine grosse Geldsumme zu verleihen, wie etwa Ratschläge zur Budgetierung oder Unterstützung bei der Suche nach anderen Finanzierungsoptionen.

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