Newsletter Januar 2023

Newsletter Januar 2023

Personelles

 

Es freut uns, Ihnen mitzuteilen, dass Frau Cornelia Bossert 

unser Team seit Anfang Dezember 2022 im Sekretariat und als

Sachbearbeiterin Treuhand unterstützt.

 

 

 

Zudem freut es uns, Ihnen mitzuteilen, dass Frau Blerime Useini aus dem Mutterschaftsurlaub

zurückgekehrt ist und unser Team nun in einem 50 %-Pensum (vormittags)

als Sachbearbeiterin Treuhand unterstützt.

 

 

 

 

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Neue Offenlegungsvorschriften für Stiftungen
  • Akteneinforderung von der Steuerverwaltung: So reagieren Sie richtig
  • Gutscheine können befristet werden
  • Einmal so, einmal so: Anwaltskosten von der Steuer manchmal abziehbar

 

Neue Offenlegungsvorschriften für Stiftungen

Ab dem 1. Januar 2023 muss der Stiftungsrat der Aufsichtsbehörde jährlich den Ge­samt­betrag der ihm und der Geschäftsleitung direkt oder indirekt ausge­rich­te­ten Vergütungen gesondert bekannt geben. Dabei geht es um:

  • Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
  • Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
  • Dienst- und Sachleistungen;
  • Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
  • Antrittsprämien;
  • Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und andere Sicherheiten;
  • Verzicht auf Forderungen;
  • Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
  • sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten

Um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden, sollten Stiftungen sich sorgfältig informieren, die jeweilige kantonale Praxis beachten und gegebenenfalls eine Entschädigungsrichtlinie aufsetzen.

 

Akteneinforderung von der Steuerverwaltung: So reagieren Sie richtig

Steuerverwaltungen verlangen bei Akteneinforderungen oft Kontoauszüge, Ver­trä­ge, Belege und Urkunden um Abklärungen für eine Veranlagung zu treffen. Das steuerpflichtige Unternehmen und Selbständigerwerbende sind verpflichtet, eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Deshalb müssen die Schreiben beantwortet werden, die angesetzte Frist kann verlängert werden.

Die häufigsten Anfragen betreffen:

  • Repräsentations- und Reisespesen: Um Aufrechnungen zu vermeiden, ist es wichtig, dass Reisen und Repräsentationen gut dokumentiert sind. Es sind die Kontakte zu vermerken, welche Projekte besprochen wurden und wer bei Restaurantbesuchen anwesend war. Fotos können nützlich sein.
  • Pauschalspesen: Das Spesenreglement sollte von der kantonalen Steuer­ver­waltung genehmigt worden sein.
  • Geschäftsfahrzeuge: bei Selbständigerwerbenden stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehört. Wird es mehr als 50 % geschäftlich genutzt, gehört es zum Geschäftsvermögen.
    Bei Unternehmen wird geprüft, welche und wie viele Geschäftsfahrzeuge ge­nutzt werden. Bei Luxusfahrzeugen, die über CHF 120’000 gekostet haben, genügt der Privatanteil von 0,9 % pro Monat nicht. Besitzt ein Inhaber mehr als ein Fahrzeug, werden die Steuerbehörden schlecht zu überzeugen sein, dass er tatsächlich beide geschäftsbedingt benötigt.

Nach der Prüfung erhält das Unternehmen oder der Selbständigerwerbende eine Einschätzung mit einer Einsprachefrist von 30 Tagen. Diese Frist kann nicht ver­längert werden.

Aufrechnungen sind genau zu prüfen und allenfalls ist eine Einsprache zu erheben.

 

Gutscheine können befristet werden

Entgegen der landläufigen Meinung können Gutscheine befristet werden. Ist ein Gutschein mit ausdrücklich auf ein Jahr befristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt, und berechtigt er zur Auswahl eines konkreten Produkts innerhalb eines Jahres seit dem Ausgabedatum, dann verjährt er, falls er nicht eingelöst wird.
Das Bezirksgericht Zürich hatte einen Gutschein mit einer Jahresfrist vorliegen, welcher nicht eingelöst wurde. Die Klägerin verlangte trotz der abgelaufenen Frist die Einlösung, was vom Gericht abgewiesen wurde. Begründung: Die vertragliche Regelung war klar und zulässig und deshalb verwirkte der Anspruch.
(Quelle Bezirksgericht Zürich, Urteil vom 10. Dezember 2022)

 

Einmal so, einmal so: Anwaltskosten von der Steuer manchmal abziehbar

Rentner können die Aufwände für Anwaltskosten von der Bundessteuer abziehen, wenn sie beweisen können, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Erzielung der Rente angefallen sind. Auch Anwaltskosten, die einer steuerpflichtigen Person zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes oder Durchsetzung von Gehaltsfor­de­rungen entstehen, gehören zu den abzugsfähigen Gewinnungskosten.
Hingegen können Anwaltskosten, die bei einem Elternteil zum Erlangen von Unterhaltszahlungen für sich oder für die Kinder anfallen, bei der direkten Bundessteuer nicht als Gewinnungskosten abgezogen werden.

 

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