Newsletter Januar 2022

Newsletter Januar 2022

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Mehrwertsteuer und Gutscheine: Dies gilt es zu beachten
  • Videobeweis für Fristwahrung bei Briefeinwurf zulässig
  • Privatanteil Geschäftsfahrzeug: Neue Pauschale per 1. Januar 2022
  • Neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises
  • Auszahlung von Schadenersatzansprüchen nicht steuerbar
  • AHV-Rente aufschieben dank flexiblem Rentenalter
  • Kein Kinderabzug bei Unterbruch des Studiums
  • Niedrige Schwelle für gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel

 

Mehrwertsteuer und Gutscheine: Dies gilt es zu beachten 

Das Bundesverwaltungsgericht unterschied in einem aktuellen Fall Gutscheine eines Anbieters von Outdooraktivitäten bezüglich der Mehrwertsteuer.

Folgende Arten von Gutscheinen sind zu unterscheiden:

  • Wertgutscheine: Diese Gutscheine lauten auf einen bestimmten Geld­betrag und sind nicht beim Verkauf zu versteuern. Diese Gutscheine sind erst im Zeitpunkt ihrer Einlösung zum entsprechenden Steuersatz der damit bezahlten Leistung zu versteuern.
  • Leistungsgutscheine: In diesen Gutscheinen ist die zu erbringende Leistung detailliert beschrieben. Die Art der Leistung und der Ort der Aus­führung werden aufgeführt, und dem Käufer wird ein verbrauchsfähiger wirtschaftlicher Wert eingeräumt. Diesen Gutschein ordnet das Gericht als Vorauszahlung für bestimmte Leistungen ein, womit sie zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. der Vereinnahmung zu versteuern sind.

Für das Bundesverwaltungsgericht massgebend ist, dass beim Wertgutschein das Risiko einer Preiserhöhung beim Leistungsempfänger und beim Leistungsgut­schein beim Leistungserbringer liegt.

Wird in einem Gutschein eine bestimmte Leistung umschrieben, aber im Gutschein und den AGB’s ausdrücklich darauf hingewiesen, dass anstelle der genannten Leistung auch eine andere Leistung aus dem Sortiment des Leistungserbringers bis zu einem bestimmten Wert bezogen werden kann, dann handelt es sich nach der Praxis der Steuerverwaltung nicht um eine Voraus­zahlung, sondern um einen Wertgutschein, der nicht bereits beim Verkauf, sondern erst bei der Einlösung zu versteuern ist.
(Quelle: BGE A_2587/2020 vom 10. August 2021)

 

Videobeweis für Fristwahrung bei Briefeinwurf zulässig

Ein Anwalt warf am letzten Tag einer zehntägigen Frist für seinen Klienten eine Beschwerde um 22.50 Uhr in den Briefkasten. Er filmte den Einwurf und infor­mierte das Gericht am anderen Tag, dass der Poststempel auf dem eingeworfenen Umschlag das Datum des Folgetages tragen könnte und er deshalb eine Video­aufnahme zum Beweis der fristgerechten Einreichung der Beschwerde nachreichen werde, was er auch mittels USB-Stick tat.

Das Kantonsgericht trat hingegen auf die Beschwerde, die den Poststempel des Folgetages trug, wegen Fristversäumnis nicht ein. Es argumentierte, dass die Videoaufnahme keinen wirksamen Beweis für die fristgerechte Einreichung darstelle.

Das Bundesgericht gab aber dem Anwalt recht. Gemäss der Schweizerischen Straf­prozessordnung gilt eine Frist unter anderem dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist (bis Mitternacht) der Schweizerischen Post übergeben wird. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts kann die Videoaufnahme als Beweismittel für die rechtzeitige Übergabe an die Post dienen.

Sofern keine Hinweise auf eine Fälschung bestehen, gelten solche Filmaufnahmen als echt. Selbstverständlich muss die Videoaufnahme alle Elemente enthalten, die zum Beweis erforderlich sind:

  • Datum und Zeit der Deponierung der Eingabe
  • Identifikation des Umschlags mit der Beschwerde

Die Sichtung eines Beweisvideos verursacht zusätzlichen Aufwand, und das Gericht kann die Kosten dem Absender verrechnen.
(Quelle: BGE 6B_1247/ 2020 vom 7. Oktober 2021)

 

Privatanteil Geschäftsfahrzeug: Neue Pauschale per 1. Januar 2022

Ab dem 1. Januar 2022 wird bei der direkten Bundessteuer die Pauschale für die Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen von 0,8 % auf 0,9 % erhöht.

Bitte beachten Sie, dass vor diesem Hintergrund auch bei der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 2022 die Pauschale von 0,9 % anzuwenden ist.

 

Neue Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohn­ausweises, gültig ab 1. Januar 2022“ aktualisiert. Sie kann hier eingesehen werden.

 

Auszahlung von Schadenersatzansprüchen nicht steuerbar

Ein vollstreckbarer Anspruch auf Schadenersatz stellt kein steuerbares Einkom­men dar. Schadenersatzleistungen, die nur die Wiedergutmachung einer einge­tretenen Schädigung bezwecken, stellen kein steuerbares Einkommen dar, da durch den Schadenersatz kein Wertzufluss, sondern nur ein Ausgleich für einen entstandenen Minderwert stattfindet. Diese Situationen klassiert die Eidgenössische Steuerverwaltung als echte, nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Schadenersatzzahlungen. Merkmal dabei ist, dass eine Partei gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig vom Vertrag zurücktritt und das vereinbarte Reugeld bezahlt.

Vorsicht geboten ist beim sogenannten unechtem Schadenersatz: Wenn der Schadenersatzempfänger freiwillig und vorzeitig auf ein Recht verzichtet und dafür eine Schadenersatzzahlung erhält, interpretiert dies die Mehrwertsteuerbehörde als eine Leistung und taxiert sie mehrwertsteuerpflichtig. Es ist zu empfehlen, bereits bei Vertragsabschluss die Konditionen der Entschädigungszahlung für eine vorzeitige Auflösung des Vertrags in Form einer Konventionalstrafe festzulegen. So muss der Schadenersatzempfänger keine Mehrwertsteuer abliefern.

 

AHV-Rente aufschieben dank flexiblem Rentenalter

Die AHV-Rente kann unabhängig vom Pensionierungsalter um mindestens ein bis maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Wer die AHV aufschiebt und dadurch eine Zeit lang auf die Rente verzichtet, erhält später eine höhere AHV-Rente und kann unter Umständen die steuerliche Progression brechen.

Ein Rentenaufschub wird mit der Aufschubserklärung auf dem Formular der nor­malen Anmeldung für eine AHV-Rente angefragt. Der Aufschub muss spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden. Meldet sich eine Person erst nach dieser Frist an, wird die ordentliche Altersrente ohne den Zuschlag festgesetzt und rückwirkend ausbezahlt.

Die Dauer des Aufschubs muss nicht im Voraus festgelegt werden. Nach Ablauf des ersten vollen Jahres (Mindestdauer eines Aufschubs) lässt sich die Rente jederzeit monatlich abrufen. Die Erhöhung der Rente wird in Prozenten der Rentenhöhe bei ordentlichem Bezug ausgedrückt und richtet sich nach der Dauer des Aufschubs. Der prozentuale Zuschlag zur ordentlichen AHV-Rente ist für Frauen und Männer gleich hoch und beträgt zwischen 5,2 %bei einem Jahr und bis zu 31,5 % bei Aufschub um fünf Jahre.

 

Kein Kinderabzug bei Unterbruch des Studiums

Die Steuerbehörde liess den Kinderabzug für die Tochter einer Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nicht zu. Die Begründung lautete, dass ein Unterbruch des Studiums nicht im grösseren Umfang sein darf und aus objektiven Gründen er­folgen muss. „Objektive Gründe“ bedeuten, dass der Unterbruch auf die Ausbildung ausgerichtet und zweckgerichtet sein muss. Ein Praktikum erhöht die Chancen auf dem Arbeitsmarkt und gilt deshalb als „objektiver Grund“. Reisen hingegen nicht.
(Quelle: Verwaltungsrekurskommission St. Gallen vom 18. März 2021)

 

Niedrige Schwelle für gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel

Das Zürcher Verwaltungsgericht beurteilte folgende Situation als gewerbsmässi­gen Liegenschaftenhandel: Ein Metallbauer – als Einzelfirma tätig – kaufte zusammen mit einem Maurer – ebenfalls als Einzelfirma tätig – eine Liegenschaft, die sie gemeinsam renovierten und vermieteten. Zwölf Jahre später verkaufte der Metallbauer seine Anteile an der Liegenschaft an den Maurer.

Das Gericht beurteilte diesen Verkauf als gewerbsmässigen Liegenschaften­handel.

Nur schon die Gründung einer einfachen Gesellschaft – wie hier vorliegend – kann ein Indiz für Liegenschaftenhandel sein. Dass beide Besitzer im Baugewerbe tätig sind und erhebliche Renovationsarbeiten selber vorgenommenen haben, lässt darauf deuten, dass sich die Liegenschaft im Geschäftsvermögen der einfachen Gesellschaft befunden hat.
(Quelle: Verwaltungsgericht ZH vom 22. Juli 2020)

Unsere Unternehmungen

Mit einem Klick gelangen Sie auf die Website der entsprechenden Unternehmung.