Newsletter Januar 2021

Newsletter Januar 2021

Wir hoffen, dass Sie erfolgreich ins neue Jahr gestartet sind, und wünschen Ihnen alles Gute für 2021!

Unser Büro an der St. Urbanstrasse 6 in Langenthal ist weiterhin besetzt.

Allerdings sind wir aufgrund der aktuellen Situation dankbar,
wenn Sie Ihren Besuch vorgängig unter 062 916 30 60 anmelden.

 

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis

  • Kurzarbeitsentschädigung: Wie ist der Lohnausweis auszufüllen?
  • Einsatzpläne von Mitarbeitenden im Stundenlohn sichern Pensum und Lohn
  • Vorbezug der AHV/IV und Pensionskasse
  • EO-Beitrag neu 0,50 Lohnprozent ab 1. Januar 2021
  • Anpassung Lohnausweis ab 1. Januar 2021
  • Quellensteuer-Neuerungen ab 1. Januar 2021
  • Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ab 2021
  • Neue Online-Plattform „ePortal“ des Eidg. Finanzdepartements aufgeschaltet
  • Kein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für fiktive VR-Tätigkeiten

 

Kurzarbeitsentschädigung: Wie ist der Lohnausweis auszufüllen?

Kurzarbeitsentschädigungen sind in Ziffer 7 des Lohnausweises auszuweisen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden den vollen Lohnbetrag trotz Kurzarbeit überweist.
Beispiel: Der Mitarbeitende hat ein monatliches Gehalt von CHF 7’000. Der Arbeitgeber meldet 50 % Kurzarbeit an und erhält für seinen Arbeitnehmenden eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 2’800 (80 %). Der Lohnausweis ist wie folgt auszufüllen: Der Betrag von CHF 2’800 ist in Ziffer 7, der Lohn von CHF 4’200 in Ziffer 1 zu deklarieren. In den Bemerkungen von Ziffer 15 sind die Tage mit Erwerbsausfallentschädigung auszuweisen.Für Mitarbeitende mit Geschäftswagen ist weiterhin der Privatanteil für jeden Monat, in denen ihnen das Geschäftsauto zur Verfügung steht, in Ziffer 2.2 aufzurechnen. Der Privatanteil entsteht unabhängig davon, ob der Mitarbeitende am Arbeitsort oder zu Hause oder aufgrund von Kurzarbeit vorübergehend nicht oder nur zu einem reduzierten Pensum arbeitet.
Es ist das Kreuz in Feld F zu setzen.
In Ziffer 15 des Lohnausweises sind die Aussendienst-Arbeitstage zu deklarieren, wobei Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage ebenfalls als Aussendienst gelten, wenn an diesen Tagen kein Arbeitsweg anfällt.

 

Einsatzpläne von Mitarbeitenden im Stundenlohn sichern Pensum und Lohn

Versendet ein Unternehmen seinen Mitarbeitenden im Stundenlohn im Voraus Einsatzpläne, so ist der Lohn für diese Einsätze geschuldet. Unabhängig davon, ob der Mitarbeitende die Arbeit tatsächlich geleistet hat oder frühzeitig wegen zu wenig Arbeit nach Hause geschickt wurde. Mit Einsatzplänen sichert ein Arbeitge­ber seinen Arbeitnehmenden eine Anzahl Arbeitsstunden zu.

 

Vorbezug der AHV/IV und Pensionskasse

Bei der AHV kann die Altersrente ein oder zwei ganze Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters vorbezogen werden. Pro Jahr muss bei einem Vorbezug mit einer lebenslangen Kürzung von 6,8 % gerechnet werden.
Die Anmeldung zur Altersrente muss bis zum Monatsende des Geburtsmonats bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. Ein rückwirkender Anspruch auf Vorbezug der Altersrente ist nicht möglich.
Einen rechtlichen Anspruch auf eine vorzeitige Pensionierung bei der Pensionskasse gibt es nicht. Falls das Reglement der Pensionskasse eine vorzeitige Pensionierung vorsieht, kann vorzeitig eine Altersrente bezogen werden (z.B. mit 60 Jahren). Das Reglement legt fest, mit welcher Kürzung zu rechnen ist. Der Bezüger untersteht weiterhin der beruflichen Vorsorge, wenn das mutmassliche Jahreseinkommen höher ist als der Betrag der Eintrittsschwelle, d.h. CHF 21’510. Dann liegt eine Teilpensionierung vor und er bezieht eine Teilrente, sofern diese Möglichkeit im Vorsorgereglement vorgesehen ist.

 

EO-Beitrag neu 0,50 Lohnprozent ab 1. Januar 2021

Der Beitrag an die EO steigt ab 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,50 Lohnprozent. Somit erhöht sich der AHV/IV/EO-Beitragssatz von 10,55 % auf 10,60 %. Die Lohnbeiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies muss in der Lohnbuchhaltung 2021 angepasst werden.

 

Anpassung Lohnausweis ab 1. Januar 2021

Die Eidg. Steuerverwaltung hat eine leichte Anpassung an den Lohnausweisen gemacht: Im Feld C des Formulars Lohnausweis ist die anonyme 13-stellige AHV‑Nummer einzutragen. Neu kann anstelle der alten AHV- bzw. Versichertennummer das Geburtsdatum der steuerpflichtigen Person aufgeführt werden.

Quellensteuer-Neuerungen ab 1. Januar 2021

Der Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ist das Ziel der Reform des Quellensteuer-Systems. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Einheitliche Gestaltung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Jahres- (Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis) und Monatsmodell (restliche Kantone).
  • Neu müssen Arbeitgeber mit dem massgebenden Kanton abrechnen. Als massgebender Kanton gilt:
    • Wohnsitz Inland -> Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers bei Fälligkeit der Leistung
    • Wohnsitz Ausland -> Sitzkanton des Arbeitgebers bzw. Betriebsstätte
    • Wochenaufenthalter -> Wochenaufenthaltskanton
    • Verwaltungsräte -> Kanton, wo der Verwaltungssitz ist
  • Für die ganze Steuerperiode ist der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht zuständig. Bei einem Zuständigkeitswechsel des Kantons muss die Quellensteuer ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet werden.
  • Der Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber.
  • Einheitliche Tarifcodeanwendung.
  • Für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss der Quellensteuersatz mit einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden.
  • Neu ist das quellensteuerpflichtige Einkommen einheitlich definiert.
  • Eine neue einheitliche Satzbestimmung gilt auch für unregelmässige Stundenlöhner.

 

Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ab 2021

Die Radio- und Fernsehabgabe wird ab 2021 von bisher CHF 365 auf neu CHF 335 für alle Schweizer Privathaushalte gesenkt. Die Tarifstruktur für die Unternehmensabgabe wird verfeinert. Über 90 % der abgabepflichtigen Unternehmen werden weniger zahlen. Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als CHF 500’000 bleiben weiterhin von der Abgabe ausgenommen. In der tiefsten Stufe zahlen Firmen mit einem Umsatz zwischen CHF 500’000 und CHF 749’999 künftig eine Abgabe von CHF 160.
Einfache Gesellschaften sind ab 1. Januar 2021 von der Abgabe befreit.
(Quelle: Faktenblatt zur Radio und Fernsehabgabe ab 2021)

Neue Online-Plattform „ePortal“ des Eidg. Finanzdepartements aufgeschaltet

Mit dem ePortal bietet das Eidg. Finanzdepartement eine Plattform, auf der Bürger und Unternehmen direkt auf ausgewählte Dienstleistungen der Bundesverwaltung zu­greifen können. Es stehen Services der Steuerverwaltung und der Zollverwaltung zur Verfügung.
(Quelle: Eidg. Finanzdepartement)

Kein vereinfachtes Abrechnungsverfahren für fiktive VR-Tätigkeiten

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Verwaltungsratshonorare zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass das Honorar tatsächlich mit einer Arbeitsleistung in Beziehung steht. Für fiktive Arbeitsverhältnisse darf es nicht angewendet werden.
(Quelle: Steuerrekurskommission Zürich, 23. März 2020)

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