Newsletter Februar 2025

Newsletter Februar 2025

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Schnellere Rückforderung der Verrechnungssteuer
  • Kein Verlustabzug nach Ermessenseinschätzung möglich
  • Ein unterschriebenes Abgabeprotokoll genügt nicht, um Mieter für Schäden haftbar zu machen
  • Ferienwohnung im Ausland und die Schweizer Steuern: Eine kurze Übersicht
  • Was ist ein AHV-Aufschub?
  • Veröffentlichung im Amtsblatt gilt als Zustellung
  • Vorsorgeausweise auch elektronisch erlaubt

 

Schnellere Rückforderung der Verrechnungssteuer

Unternehmen können ihr Verrechnungssteuer-Guthaben mit dem Formular 25 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückfordern. Dies ist erst ab Ende des Kalenderjahres möglich. Übersteigt das Guthaben jedoch CHF 4’000, kann bereits im laufenden Jahr eine Abschlagszahlung mit Formular 21 beantragt werden.
Dies kann sinnvoll sein, da die Steuerverwaltung auf Verrechnungssteuer-Guthaben keine Zinsen zahlt. Eine frühzeitige Rückforderung kann ausserdem die Liquidität eines Unternehmens kurz- bis mittelfristig verbessern.
Wichtig: Der Anspruch auf Rückerstattung verfällt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren gestellt wird.

 

Kein Verlustabzug nach Ermessenseinschätzung möglich

Vor Bundesgericht gelangte eine Steuerpflichtige, die ihre Verluste aus früheren Jahren bei der Steuerberechnung 2019 abziehen wollte. Allerdings wurde sie für die Jahre 2017 und 2018 auf der Grundlage eines geschätzten Gewinns besteuert. Da sie in diesen Jahren keine Einsprache eingelegt hatte, ist der Abzug der Verluste für 2019 nicht mehr möglich. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.
(Quelle: BGE 9C_134/2024 vom 22. August 2024)

 

Ein unterschriebenes Abgabeprotokoll genügt nicht, um Mieter für Schäden haftbar zu machen

Protokollformulare, die unmittelbar nach den Spalten für die Auflistung der Mängel und vor dem Unterschriftsteil die oft kleingedruckte und nicht näherbezeichnete Erklärung enthalten, dass der Mieter die Haftung für die aufgelisteten Mängel anerkennt und sich verpflichtet, die Reparaturkosten zu übernehmen, sind unzulässig.
Der Vermieter muss Mängel nach der Rückgabe innerhalb von zwei bis drei Werktagen beim Mieter melden, sonst verliert er seine Ansprüche.
Die frühere Annahme, der Mieter habe die Wohnung in gutem Zustand übernommen, gilt nicht mehr. Der Vermieter muss den Zustand mit einem Antrittsprotokoll belegen, da er die Beweislast für Schäden trägt. Eine gemeinsame Lebensdauertabelle von Eigentümer- und Mieterverband dient als verlässliche Grundlage.
(Quelle: Bundesamt für Wohnungswesen)

 

Ferienwohnung im Ausland und die Schweizer Steuern: Eine kurze Übersicht

Eine Ferienimmobilie im Ausland wird in der Schweiz nicht besteuert. Das Land, in dem sich die Immobilie befindet, erhebt die Steuern darauf. Nachfolgend die Gründe, warum Ferienimmobilien in der Steuererklärung anzugeben sind:

  • Steuerprogression:
    In der Schweiz wird das Einkommen progressiv besteuert. Das bedeutet, je höher das Einkommen, desto höher der Steuersatz. Der Wert der ausländischen Ferienwohnung und der daraus erzielte Ertrag (Eigenmietwert) wird zur Berechnung des weltweiten Einkommens hinzugezogen, auch wenn dafür keine Steuern in der Schweiz zu zahlen sind.
  • Vermögenssteuer:
    Der Wert der Ferienimmobilie wird auch für die Vermögenssteuer berücksichtigt.

Was bedeutet das konkret?

  • Eigenmietwert:
    Selbst wenn die Ferienwohnung für sich selbst genutzt wird, muss ein fiktiver Mietwert, ein Eigenmietwert, angeben werden. Als Eigenmietwert kann die Miete eines vergleichbaren Objekts zugezogen werden. Ansonsten muss der Eigenmietwert vom Vermögenssteuerwert abgeleitet werden: 4,25 % des Steuerwerts. Der Eigenmietwert wird dem Einkommen zugerechnet.
  • Abzugsfähigkeit von Kosten:
    Kosten wie Hypothekarzinsen, Unterhaltskosten oder Abschreibungen können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

 

Was ist ein AHV-Aufschub?

Ein AHV-Aufschub ist eine Möglichkeit, die Rente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu verschieben, um eine höhere Rente zu erhalten. Dies geschieht, indem die Rente um einen bestimmten Prozentsatz pro Monat verzögert wird, den sogenannten Aufschubzuschlag.
Der AHV-Aufschubzuschlag folgt einer gestaffelten Regelung: Bei einem Aufschub von 1 Jahr beträgt der Zuschlag 5,2 % auf die AHV-Rente. Der Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufschubs, z.B. 10,8 % bei 2 Jahren, 17,1 % bei 3 Jahren, bis maximal 31,5 % bei 5 Jahren.
Die rentenberechtigte Person erhält während der Dauer des Aufschubs keine Rente.
Es ist wichtig zu beachten, dass der AHV-Aufschub nur bis zum Alter von 70 Jahren möglich ist und dass die Rente ab dem Zeitpunkt des Aufschubs für den Rest des Lebens festgesetzt wird. Es gibt also keine Möglichkeit, die Rente später noch einmal anzupassen.
Die Schweizerischen Ausgleichskassen stellen einen Online-Rechner zur Schätzung der Rente zur Verfügung: www.ahv-iv.ch/r/escal
Der AHV-Aufschub ist eine individuelle Entscheidung. Es gibt keine Pflicht, ihn in Anspruch zu nehmen. Es ist wichtig, die eigene finanzielle Situation sorgfältig zu überlegen und gegebenenfalls professionellen Rat einzuholen, bevor man sich für einen AHV-Aufschub entscheidet.

 

Veröffentlichung im Amtsblatt gilt als Zustellung

Gibt ein Steuerpflichtiger keine Zustelladresse in der Schweiz an oder bestimmt er keinen Vertreter, so können ihm Verfügungen und Entscheide durch Veröffentlichung im Amtsblatt zugestellt werden. Als „zugestellt“ gilt dann der Tag der Veröffentlichung.
(Quelle: BGE 9C_651/2024 vom 17. Dezember 2024)

 

Vorsorgeausweise auch elektronisch erlaubt

Kann eine Vorsorgeeinrichtung sicherstellen, dass alle Informationen auf dem Versicherungsausweis auch auf einem Portal abrufbar sind, so kann auf einen Postversand verzichtet werden. Die versicherte Person hat das Recht, auf Verlangen einen physischen Vorsorgeausweis zu erhalten.

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