Newsletter Februar 2021

Newsletter Februar 2021

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Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis

  • Neu: Bezahlung der BVG-Arbeitnehmerbeiträge mit Arbeitgeberbeitragsreserven
  • Verzugszinsen auf verspätete Zahlungen von Steuern
  • Mehr meldepflichtige Berufsarten für das Jahr 2021
  • Rückzahlung der Ergänzungsleistungen durch die Erben
  • Zehnjähriger Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
  • Lieferung von Maschinen und Produkten ab 1. Januar 2021 nach UK
  • Kettenarbeitsverträge sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt
  • Steuerlicher Abzug bei Unternutzung des Eigenheims

 

Neu: Bezahlung der BVG-Arbeitnehmerbeiträge mit Arbeitgeberbeitragsreserven

Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen grundsätzlich nur für die Bezahlung der Arbeit­geberbeiträge verwendet werden. Seit dem 12. November 2020 dürfen neu we­gen Covid-19 auch die Arbeitnehmerbeiträge damit bezahlt werden, auch jene die vor dem Inkrafttreten der Verordnung fällig und noch nicht beglichen wurden.
Für die Arbeitnehmenden ist die Massnahme nicht nachteilig, da der Arbeitgeber ihren Beitragsanteil in beiden Fällen ohnehin von ihrem Lohn abzieht und ihnen die gesamten Beiträge weiterhin von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben wer­den. Die neue Verordnung gilt bis Ende Dezember 2021.

 

Verzugszinsen auf verspätete Zahlungen von Steuern

Die Verordnung über den Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben ist am 31. Dezember 2020 aus­ge­laufen.
Ab dem 1. Januar 2021 ist bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer wieder der jähr­liche Verzugszins in der Höhe von 4 % geschuldet.
Bei der direkten Bundessteuer wurde der Verzugszinssatz ab 1. Januar 2021 auf 3 % für das Ka­len­derjahr 2021 festgelegt.

 

Mehr meldepflichtige Berufsarten für das Jahr 2021

Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat die Liste der meldepflichtigen Berufsarten für das Jahr 2021 erhöht. Neu sind nebst allen Berufsarten, die im 2020 melde­pflichtig waren, Berufe der personenbezogenen Dienstleistungen wie z.B. Gast- und Beherbergungsgewerbe, Detailhandel dazugekommen, dann der Bereich Kunst und Unterhaltung, die Reisebranche und das verarbeitende Gewerbe. Die vollständige Liste der ab 1. Januar 2021 meldepflichtigen Berufe findet sich unter:
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html

 

Rückzahlung der Ergänzungsleistungen durch die Erben

Neu müssen Erben die vom Erblasser nach dem 1. Januar 2021 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzahlen, sofern der Nachlass CHF 40’000 dereinst übersteigt.

Zehnjähriger Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis der zehnjährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Lohnforderungen oder andere Geldforderungen aus dem Arbeitsverhältnis haben die kurze Verjährungsfrist von fünf Jahren zwecks rascher Abwicklung von Forde­rungen des laufenden Geschäftsbetriebes.
(Quelle: BGE 4A_295/2020 vom 28. Dezember 2020)

 

Lieferung von Maschinen und Produkten ab 1. Januar 2021 nach UK

Die britischen Behörden informierten, dass es für Maschinen und Produkte, welche unter die „Outdoor Noise Directive“ der EU fallen, ab dem 1. Januar 2021 zwingend eine „authorised person“ oder „responsible person“ mit Sitz im Vereinigten Königreich braucht.
UK-Tochtergesellschaften können ohne weiteres diese Funktion übernehmen. Bei einem Vertrieb über Wiederverkäufer oder Agenten besteht die Möglichkeit, dass sie als „responsible person“ handeln. Auch andere Geschäftspartner wie z.B. Service-Unternehmen können als „responsible person“ eingesetzt werden.
Für Schweizer Hersteller, die direkt an Kunden in UK liefern, ist noch keine Lösung in Sicht.
(Quelle: swissmem)

Kettenarbeitsverträge sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt

Kettenarbeitsverträge sind mehrere nacheinander abgeschlossene, befristete Arbeitsverhältnisse. In der Schweiz sind Kettenarbeitsverträge erlaubt. Nicht erlaubt ist jedoch der Abschluss von Kettenarbeitsverträgen, wenn es keinen Grund gibt, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis abzuschliessen und der Arbeitgeber so den Kündigungsschutz umgehen will. Bei zwei aufeinanderfolgenden Arbeits­verträgen ist nicht von Rechtsmissbrauch auszugehen und dieses Handeln ist zulässig. Ab dem dritten aufeinanderfolgenden Arbeitsvertrag kommt es auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist dabei der Unterbruch, der zwischen den Ar­beitsverträgen liegt. Längere Unterbrüche lassen annehmen, dass ein neuer Vertrag abgeschlossen wurde und kein Kettenarbeitsvertrag vorliegt.
Das Bundesgericht nennt folgende Berufsarten, bei denen Kettenarbeitsverträge durchaus Sinn machen: Künstler, Berufssportler, Lehrkräfte, die pro Semester lehren.
Unzulässige Kettenarbeitsverträge werden in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgedeutet und es gelten dessen Regeln.

Steuerlicher Abzug bei Unternutzung des Eigenheims

Wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums nur noch einen Teil seines Wohneigentums nutzt, liegt Unternutzung vor. Dies ist der Fall, wenn Kinder ausziehen oder Ehepartner sterben. In diesem Fall kann bei der direkten Bundessteuer und in einigen Kantonen ein Abzug vom Eigenmietwert beantragt werden.
Die Voraussetzungen für den Abzug sind nicht leicht zu erfüllen: Die Räume dürfen weder als Gäste- noch als Bastel- oder Bügelzimmer benutzt werden. In einzelnen Kantonen muss man sogar die Möbel entfernen, in anderen dürfen Möbel gelagert werden. Weitere Aspekte wie die üblichen Gepflogenheiten und die finanziellen Verhältnisse werden berücksichtigt. Für Zweit- oder Ferienwohnungen lässt sich kein Unternutzungsabzug geltend machen, selbst wenn sie die meiste Zeit leer stehen.
Wer ein Haus kauft, das von Anfang an zu gross ist, kann keinen Abzug geltend machen.

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