Newsletter Dezember 2025
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Bonus, Gratifikation & Co.: Wie Sonderzahlungen funktionieren
- Teilzeitarbeit: Das sind die Auswirkungen auf die Vorsorge
- Kein Anspruch auf elektronische Akteneinsicht
- Kein Steuerabzug für den Unterhalt bei gemeinsamem Konto
- Keine Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen bei wohlhabendem Kundenkreis
- Freunden etwas hinterlassen: So vermeidet man Streit
Bonus, Gratifikation & Co.: Wie Sonderzahlungen funktionieren
Sonderzahlungen umfassen verschiedene Formen von Zusatzzahlungen, die über den regulären Lohn hinausgehen. Dazu gehören:
- Anteil am Geschäftsergebnis
Hier erhält die berechtigte Person einen vertraglich festgelegten prozentualen Anteil an einer vordefinierten Kennzahl. Die genauen Parameter werden im Vertrag geregelt. Die berechtigte Person hat das Recht, Einsicht in die Erfolgsrechnung zu verlangen. - Provisionen
Eine Provision ist eine prozentuale Entschädigung, die beim Abschluss eines bestimmten Geschäfts fällig wird. Auch hier sind die Auszahlungsbedingungen vertraglich festgelegt. - Gratifikation
Eine Gratifikation ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die zusätzlich zum Lohn zu einem bestimmten Anlass gewährt wird. Im Gegensatz zu Provisionen oder Lohnbestandteilen hat der Arbeitgeber hier mehr Spielraum: Er kann frei über Höhe, Grund und Zeitpunkt der Auszahlung entscheiden. Zudem kann er die Gratifikation bei Krankheit oder Kündigung kürzen oder verweigern.
Aber Achtung: Wenn der Arbeitgeber die Gratifikation jeweils ohne Vorbehalt auszahlt, kann daraus ein Anspruch entstehen, selbst wenn im Vertrag steht, dass die Zahlung freiwillig ist. Das nennt man „konkludentes Verhalten“: Durch die regelmässige Zahlung entsteht eine Erwartungshaltung, und die freiwillige Zahlung wird zur Pflicht.
Unterschiede zwischen den Vergütungsformen
- Lohn, Provisionen und Anteil am Geschäftsergebnis sind vertraglich geregelt und stehen in direktem Zusammenhang mit erbrachten Leistungen.
- Gratifikationen sind freiwillig und nicht an konkrete Leistungen gebunden. Sie gelten nur dann als echte Gratifikation, wenn keine vertraglichen Vereinbarungen bestehen und die Zahlung nicht im Voraus festgesetzt wurde.
13. Monatslohn: Der 13. Monatslohn ist kein freiwilliges Dankeschön, sondern ein vertraglich festgelegter Lohnbestandteil. Bei Austritt besteht ein Anspruch auf eine anteilige Auszahlung.
Bonus: Der Begriff „Bonus“ ist gesetzlich nicht definiert. Ob es sich um Lohn oder Gratifikation handelt, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab:
- Leistungsabhängiger Bonus (z.B. bei Zielerreichung) gilt als Lohn.
- Freiwilliger Bonus (z.B. bei Dienstjubiläen ohne Vereinbarung) ist eine Gratifikation.
Fazit: Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Vergütung, sondern die Gesamtbetrachtung der Vereinbarung. Arbeitgeber sollten sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein, um unerwartete finanzielle Verpflichtungen zu vermeiden.
Teilzeitarbeit: Das sind die Auswirkungen auf die Vorsorge
Teilzeitarbeit kann erhebliche Lücken in der Altersvorsorge verursachen:
- Weniger Einkommen bedeutet geringere Sparbeiträge für die Pension.
- Viele Pensionskassen wenden den vollen Koordinationsabzug an, was die versicherten Leistungen zusätzlich reduziert.
Mögliche Massnahmen
- Prüfen, ob die Pensionskasse den Koordinationsabzug proportional zum Beschäftigungsgrad anpasst (teilzeitfreundliche Regelung).
- Auf die AHV-Beiträge achten: Eine Vollrente wird nur gewährt, wenn ab dem 21. Lebensjahr lückenlos Beiträge einbezahlt wurden. Fehlende Jahre können innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden.
- Zusätzlich privat vorsorgen: Einzahlungen in die Säule 3a sind sinnvoll, auch wenn nicht der Höchstbetrag erreicht wird.
- Bei längerer Teilzeitarbeit lohnt sich eine Beratung, um die Vorsorgelücke frühzeitig zu erkennen und zu schliessen.
Kein Anspruch auf elektronische Akteneinsicht
Das Recht auf Akteneinsicht ist erfüllt, wenn die Einsicht vor Ort oder durch eine bevollmächtigte Person möglich ist. Es besteht kein Anspruch auf elektronische Akteneinsicht. Wer angebotene Einsichtsmöglichkeiten nicht nutzt, kann sich später nicht auf eine Verletzung des Einsichtsrechts berufen.
(Quelle: BGE 9C_473/2025 vom 18. Oktober 2025)
Kein Steuerabzug für den Unterhalt bei gemeinsamem Konto
Ein geschiedener Mann zahlte CHF 84’324 Unterhalt für seine Ex-Frau und die gemeinsamen Kinder. Da die Frau in Spanien kein eigenes Konto eröffnen konnte, überwies er das Geld auf ein gemeinsames Bankkonto.
Die Steuerbehörden erkannten den Unterhalt nicht als abzugsfähig an, weil das Geld nicht tatsächlich von seinem Vermögen abgeflossen war, es blieb ja auf dem gemeinsamen Konto. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Beschwerde des Mannes wurde abgewiesen.
(Quelle: BGE 9C_286/2024 vom 1. Oktober 2025)
Keine Steuerbefreiung für gemeinnützige Organisationen bei wohlhabendem Kundenkreis
Das Bundesgericht verweigerte einer Privatschule die Steuerbefreiung, obwohl sie als gemeinnütziger Verein eingetragen war. Die Steuerverwaltung prüfte das von den Eltern verlangte Schulgeld und stellte fest, dass es marktunüblich und nur für eine wohlhabende Minderheit erschwinglich war.
Für eine Steuerbefreiung aufgrund von Gemeinnützigkeit ist jedoch erforderlich, dass die Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit und uneigennützig erfolgt. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Steuerverwaltung, und die Schule muss Steuern zahlen.
(Quelle: 9C_234/2024 vom 12. August 2024)
Freunden etwas hinterlassen: So vermeidet man Streit
Wenn jemand stirbt, wird sein Vermögen nach den Regeln des Erbrechts verteilt. Oft entstehen dabei Konflikte, weil der letzte Wille unklar ist oder nicht richtig festgehalten wurde. Wer also einem Freund oder einer Freundin etwas hinterlassen möchte, sollte das genau und rechtlich korrekt regeln.
- Erbschaft
Wer als Erbe eingesetzt wird, tritt rechtlich an die Stelle der verstorbenen Person. Das bedeutet: Erben erhalten nicht nur Vermögen, sondern übernehmen auch Schulden. Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft, und hier entstehen oft Streitigkeiten, weil alles gemeinsam entschieden werden muss.
- Vermächtnis oder Legat
Ein Vermächtnis ist einfacher: Eine Person erhält einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag, ohne Erbe zu werden. Zum Beispiel kann man im Testament festhalten: „Mein bester Freund soll meine Gitarre erhalten.“
Der Freund wird dann nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern hat nur einen Anspruch auf diesen Gegenstand.
Fazit: Unterscheiden Sie in Ihrem Testament klar zwischen Erbschaft und Vermächtnis. Verwenden Sie die Verben „vererben“ und „vermachen“ präzise, um Missverständnisse zu vermeiden. Achten Sie zudem darauf, dass die Pflichtteile von Ehepartnern und Kindern gewahrt bleiben. Werden diese verletzt, kann der Anspruch des Vermächtnisnehmers entsprechend gekürzt oder ganz aufgehoben werden.
