Newsletter Dezember 2024
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein
- Auch bei 100 %-Anstellung kann ein Beteiligungshandel steuerbar werden
- Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuungskosten
- Darf ein Bonus während des Mutterschaftsurlaubs gekürzt werden?
- Unternehmensumzug und Unternehmensschliessung neu online möglich
- Steuerschulden werden neu mit Betreibung auf Konkurs eingetrieben
Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein
Ab 1. Januar 2025 können in der Schweiz erwerbstätige Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage nicht jedes Jahr die maximal zulässigen Beiträge in ihre Säule 3a einbezahlt haben, diese Beiträge künftig bis zu zehn Jahre rückwirkend noch einzahlen und diese Einkäufe von den Steuern abziehen.
Voraussetzung ist, dass in dem Jahr, in dem der Einkauf gemacht wird, und dem Jahr, für das rückwirkend eingezahlt wird, die Säule 3a-Beiträge zulässig sind. Ausserdem muss im Einkaufsjahr der maximal zulässige Betrag bereits vollständig einbezahlt worden sein. Der nachträgliche Einkauf ist pro Jahr auf den maximalen Säule-3a-Beitrag begrenzt (z. B. 2025 maximal CHF 7’258).
Beitragslücken, die bis zum 31. Dezember 2024 entstanden sind, können nicht mit einem Einkauf ausgeglichen werden.
Auch bei 100 %-Anstellung kann ein Beteiligungshandel steuerbar werden
Ein Kläger reklamierte bei Bundesgericht, dass der Teilverkauf einer Beteiligung nicht hätte besteuert werden dürfen, da er als Privatperson gehandelt hätte und zu 100 % angestellt sei. Das Steueramt anerkannte keinen steuerfreien Kapitalgewinn und argumentierte, dass die Kriterien, welche von einem Aktionär, der nur sein Privatvermögen strategisch anlegt, so nicht eingegangen worden wären. Der Steuerpflichtige hätte risikoreich und strategisch gehandelt, was auf einen nebenberuflichen Beteiligungshandel hinweist. Von einer schlichten Verwaltung von Privatvermögen kann nicht gesprochen werden. Das Bundesgericht gab dem Steueramt recht.
(Quelle: BGE 9C_403/2023 vom 24. Juni 2024)
Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuungskosten
Um erwerbstätige Eltern steuerlich gleich zu behandeln, wurde der Abzug für Kinderdrittbetreuungskosten bei der direkten Bundessteuer und in vielen Kantonen ab 2023/2024 angepasst. Ziel ist eine gerechtere Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Wer kann den Abzug nutzen? Verheiratete und unverheiratete Paare sowie Alleinerziehende können die Kosten für Kinderbetreuung von ihrem Einkommen abziehen, solange die Kinder unter 14 Jahren im gleichen Haushalt leben. Die Betreuungskosten müssen im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit stehen – Freizeitbetreuung (z.B. Babysitting) ist nicht abzugsfähig.
Die abzugsfähigen Kosten müssen nachweisbar sein, z.B. Kita, Tagesmutter oder eine Nanny. Der Maximalbetrag wurde bei der direkten Bundessteuer 2023 von CHF 10’100 auf CHF 25’000 pro Kind erhöht und ab 2024 auf CHF 25’500 angepasst. Kantonal gibt es unterschiedliche Höchstbeträge.
Besonders profitieren Eltern mit hohem Arbeitspensum, um Erwerbsanreize zu fördern.
Darf ein Bonus während des Mutterschaftsurlaubs gekürzt werden?
Wenn die Jahresleistung die Basis für einen Bonus ist, kann dieser während des Mutterschaftsurlaubs gekürzt werden, jedoch nicht in den ersten acht Wochen nach der Geburt.
Ab der 9. Woche darf eine Mitarbeiterin gesetzlich wieder arbeiten. Nimmt sie diese Möglichkeit nicht wahr, gilt dies als freiwillige Abwesenheit, und der Arbeitgeber ist weder zur Lohnfortzahlung noch zur Bonuszahlung verpflichtet.
(Quelle: BGE 4A_59/2023 vom 15. Mai 2024)
Unternehmensumzug und Unternehmensschliessung neu online möglich
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat per 9. Oktober 2024 EasyGov.swiss, den Online-Schalter für Unternehmen, ausgebaut. Ab sofort stehen den Unternehmen zwei weitere behördenübergreifende Leistungen zur Verfügung:
- Unternehmensumzug:
Unternehmen können über EasyGov eine Adressänderung durchführen, indem sie die neue Adresse in einem Durchgang an alle relevanten Behörden melden. - Unternehmensschliessung:
EasyGov unterstützt die Unternehmen bei allen erforderlichen Prozessschritten, von der Anmeldung der Liquidation bis zur Löschung.
Steuerschulden werden neu mit Betreibung auf Konkurs eingetrieben
Der Einzug von Steuern und Abgaben ist bis zum 31. Dezember 2024 nur auf dem Weg der Betreibung auf Pfändung möglich.
Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Bestimmung aufgehoben und für jeden im Handelsregister eingetragenen Schuldner wird die eingeleitete Betreibung auf Konkurs fortgesetzt.