Newsletter Dezember 2023

Newsletter Dezember 2023

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Mehrwertsteuer – neue Steuersätze ab 2024
  • So gelingt die virtuelle Generalversammlung (GV)
  • Sind Überzeiten und Überstunden in den 13. Monatslohn einzurechnen?
  • Vorbezug oder Verpfändung einer Pensionskasse (PK)?
  • Wann einen Vertrauensarzt einsetzen?
  • Abzug Säule 3a für 2024
  • Berufskostenpauschalen und Naturbezüge für 2024 bei der direkten Bundessteuer
  • Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze ab 2024
  • Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektroautos

 

Mehrwertsteuer – neue Steuersätze ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 wird die Mehrwertsteuer angehoben. Weitere Informationen dazu finden Sie unter diesem Link .

 

So gelingt die virtuelle Generalversammlung (GV)

Neu sind virtuelle Generalversammlungen erlaubt. Sie sparen Zeit und Kosten und ermöglichen den Teilnehmenden eine flexible Teilnahme. Damit sie den rechtlichen Anforderungen genügen, sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Vorgängige Statutenänderung : Damit die virtuelle GV mit Stimmabgabe durchgeführt werden kann, müssen die Statuten angepasst werden. Dies bedeutet eine Vorlaufzeit von ca. einem Jahr.
  2. Technische Voraussetzungen : Damit die GV reibungslos abläuft, müssen die Technik geprobt und die Teilnehmenden unter Umständen geschult werden. Bei technischen Problemen während der GV muss die gesamte GV wiederholt werden.
  3. Identifikation : Das Unternehmen muss sicherstellen, dass nur Aktionäre an der GV teilnehmen können. Dies kann durch Authentifizierung mittels Zugangscodes, Passwörter usw. erfolgen. erreicht werden.
  4. Aktionärsrechte : Aktionärsrechte wie Anträge einbringen, Fragen stellen usw. muss gesichert sein und eine Abstimmung muss möglich sein.
  5. Datenschutz : Die übertragenen Daten müssen geschützt werden.

Das Protokoll muss die gleichen Anforderungen erfüllen wie bei einer konventionellen Generalversammlung. Zusätzlich müssen relevante technische Probleme im Protokoll dokumentiert werden.

 

Sind Überzeiten und Überstunden in den 13. Monatslohn einzurechnen?

Für den 13. Monatslohn gibt es keine rechtliche Verpflichtung. Wenn er im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder in der Vergangenheit vorbehaltlos ausbezahlt wurde, dann ist er auch geschuldet.
Oft stellt sich die Frage, welche Lohnbestandteile im 13. Monatslohn einzurechnen sind. Üblich ist es, Überstundenentschädigungen, Familienzulagen, Provisionen, Naturalleistungen, Boni und Gratifikationen nicht einzurechnen. Bei gesetzlichen und vertraglichen Zulagen ist in der Regel kein 13. Monatslohn geschuldet.
Umgekehrt stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung von Überstunden, Überzeit, Nacht- und Sonntagszulagen der 13. Monatslohn einzurechnen ist. Die Gerichte haben sich dazu nicht eindeutig geäussert, es bleibt auch offen.
Auf jeden Fall ist bei der Auszahlung von überzähligen Ferientagen am Ende des Arbeitsverhältnisses der 13. Monatslohn einzurechnen.
Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn wird der 13. Monatslohn meist bereits im Stundenlohn einberechnet, sofern überhaupt ein Anrecht darauf besteht.

 

Vorbezug oder Verpfändung einer Pensionskasse (PK)?

Werden Pensionskassengelder für Wohneigentum eingesetzt, kann zwischen einem Vorbezug oder der Verpfändung gewählt werden.
Bei einem Vorbezug der Pensionskasse werden Vorsorgegelder für ein höheres Eigenkapital und tiefere Hypotheken genutzt. Die Hypothekarzinsen sind tiefer, aber im Pensionierungsalter stellen sich Vorsorgelücken ein. Der vorbezogene Betrag aus der Pensionskasse wird zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen besteuert. Diese Steuern dürfen nicht mit dem Kapital beglichen werden. Zahlt man das Geld zu einem späteren Zeitpunkt an die Pensionskasse zurück, kann man die Steuern zurückfordern – allerdings ohne Zinsen.
Meistens ist es vorteilhafter, das Pensionskassenguthaben zu verpfänden. Das Geld bleibt also in der Pensionskasse und würde nur bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beschlagnahmt. Der Nachteil besteht darin, dass das verpfändete Kapital blockiert und keine Barauszahlung möglich ist.
Vorbezüge und Verpfändungen sind bei der Wohneigentumsförderung in der Regel bis drei Jahre vor der ordentlichen Pensionierung erlaubt. Pensionskassen können in ihrem Reglement aber etwas anderes festlegen.

 

 

Wann einen Vertrauensarzt einsetzen?

Der Vertrauensarzt wird vom Arbeitgeber bestimmt und eingesetzt, wenn objektive Zweifel an der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit bestehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar nach Beginn der Kündigungsfrist oder während nicht bewilligten Ferien eintritt.
Eine vertrauensärztliche Untersuchung sollte möglichst rasch stattfinden, damit sie einen hohen Beweiswert hat.
Das Zeugnis eines Vertrauensarztes gibt Auskunft über Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit. Der Vertrauensarzt ist wie alle Ärzte an die Schweigepflicht gebunden.
Widersprechen Sie sich den Arztzeugnissen, dann kann der Arbeitgeber den Mitarbeitenden auffordern, wieder zur Arbeit zu erscheinen und im Weigerungsfalle die Lohnzahlung einstellen oder sogar kündigen.
Verweigert der Mitarbeitende den Besuch beim Vertrauensarzt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass das Arztzeugnis ungültig ist. Er kann den Mitarbeitenden auffordern, zur Arbeit zu erscheinen.
Kommt der Fall vor Gericht, stellt das Zeugnis des Vertrauensarztes nicht das einzige Beweismittel dar. Es werden Zeugen befragt und weitere Faktoren wie zum Zeitpunkt der Krankheit berücksichtigt.
Grundsätzlich stellt der Vertrauensarzt ein gutes Mittel zur Vermeidung ungerechtfertigten Krankschreibungen dar.

 

Abzug Säule 3a für 2024

Die Steuerverwaltung hat über die Höchstabzüge für Beiträge an die Säule 3a im Steuerjahr 2024 informiert:

  • CHF 7’056.00 = Abzug Säule 3a 2024 für Steuerpflichtige mit 2. Säule
  • CHF 35’280.00 = Abzug Säule 3a 2024 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule

Wie immer bilden diese Höchstabzüge gleichzeitig die obere Limite für die Einzahlung, wobei Aufrundungen bei der Einzahlung nicht zulässig sind.

 

Berufskostenpauschalen und Naturbezüge für 2024 bei der direkten Bundessteuer

Der Maximalabzug der Fahrkosten von CHF 3’200 bei der direkten Bundessteuer bleibt für das Steuerjahr 2024 unverändert. Die übrigen Pauschalabzüge für Berufskosten erfahren für das Steuerjahr 2024 ebenfalls keine Änderungen.

 

Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze ab 2024

Das Eidgenössische Finanzdepartement passt die Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern und -abgaben an das gestiegene Zinsniveau an. Ab 2024 gilt bei Verzug und für Rückerstattungen ein Zinssatz von 4,75 %.
Der Vergütungszinssatz auf freiwillige Vorauszahlungen bei der direkten Bundessteuer steigt auf 1,25 % (bisher 0 %). Bei freiwilligen Vorauszahlungen bei der Mehrwertsteuer wird kein Vergütungszins ausgerichtet.

 

Aufhebung der Steuerbefreiung für Elektroautos

Ab dem 1. Januar 2024 werden Elektroautos der Automobilsteuer unterstellt. Die Besteuerung von Elektroautos ist Teil des Bereinigungskonzepts für den Staatshaushalt, das der Bundesrat beschlossen hat.

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