Newsletter Dezember 2022

Newsletter Dezember 2022

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Neue Verwaltungsratspflichten ab 1. Januar 2023
  • Neue Höchstabzüge der Säule 3a für das Jahr 2023
  • Ausgleich der kalten Progression – neue Tarife und Abzüge ab 2023
  • Haushaltslohn für Konkubinatspartner
  • KITA-Subventionen des Arbeitsgebers sind AHV-beitragspflichtig
  • Pauschalabzug für Fahrtkosten ab 2023 neu CHF 3’200
  • Umsatzsteuerabstimmung bei der Mehrwertsteuer ist wichtig

 

Neue Verwaltungsratspflichten ab 1. Januar 2023

Neu muss der Verwaltungsrat ab 1. Januar 2023 im Rahmen des neuen Aktienrechts die Liquidität der Aktiengesellschaft überwachen. Dies sind unübertragbare und unentziehbare Aufgaben eines Verwaltungsrats. Bei begründeter Besorgnis drohender Zahlungsunfähigkeit hat er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu ergreifen.

 

Neue Höchstabzüge der Säule 3a für das Jahr 2023

Der Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge Säule 3a beträgt ab 1. Januar 2023:

  • CHF 7’056 für Steuerpflichtige mit 2. Säule
  • CHF 35’280 für Steuerpflichtige ohne 2. Säule

Die Höchstabzüge gelten gleichzeitig auch als Einzahlungslimiten in die Vorsorge. Aufrundungen bei der Einzahlung sind nicht zulässig.

 

Ausgleich der kalten Progression – neue Tarife und Abzüge ab 2023

Um die Folgen der kalten Progression auszugleichen, passt das Eidgenössische Finanzdepartement die Tarife und Abzüge bei der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2023 an. Die wichtigsten Änderungen:

  • Abzug Zweiverdiener-Ehepaare neu maximal CHF 13’600 (bisher CHF 13’400)
  • Kinderabzug und Unterstützungsabzug neu je CHF 6’600 (bisher CHF 6’500)
  • Verheiratetenabzug neu CHF 2’700 (bisher CHF 2’600)
  • Kinderdrittbetreuungsabzug neu CHF 25’000 (bisher CHF 10’100)
  • Ehepaare in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe zahlen neu erst Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 28’800 (bisher CHF 28’300)
  • der Höchstsatz wird neu erst ab einem steuerbaren Einkommen von CHF 912’600 erreicht (bisher CHF 895’900)

Die seit dem letzten Ausgleich (Steuerjahr 2012) der kalten Progression aufgelaufene Teuerung beträgt 2,04 %.

 

Haushaltslohn für Konkubinatspartner

Konkubinatspartnern steht – im Gegensatz zu Ehepartnern – die Möglichkeit offen, einen sogenannten „Haushaltslohn“ zu vereinbaren und auszuzahlen. Dies weil einem Konkubinat die Beistandspflicht fehlt und so die sozialversicherungsrechtliche Situation des ausschliesslich haushaltsführenden Partners verbessert werden kann. Der Haushaltlohn gilt als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und unterliegt den Abzügen der Sozialversicherung. Der zahlende Partner muss einen Lohnausweis erstellen und der „Arbeitnehmer“ das Einkommen in der Steuererklärung deklarieren.

 

KITA-Subventionen des Arbeitsgebers sind AHV-beitragspflichtig

Leistet ein Arbeitgeber zu Gunsten von Mitarbeitenden Subventionen an die Kinderbetreuung in einer betriebseigenen oder angeschlossenen Kindertagesstätte, so sind diese Beiträge AHV-beitragspflichtig. Diese Subventionen gelten nicht als Familienzulagen.
(Quelle: BGE 9c_466/2021 vom 17. Oktober 2022)

 

Pauschalabzug für Fahrtkosten ab 2023 neu CHF 3’200

Ab 2023 wird bei der Bundessteuer die Pauschale für Fahrkosten von bisher CHF 3’000 auf CHF 3’200 erhöht.
Bei den restlichen Berufskosten und den Naturalbezügen gibt es per 2023 keine Änderungen.

 

Umsatzsteuerabstimmung bei der Mehrwertsteuer ist wichtig

Umsatzdifferenzen sind der häufigste Grund für Aufrechnungen bei einer Mehrwertsteuerkontrolle. Es ist deshalb notwendig, regelmässig Umsatzabstimmungen durchzuführen.

Wie funktioniert die Umsatzabstimmung?

Die Umsätze der Mehrwertsteuer-Periode werden aus der Buchhaltung ermittelt und mit der Deklaration auf dem Mehrwertsteuer-Formular verglichen. Abweichungen entstehen dabei vor allem bei:

  • Betriebsumsatz, der in der Jahresrechnung ausgewiesen wird
  • Erträge, die als Aufwandminderung verbucht wurden
  • Verkäufe von Betriebsmitteln
  • Vorauszahlungen
  • Erlösminderungen und Debitorenverluste
  • Zahlungseingänge, die nicht im Betriebsumsatz enthalten sind
  • Falsche Zuweisungen von Mehrwertsteuercodes in der Buchhaltung
  • Abschlussbuchungen mit zeitlichen und sachlichen Abweichungen

Werden Differenzen zwischen der eingereichten Mehrwertsteuer-Erklärung und dem Umsatz festgestellt, dann ist eine Meldung an die Steuerverwaltung mit dem Korrekturformular einzureichen. Die Frist beträgt 180 Tage nach Ende der Steuerperiode. Ohne Meldung geht die Steuerbehörde davon aus, dass die Mehrwertsteuerabrechnung korrekt ist und erklärt sie als definitiv.

 

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