Newsletter Dezember 2021

Newsletter Dezember 2021

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Öffentlichkeit von Steuerdaten
  • Krankheit des Mitarbeitenden während der Kündigungsfrist
  • Gratifikation oder Bonus?
  • Ab 2022 sind ausländische Bussen im Ausnahmefall steuerlich abziehbar
  • Nachweis von Aufwand mittels Belegen
  • Steuerrechtlicher Wohnsitz muss von Steuerbehörde bewiesen werden
  • Sind Kleider steuerlich absetzbar?

 

Öffentlichkeit von Steuerdaten 

Viele Steuerpflichtige sind der Meinung, dass ausser den Steuerbehörden niemand Einsicht in ihre Steuerdaten hat. In einigen Kantonen ist dies so, andere gehen relativ locker mit Steuerdaten um.
Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK hat eine Übersicht veröffentlicht, die zeigt, wer in welchem Kanton Einsicht verlangen kann.
So kann im Kanton Bern und Kanton Zürich eine gesuchstellende Person ein wirt­schaftliches Interesse geltend machen und erhält so die letzten rechtskräftig veranlagten Steuerfaktoren der Person wie Einkommen und Vermögen. Als wirt­schaftliches Interesse gilt zum Beispiel:

  • der Antrag für eine Hypothek bei einer Bank
  • ein Versicherungsantrag
  • eine Anmeldung für ein Mietinteresse
  • eine Scheidungskonvention
  • und weitere mehr

Die steuerpflichtige Person wird nachträglich über die Auskunftserteilung infor­miert, indem ihr eine Kopie der schriftlichen Auskunft zugestellt wird.
In den betroffenen Kantonen kann der Steuerpflichtige seine Steuerdaten sperren lassen und die Bekanntgabe der Daten an Private und Organisationen damit untersagen. Diese Sperrung gilt nicht für Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und muss schriftlich an die Steuerverwaltung des Wohnsitzes gerichtet werden.
(Quelle: Öffentlichkeit der Steuerregister SSK)

 

Krankheit des Mitarbeitenden während der Kündigungsfrist

Der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen, wenn der Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Diese Fristen nennt man Sperrfristen.
Wird die Kündigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, ist sie gültig. Die Kündigungsfrist wird aber während der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist, unterbrochen und danach fortgesetzt.
Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist mehrere Male krank, so kommt es darauf an, ob die Krankheit aus demselben Grund erfolgt oder nicht. Bricht sich ein Arbeitnehmer ein Bein und hat er zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Grippe, so kumulieren die Sperrfristen. Ein Rückfall oder eine Folgeerscheinung hingegen lösen keine neue Sperrfrist aus. Bei einem Rückfall kann aber der Rest der noch nicht vollständig aufgebrauchten Sperrfrist in Anspruch genommen werden. Dauert eine Krankheit über ein Dienstjahr hinaus, kommt im neuen Dienstjahr keine neue Sperrfrist zur Anwendung.
Wird der Arbeitnehmer während der verlängerten Kündigungsfrist wieder arbeits­fähig, muss er seine Arbeit anbieten, sonst verwirkt er seinen Lohnanspruch.

 

Gratifikation oder Bonus?

Hängt die Höhe eines Bonus von der Beurteilung der Leistung des Mit­arbeitenden durch den Vorgesetzten ab und unterliegt sie subjektiven Fak­toren, so handelt es sich um eine Gratifikation.
Im vorliegenden Fall beurteilte das Bundesgericht, dass die Ziele der Mitarbeitenden, die Fähigkeiten ihrer Teammitglieder weiterzuentwickeln, subjek­tivem Ermessen unterliegen. Objektive Kriterien wie Gewinn oder Umsatz erlauben keinen subjektiven Wertungsspielraum und sind besser geeignet um einen Bonus abzumachen.
(Quelle: BGE 4A_327/2019 vom 1. Mai 2021)

 

Ab 2022 sind ausländische Bussen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig

Am 1. Januar 2022 wird das neue Bundesgesetz über die steuerliche Behand­lung von finanziellen Sanktionen in Kraft treten. Das Gesetz regelt, wie mit Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen steuerlich umgegangen werden soll.
In der Schweiz sind solche Sanktionen steuerlich nicht abzugsfähig. Das bedeu­tet, dass sie nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und nicht als Aufwand gebucht werden dürfen. Sinnvoll ist ein eigenes Konto wie zum Beispiel „6558 Steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwand“. Als Folge muss dieses Konto beim Abschluss aufgerechnet werden, d.h. dass die Handelsbilanz sich von der Steuer­bilanz unterscheidet.
Steuerlich nicht abzugsfähig sind neu Bestechungsgelder an Private.
Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahme­fall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

 

Nachweis von Aufwand mittels Belegen

Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigte einmal mehr, dass für Kosten, die steuerlich abgezogen werden wollen, die Belege folgende Informationen enthalten müssen:

  • Belegtext
  • Buchungsbetrag
  • Aussteller des Belegs
  • Ausstellungsdatum

Aufwände, die diese Kriterien nicht erfüllen, halten vor den Steuerbehörden und dem Gericht nicht stand und können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Fehlen eines Beleges kann ein Ersatzbeleg erstellt werden.

 

Steuerrechtlicher Wohnsitz muss von Steuerbehörde bewiesen werden

Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein:

  • ein objektives, äusseres Merkmal wie der Aufenthalt als solches und
  • ein subjektives, inneres Merkmal, d.h. die Absicht eines dauernden Verbleibs.

Dabei ist der innere Wille weniger relevant als die objektive Absicht.
Die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist steuerbegründend und muss daher von der Steuerbehörde bewiesen werden. Die steuerpflichtige Person muss bei der Auskunftserteilung mitwirken und Auskunft über die Umstände geben.
(Quelle: BGE 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021)

 

Sind Kleider steuerlich absetzbar?

Auslagen für Kleider, die eine steuerpflichtige Person aufgrund ihrer beruflichen Stellung kauft und die aber auch privat nutzbar sind, sind keine abzugsfähigen Berufskosten. Der sachliche Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbs­tätigkeit ist zu ungenügend.
(Quelle: Verwaltungsrekurskommission SG vom 17. Juni 2021)

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