Newsletter Dezember 2020

Newsletter Dezember 2020

Unsere Büros sind vom Mittwoch, 9. Dezember 2020, bis Freitag, 11. Dezember 2020, geschlossen.
Wir ziehen um und verlegen unseren Standort per 14. Dezember 2020 an die St. Urbanstrasse 6 in Langenthal.

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis

  • Der Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft
  • Anwalts- und Gerichtskosten sind steuerlich abzugsfähig
  • Nützliches zum Thema Betriebsordnung
  • Coronavirus: Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge verlängert
  • Unterhaltsbeiträge abweichend vom Scheidungsurteil nicht steuerrelevant
  • Neue Handelsregister-Bestimmungen ab 1. Januar 2021
  • Einkommen aus Entschädigung für Photovoltaikanlage
  • Fristen bei der Zahlung eines Kostenvorschusses

 

Der Vaterschaftsurlaub tritt am 1. Januar 2021 in Kraft

Mit der Annahme der Vorlage erhalten alle erwerbstätigen Väter das Recht auf einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub, also auf zehn freie Arbeitstage. Sie können diesen Urlaub innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes beziehen, am Stück oder verteilt auf einzelne Tage. Den Arbeitgebern ist es ver­boten, im Gegenzug die Ferien zu kürzen.
Eine Entschädigung erhalten Väter, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, sei es als Arbeitnehmer oder als Selbständigerwerbender. Sie müssen zudem in den neun Monaten vor der Geburt in der AHV obligatorisch versichert und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang erwerbstätig gewesen sein. Die Entschädigung geht entweder direkt an den Arbeitnehmer oder an den Arbeitgeber, wenn dieser den Lohn während des Urlaubs weiterhin bezahlt.
Die Entschädigung für den Verdienstausfall beträgt 80 % des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von CHF 2’744 ergibt.

Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 % erhöht.
(Quelle: Bundesamt für Sozial­versicherungen)

 

Anwalts- und Gerichtskosten sind steuerlich abzugsfähig

Um Vermögen zu bewahren oder Vermögenserträge zu sichern, können die dafür nötigen Anwalts- und Gerichtskosten steuerlich als Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden.

Damit die Abzüge zugelassen werden, dürfen die Verfahren nicht aussichtslos sein und müssen direkt mit dem Vermögen zu tun haben. Ob ein Gerichtsentscheid erfolgreich endet oder nicht, ist für die Abzugsfähigkeit nicht relevant.
(Quelle: Verwa­l­tungsgericht SG 9. September 2020)

 

Nützliches zum Thema Betriebsordnung

Eine Betriebsordnung als Ergänzung zum Personalreglement und dem Arbeits­vertrag bietet eine gute Möglichkeit, Bestimmungen für alle Arbeitnehmenden im Unternehmen durchzusetzen. Die Betriebsordnung regelt das Verhalten des Mitar­beitenden, den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung am Arbeits­platz. Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung zwingend, für nicht-in­dustriel­le Unternehmen freiwillig.
In einer Betriebsordnung können folgende Themen geregelt werden:

  • Gesundheitsschutz und Unfallverhütung
  • Massnahmen gegen Mobbing, Diskriminierung und sexuelle Belästigung
  • Rauch- und Alkoholverbote
  • Zutritte zu Betriebsgebäuden und Benutzung der Infrastruktur
  • usw.

Sanktionen gegen Verstösse können, müssen aber nicht formuliert sein.
Die Betriebsordnung kann entweder zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmenden gewählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmenden einseitig erlassen werden. Die Betriebs­ord­nung muss dem kantonalen Arbeitsinspektorat zur Prüfung zugestellt werden und gut sichtbar im Unternehmen aufgehängt oder jedem Mitarbeitenden ausge­hän­digt werden.
Die Betriebsordnung macht nur Sinn, wenn Strukturen erwünscht sind und mögliche Gefahren vermieden werden müssen. Allzu detaillierte Regeln verhindern Flexibilität.

 

Coronavirus: Massnahme im Bereich der beruflichen Vorsorge verlängert

Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge wieder die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Die Regelung trat am 12. Novem­ber 2020 in Kraft und ist befristet auf den 31. Dezember 2021.
Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleichtern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswirkungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben.

 

Unterhaltsbeiträge abweichend vom Scheidungsurteil nicht steuerrelevant

Das Bundesgericht hat zum wiederholten Mal bestätigt, dass freiwillige Ab­machun­gen zwischen Eheleuten, die vom Scheidungsurteil abweichen, steuerlich nicht relevant sind.

Das bedeutet, dass zum Beispiel Unterhaltsbeiträge nicht abgezogen werden können, wenn sie im Urteil nicht vereinbart sind.
(BGE 2C_544/2019 vom 21. April 2020)

Neue Handelsregister-Bestimmungen ab 1. Januar 2021

Der Bundesrat setzt die neuen Vorschriften über das Handelsregister auf den 1. Januar 2021 in Kraft. Einzelne Bestimmungen im Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung traten bereits per 1. April 2020 in Kraft.
Dabei geht es um Folgendes:

  • Künftig wird systematisch die AHV-Versichertennummer für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet.
  • Die neuen Bestimmungen sehen Erleichterungen für Gesellschaften vor. Namentlich wird die sogenannte „Stampa-Erklärung“ als separater Beleg abgeschafft. Auch die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH zwischen Gesellschaftern wird teilweise von Formvorschriften befreit.
  • Für das Handelsregister gelten künftig uneingeschränkt das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Um dies einzuhalten, werden die Gebühren um rund einen Drittel gesenkt.
  • Zahlreiche Bestimmungen der Handelsregisterverordnung werden ins Gesetz überführt. Die revidierte Handelsregisterverordnung ist daher schlanker und beschränkt sich auf Ausführungsbestimmungen.
  • Künftig können auch bevollmächtigte Personen wie Treuhänder, Anwälte und Notare für eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen.
  • Neu werden eingetragene Personen in einer zentralen Datenbank für das Handelsregister registriert. Damit an dieser Datenbank weitergearbeitet werden kann, traten die entsprechenden Bestimmungen im Obligationenrecht und in der Handelsregisterverordnung bereits per 1. April 2020 in Kraft.

(Quelle: Eidg. Justiz- und Polizeidepartement)

Einkommen aus Entschädigung für Photovoltaikanlage

Erhält ein Steuerpflichtiger Entschädigungen für den Strom aus seiner Photo­vol­taikanlage, so stellt dies Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar. Es spielt dabei keine Rolle, ob die steuerpflichtige Person vorher eine Subvention dafür erhalten hat.
(Quelle: Kantonsgericht FR)

Fristen bei der Zahlung eines Kostenvorschusses

Müssen Fristen für Kostenvorschüsse an Behörden bezahlt werden, so gilt der Grundsatz, dass bei Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen der nächstfolgende Werktag fristbestimmend sind. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Zahlung zugunsten der Behörde bei der Schweizer Post eingegangen ist oder dem Bank­konto des Beschwerdeführers belastet worden ist. Die Regel gilt auch bei Fristen, die datumsmässig festgesetzt werden.

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