Newsletter August 2025
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Können ausländische Geschäftspartner einfach so in die Schweiz reisen?
- Ermessensveranlagung bei den Steuern: Was nun?
- Kein Steuerabzug kurz vor der Ausreise ins Ausland
- Die Detektive beim Steueramt
- Ein Abzug für die Unternutzung ist nicht erlaubt, wenn die Liegenschaft freiwillig übernommen wurde
- Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel mangels Einsatz privater Mittel
Können ausländische Geschäftspartner einfach so in die Schweiz reisen?
Wer aus dem Ausland geschäftlich in die Schweiz reist, egal ob Angestellter, Beamter oder Selbstständiger, braucht in der Regel eine sogenannte A1-Bescheinigung. Sie zeigt, dass die Person weiterhin in seinem Heimatland sozialversichert ist und nicht in das Schweizer System wechselt. Diese Bescheinigung sollte vor der Reise beantragt und bei Kontrollen vorgezeigt werden können. Ausnahmsweise kann sie bei kurzfristigen oder kurzzeitigen Dienst- oder Geschäftsreisen von bis zu sieben Tagen im Bedarfsfall auch nachträglich beantragt werden.
Zwar gibt es keine Pflicht, sie immer bei sich zu haben, aber gerade in der Schweiz wird genau kontrolliert, unter anderem zur Vermeidung von Schwarzarbeit. Deshalb ist es empfehlenswert, die A1-Bescheinigung rechtzeitig zu organisieren, auch bei kurzen Besuchen. Bei Arbeitsunfällen kann sie zudem entscheidend sein, um Leistungen zu erhalten.
Ermessensveranlagung bei den Steuern: Was nun?
Wenn jemand keine Steuererklärung einreicht oder unvollständige Unterlagen liefert, kann die Steuerbehörde den Steuerbetrag schätzen. Dabei wird meist ein höherer Betrag angesetzt als nötig, das nennt man eine Ermessensveranlagung.
Wer davon betroffen ist, kann sich dagegen wehren, indem er innert 30 Tagen eine Einsprache mit vollständiger Steuererklärung und allen nötigen Belegen einreicht. Ohne diese Unterlagen wird die Einsprache in der Regel abgelehnt.
Kein Steuerabzug kurz vor der Ausreise ins Ausland
Kurz vor ihrem Wegzug ins Ausland zahlte eine Frau über 240’000 Franken in ihre berufliche Vorsorge ein. Die Steuerbehörden sahen darin eine gezielte Steuerumgehung, da die Einzahlungen nicht wirklich dem Vorsorgeaufbau in der Schweiz dienten. Deshalb wurde der Steuerabzug verweigert. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Beschwerde ab; auch eine mögliche spätere Rückkehr in die Schweiz änderte daran nichts.
(Quelle: BGE 9C_349/2024 vom 21. Februar 2025)
Die Detektive beim Steueramt
Ein Steuerpflichtiger stritt mit dem Steueramt über sein Steuerdomizil, ob sich dieses im Kanton Graubünden oder im Kanton Zürich befinde.
Das Steueramt ging der Sache akribisch nach: Es analysierte Bargeldbezüge, die überwiegend in Zürich erfolgten, überprüfte Strom- und Wasserverbrauch und stellte fest, dass das Haus des Steuerpflichtigen in Zürich umfassend renoviert wurde. Zudem ergaben die Ermittlungen nur eine geringe soziale Verbindung zum Kanton Graubünden. Auf Basis dieser Erkenntnisse entschied das Bundesgericht, dass das Steuerdomizil im Kanton Zürich liegt.
(Quelle: BGE 9C_173/2024 vom 19.12.2024)
Ein Abzug für Unternutzung ist nicht erlaubt, wenn die Liegenschaft freiwillig übernommen wurde
Wer eine Liegenschaft im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung freiwillig übernimmt, kann keinen Unternutzungsabzug geltend machen, auch wenn das Haus später zu gross erscheint.
Dabei reicht der alleinige Besitz eines zu grossen Hauses nach dem Auszug der Kinder oder dem Tod des Ehepartners nicht automatisch für einen Abzug.
Eine solche Übernahme gilt steuerlich wie ein Neukauf und schliesst den Abzug aus.
(Quelle: BGE 9C_609/2024 vom 4. März 2025)
Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel mangels Einsatz privater Mittel
Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Verkauf einer einzigen Immobilie auch dann als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel gelten kann, wenn diese lange gehalten wurde und wenn der damalige Kauf dieser Liegenschaft fast vollständig mit Fremdkapital finanziert wurde.
Im konkreten Fall verkauften zwei Personen nach über zehn Jahren eine Immobilie mit grossem Gewinn. Da kaum eigenes Geld investiert wurde und einer der Beteiligten beruflich im Immobilienbereich tätig war, wurde von gewerbsmässigem Handel ausgegangen. Entscheidend war nicht die Zahl der Verkäufe oder die Haltedauer, sondern der fehlende Einsatz privater Mittel. Das Urteil zeigt, dass ein einzelner Aspekt ausreichen kann, um eine gewerbsmässige Tätigkeit anzunehmen, mit entsprechend höheren Steuerfolgen.
(Quelle: BGE 9C_613/2023 vom 22. Januar 2024)
