Newsletter August 2023

Newsletter August 2023

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

 

Inhaltsverzeichnis

  • Die Nutzung einer Liegenschaft als Selbständigerwerbender
  • Rechtsvorschlag per E-Mail gültig
  • Mitarbeitende in den Ferien anrufen: Erlaubt oder verboten?
  • Der Wille des Erblassers ist entscheidend
  • Handlungsbedarf bei Freizügigkeitsguthaben
  • Aargauer lässt sich vom Wallis nicht benachteiligen
  • Die Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei
  • Unanständige Kündigungen sind nicht missbräuchlich

 

Die Nutzung einer Liegenschaft als Selbständigerwerbender

Als Selbständiger kann es sinnvoll sein, eine private Liegenschaft auch geschäftlich zu nutzen. Dabei ist es wichtig, privat und geschäftlich penibel zu trennen.
Für die Miete wird am einfachsten ein Wert angenommen, der für das gleiche Geschäft an einem anderen, vergleichbaren Ort bezahlt werden müsste. Dieser Betrag wird dann der eigenen Firma als Mietaufwand verrechnet. Die anderen Kosten wie Reinigung, Strom, Heizung, usw. werden anteilsmässig auch dem eigenen Unternehmen belastet.
Der Betrag, der dem eigenen Unternehmen verrechnet wird, muss als Privateinkommen versteuert werden. Den Mietanteil der Firma hingegen kann vom deklarierten Eigenmietwert abgezogen werden.
Wichtig: Die private Liegenschaft darf höchstens zur Hälfte geschäftlich genutzt werden. Andernfalls wird sie von den Steuerbehörden als geschäftlich klassiert. Dies kann sich bei einem späteren Verkauf als ungünstig auswirken. Denn: Beim Verkauf einer Liegenschaft aus dem Privatvermögen wird nur die Grundstückgewinnsteuer erhoben. Beim gewinnbringenden Verkauf einer Liegenschaft im Geschäftsvermögen wird sowohl die Grundstücksgewinnsteuer (oder Einkommens- bzw. Gewinnsteuer) UND die direkte Bundessteuer und AHV-Beiträge fällig.

 

Rechtsvorschlag per E-Mail gültig

Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Rechtsvorschlag bei einer Betreibung per E-Mail grundsätzlich formgültig ist. Der Betriebene muss aber nachweisen, dass der per Mail erhobene Rechtsvorschlag rechtzeitig beim Betreibungsamt eingegangen ist. Am besten verlangt der Absender vom Empfänger eine Empfangsbestätigung. Bleibt diese aus, kann der Absender immer noch schriftlich reagieren oder beim Amt nachfassen.
(Quelle BGE 5A_514/2022 vom 28. März 2023)

 

Mitarbeitende in den Ferien anrufen: Erlaubt oder verboten?

Vom Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht verlangt werden, während den Ferien erreichbar zu sein oder Arbeit zu leisten. Weisungen der Arbeitgeberin, die auf ein solches Verhalten abzielen, widersprechen dem Erholungszweck der Ferien und sind nicht zulässig.
Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig Anrufe entgegennimmt, E-Mails beantwortet oder zusätzliche Arbeit leistet. Freiwilligkeit ist hierbei von zentraler Bedeutung.
Die Arbeitgeberin muss den Mitarbeitenden darauf aufmerksam machen, dass sie nicht erwartet, dass während der Ferienzeit Arbeit verrichtet wird. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer in Kaderpositionen. Handelt es sich bei der Kontaktaufnahme um betriebliche Notfälle, ist dies zulässig.
Schlussendlich müssen sowohl Mitarbeitende als auch Arbeitgeber beachten, dass die Ferien dem Erholungszweck dienen. Wird der Erholungszweck durch unverhältnismässige Kontaktaufnahme verhindert, kann die dafür aufgewendete Zeit nicht als Ferienbezug angerechnet werden.

 

Der Wille des Erblassers ist entscheidend

Nur der Wille des Erblassers ist massgebend dafür, ob ein neues Testament ein bestehendes Testament bloss ergänzt oder widerruft. Wer auf das frühere Testament pocht, trägt die Beweislast.
Ein Testament gilt nicht per se für die Ewigkeit, sondern ist jederzeit frei wider­ruflich oder änderbar. Ein Widerruf kann durch Errichtung eines neuen Testaments, durch Vernichtung oder durch eine spätere Verfügung erfolgen. Am besten nutzt ein Erblasser die Formulierung „Ich widerrufe hiermit alle bis heute von mir erlassenen Testamente“.
Neuere Testamente haben Vorrang gegenüber älteren.

 

Handlungsbedarf bei Freizügigkeitsguthaben

Am 1. Januar 2024 wird das neue Gesetz zum Bezug von Freizügigkeitsguthaben (2. Säule) in Kraft treten. Für alle kurz vor der Pensionierung stehenden Personen besteht jetzt Handlungsbedarf.
Bis anhin konnten Freizügigkeitsgelder bis zum Alter 70 ohne weitere Vorbehalte in der Vorsorge belassen werden. Bei Freizügigkeitsgeldern handelt es sich um Vorsorgegelder, die beispielsweise bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit oder einer frühzeitigen Erwerbsaufgabe auf einem Freizügigkeitskonto deponiert werden. Die Altersleistungen konnten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden. Meistens wurde die Auszahlung so lange aufgeschoben, damit die Auszahlung gestaffelt werden konnte und so weniger Vermögens- und Ertragssteuer anfiel.
Mit dem neuen Gesetz werden die Altersleistungen nun bei Erreichen des Referenzalters fällig. Nur bei erwerbstätigen Personen kann der Leistungsbezug bis höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters aufgeschoben werden. Die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person einen entsprechenden Nachweis – in Form eines Lohnausweises oder eines Arbeitsvertrages – erbringt.
Sollte die Freizügigkeitsverordnung wie geplant ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahmen umgesetzt werden, wird die Altersleistung für Personen, die ihr ordentliches Rentenalter erreicht haben, sofort fällig. Sie kommt mit der ent­sprechenden Sonderbesteuerung auf Kapitalzahlungen zur Auszahlung. Diese privilegierte Besteuerung von Vorsorgekapitalien ist in vielen Kantonen sowie beim Bund stark progressiv. Werden im selben Kalenderjahr weitere Vorsorgegelder ausbezahlt, steigt die Steuerbelastung überproportional an, weil die einzelnen Auszahlungen je Kalenderjahr zusammengezählt werden. Zusätzlich werden Auszahlungen von Ehepartnern gemeinsam besteuert, was die Steuerbelastung erhöht.
Es lohnt sich somit, die künftigen Bezüge aus den Säulen 1 bis 3 frühzeitig in Angriff zu nehmen.

 

Aargauer lässt sich vom Wallis nicht benachteiligen

Ein Aargauer mit einem Grundstück im Wallis sollte CHF 25.00 Mindeststeuern an die Gemeinde bezahlen, ein Einheimischer nur CHF 0.15. Dies liess der Mann nicht auf sich bewenden, ging durch alle Gerichtsinstanzen und erhielt schlussendlich vor Bundesgericht Recht.
Das Bundesgericht urteilte, dass das Vorgehen der Gemeinde gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstösst.
Die Gemeinde und die kantonale Steuerrekurskommission begründeten die Unterscheidung mit dem Anliegen, dass Nichtansässige auch dann zu den Infrastrukturkosten beitragen sollten, wenn der Wert ihres Grundstücks gering sei. Die Einwohner würden bereits über die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Kopfsteuer dazu beitragen.
Das Bundesgericht hält fest, dass der Wohnort des Eigentümers eines Grundstücks kein Kriterium für die Bemessung einer Steuer sei.
(BGE 2C_340/2022 vom 20. März 2023)

 

Die Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung ist steuerfrei

Wird eine Kündigung missbräuchlich ausgesprochen und erhält der Gekündigte eine Entschädigung ausbezahlt, ist diese Entschädigung steuerfrei.
Die Entschädigung hat den Charakter einer Genugtuungszahlung und zählt damit zu den steuerfreien Einkünften.
(Quelle: BGE 2C_546/2021 vom 31. Oktober 2022)

 

Unanständige Kündigungen sind nicht missbräuchlich

Das Bundesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob es missbräuchlich sei, einen Mitarbeitenden zu entlassen, nachdem das Unternehmen ihm zugesichert hatte, ihn nicht zu entlassen.
Das Gericht entschied, dass unanständiges, unwürdiges Verhalten des Arbeitgebers nicht genüge, dass eine Kündigung missbräuchlich sei. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsordnung, unanständiges Verhalten zu sanktionieren.
(Quelle: BGE 4A_157/2022 vom 5. August 2022)

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