Newsletter August 2022
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Inhaltsverzeichnis
- Verjähren Ferienguthaben von Mitarbeitenden?
- Feiertage während den Ferien
- 183 Tage darf ohne steuerliche Folgen Homeoffice im Ausland gemacht werden
- Kapitalbezug aus Pensionskasse: Selbständige Tätigkeit muss nicht zwingend lukrativ sein
- Indexklausel bei Geschäftsmieten wird relevant
- Schlaumeierei ohne Beweise erfolglos
Verjähren Ferienguthaben von Mitarbeitenden?
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Mitarbeitende seine Ferien bezieht und ist verantwortlich, wenn der Anspruch bei Nichtbezug viel später geltend gemacht wird.
Feiertage während den Ferien
Fallen Feiertage in die Ferien, dann werden diese Tage nicht als Ferien gezählt und müssen nachgewährt werden. Nimmt also ein Mitarbeitender eine Woche Ferien, während ein Feiertag in diese Woche fällt, dann werden nur vier anstelle von fünf Ferientagen gerechnet.
183 Tage darf ohne steuerliche Folgen Homeoffice im Ausland gemacht werden
Homeoffice im Ausland wird zunehmend ein Thema. Doch wie sieht es steuerlich aus, wenn der Mitarbeitende im Ausland für das in der Schweiz ansässige Unternehmen arbeitet?
Die sogenannte „Monteurklausel“ oder auch „183-Tage-Regel“ regelt die kurzfristige Mitarbeiterentsendung in einen anderen Staat. Hält sich der Mitarbeitende weniger als 183 Tage im Gastland auf und wird sein Lohn vom Unternehmen in der Schweiz bezahlt, so wird er nur von der Schweiz besteuert. In den 183 Tagen sind alle Aufenthaltstage inbegriffen, also auch Krankheits- und Ferientage und Wochenenden.
Bei jedem Staat ist der Einzelfall zu prüfen, da manchmal das Doppelbesteuerungsabkommen nicht reicht.
Kapitalbezug aus Pensionskasse: Selbständige Tätigkeit muss nicht zwingend lukrativ sein
Das Steueramt des Kantons Solothurn gelangte ans Bundesgericht, weil es nicht einverstanden war mit einem kantonalen Gerichtsentscheid. Es war der Ansicht, dass der Kapitalbezug aus der Pensionskasse eines Steuerpflichtigen nicht rechtens war, da er gemäss dem Steueramt nicht wirklich selbständig war. Das Steueramt bemängelte, dass der Steuerpflichtige zu wenig Zeit für seine Selbständigkeit aufwende und er zu wenig Gewinn erwirtschafte.
Das Bundesgericht entschied, dass es nicht relevant sei, wie viel der frei gewordenen Kapazität der Steuerpflichtige auf seine neu aufgenommene selbständige Erwerbstätigkeit aufwendet. Er ist frei, mit welcher Intensität er dieser Beschäftigung nachgeht und wie er diese organisieren möchte.
Auch besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Investition des freigewordenen Vorsorgegeldes in das Geschäftsvermögen oder zu einer Mindestdauer der selbständigen Erwerbstätigkeit.
Dabei erwähnt das Bundesgericht, dass die Steuerbehörden bei der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt oder aufgenommen wurde, nicht an die Beurteilung der Vorsorgeeinrichtung gebunden sind. Der Steuerpflichtige bekam vom Bundesgericht Recht.
(Quelle: BGE 2C_217/2021 vom 4. November 2021)
Indexklausel bei Geschäftsmieten wird relevant
In den vergangenen Jahren fanden die Klauseln in Geschäftsmietverträgen, die den Mietzins an den Landesindex der Konsumentenpreise gekoppelt haben, wenig Beachtung. Der Grund lag in der tiefen Teuerung, die jetzt wieder steigt und sich in den Mietkosten der Mieter niederschlägt.
Streitig wird die Indexerhöhung, wenn der Vermieter die Anpassung verzögert und rückwirkend eine Mietzinserhöhung verlangt, was nicht erlaubt ist. Nachforderungen sind unzulässig.
Für eine Mietzinserhöhung hat der Vermieter zwingend das amtliche Formular zu verwenden. Ohne amtliches Formular ist die Erhöhung nichtig, d.h. der bisherige Mietzins gilt weiter. Hat der Geschäftsmieter die Erhöhung bezahlt ohne dass der Vermieter das amtliche Formular verwendete, so hat der Mieter Anspruch auf Rückerstattung.
Für einen neuen Geschäftsmietvertrag ist zu beachten, dass nicht der gesamte Mietpreis indexiert ist, sondern nur 70 ‑ 80 %. Als Zeitpunkt für die Indexmietzinserhöhungen sollten die Parteien einen festen Termin pro Jahr festlegen.
Schlaumeierei ohne Beweis erfolglos
Ein Steuerpflichtiger erwarb im August 2010 ein Grundstück für CHF 730’000 und verkaufte dieses im März 2011 für CHF 870’000. Er deklarierte einen Renovationsaufwand von CHF 59’500, der die Grundstückgewinnsteuer mindern sollte. Als Beweis für die Renovationsarbeiten reichte er Rechnungen von Handwerkern in der vollen Höhe von CHF 59’500 ein. Diese Rechnungen dienten gleichzeitig als Bar-Quittungen für das erhaltene Geld. Das Gericht anerkannte diese Quittungen nicht als Nachweis für die Zahlungen.
Eine Besichtigung der Liegenschaft von Experten ergab, dass keinerlei Renovationsarbeiten vorgenommen wurden. Der Steuerpflichtige hatte die Grundstückgewinnsteuer in vollem Umfang zu bezahlen.