Newsletter August 2021

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Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis

  • Der Ausgleich von Erbvorbezügen
  • Unterhaltsleistungen sind steuerbar
  • GV-Beschlüsse ohne alle Eigentümer oder Vertreter sind nichtig
  • Keine Videoauswertung ohne Videoreglement im Strafverfahren
  • Eigenmietwert muss bei unentgeltlicher Überlassung versteuert werden
  • Wo liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person?

 

Der Ausgleich von Erbvorbezügen

Oft wollen Eltern ihren Nachkommen einen Teil ihres Vermögens zu Lebzeiten überlassen. Eine Möglichkeit dafür ist der Erbvorbezug. Dabei handelt es sich um eine lebzeitige Zuwendung an Nachkommen. Die gesetzlichen Erben müssen sich den Betrag nach dem Tod der Eltern ihrem Erbe anrechnen lassen, d.h. einen Ausgleich machen.
Der Erblasser kann die Beschenkten in seinem Testament von dieser Ausgleichspflicht befreien, allerdings nur im Rahmen der freien Quote. Die Pflichtteile müssen gewahrt bleiben. Ist der Begünstigte kein gesetzlicher Erbe, spricht man nicht von einem Erbvorbezug, sondern von einer Schenkung. Begünstigte müssen nach dem Tod des Schenkers nur die Schenkungen aus­gleichen, die weniger als fünf Jahre zurückliegen und Pflichtteile verletzen.
Übersteigt der Erbvorbezug den Anteil am Erbe, muss der Empfänger seinen Miterben die Differenz zurückzahlen. Die Höhe des Ausgleichs hängt vom Wert bei der Erbteilung ab, nicht vom Wert beim Erbvorbezug. Das bedeutet, dass wenn zum Beispiel eine Tochter 20 Jahre vor dem Tod des Vaters ein Haus erhalten hat, das Haus zum heutigen Marktwert bewertet wird. Unter Umständen übersteigt der Erbvorbezug den Anteil am Erbe und die Ausgleichszahlung kann die Betroffenen in Bedrängnis bringen.
Es ist zu empfehlen, dass Erbvorbezüge und Schenkungen schriftlich festgehalten werden. Gleichzeitig kann der Erblasser bestimmen, ob der Erbvorbezug bei der Erbteilung ausgeglichen werden muss. Dies ist allerdings nur im Rahmen der freien Quote möglich, die Pflichtteile müssen gewahrt werden.

 

Unterhaltsleistungen sind steuerbar

Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung oder Trennung für sich erhält, sind steuerbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beiträge als wieder­kehrende Leistung, durch indirekte Zahlungen wie zum Beispiel die Über­nahme von Miet- oder Schulkosten oder mittels Naturalleistungen erfolgen. Im Gegenzug können die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten von den Einkünften abgezogen werden.

 

GV-Beschlüsse ohne alle Eigentümer oder Vertreter sind nichtig

Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil, dass Beschlüsse einer aktienrechtlichen Universalversammlung nichtig seien, wenn nicht alle Eigentümer oder Vertreter aller Aktien anwesend sind. Ebenso sind die von einer nicht ordnungsgemäss konstituierten Generalversammlung (GV) gefassten Beschlüsse nichtig. „Nicht ordnungsgemäss konstituiert“ bedeutet, dass die GV durch ein unzuständiges Organ einberufen wurde, zu der GV nicht alle Aktionäre eingeladen worden sind oder bei der Nicht-Aktionäre teilgenommen hatten.
(Quelle: BGE 4A_279/2018 vom 2. November 2018)

 

Keine Videoauswertung ohne Videoreglement im Strafverfahren

Eine Videoaufnahme, für deren Betrieb ein Videoreglement notwendig wäre, aber keines besteht, darf in einem Strafverfahren nicht als Beweismittel genutzt werden, selbst wenn die Installation der Videokamera in Absprache mit der Polizei erfolgte. Damit bestätigte das Bundesgericht seine strenge Auslegung bezüglich Verwertbarkeit von Videoaufnahmen. Solche Videoaufnahmen im öffentlichen Bereich stellen grundsätzlich eine Persönlichkeitsverletzung dar, die nur zur Aufdeckung von schweren Straftaten gerechtfertigt ist.
(Quelle: BGE 6B_1288/2019 vom 21. Dezember 2020)

 

Eigenmietwert muss bei unentgeltlicher Überlassung versteuert werden

Die unentgeltliche Überlassung eines Hauses oder einer Wohnung an Familienmitglieder gelten als Eigennutzung des Eigentümers. Eigennutzung liegt auch dann vor, wenn die ehemals eheliche Wohnung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zur Nutzung an den anderen Ehegatten zugewiesen wird.
Daraus folgt, dass der Miteigentümer, der seinen Anteil aufgrund der Scheidungsvereinbarung dem anderen Ehegatten überlässt, den vollen Eigenmietwert für einen Miteigentumsanteil als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu versteuern hat. Gleichzeitig kann er die Eigenmiete aber im gleichen Umfang als Unterhaltsbeitrag an den getrennten oder geschiedenen Ehegatten zum steuerlichen Abzug bringen.

 

Wo liegt das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person?

Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person befindet sich normalerweise am statutarischen und im Handelsregister eingetragenen Sitz.
Steuerbehörden können bei der Festlegung aber davon abweichen, wenn am Sitz keine funktionstüchtige Infrastruktur für das Unternehmen vorhanden ist. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass wenn nur eine beauftragte Treuhandgesellschaft ihre Adresse zur Verfügung stellt und alle Briefsendungen weiterleitet, dies ein Briefkastendomizil ist. Somit liegt das Hauptsteuerdomizil am Ort, wo die Geschäftstätigkeiten vorgenommen werden.
(Quelle: BGE 2C_384/2019 vom 18. November 2020)

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