Newsletter August 2020

Newsletter August 2020

Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft

Inhaltsverzeichnis

  • Wichtige Änderungen bei der Kurzarbeitszeitentschädigung (KAE)
  • Homeoffice vom Ausland: Was gilt?
  • Steuerliche Abzüge von Bestechungsgeldern an Amtsträger unzulässig
  • Schadenersatz oder Entgeltsminderung wegen nicht erbrachter Leistungen
  • Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
  • Individuelles AHV-Konto abfragen und Beitragsabrechnung kontrollieren
  • Kantonsrichter durfte das Handy wegnehmen

 

Wichtige Änderungen bei der Kurzarbeitsentschädigung (KAE)

Die notrechtlichen Massnahmen im Bereich der KAE enden per 31. August 2020 mit der Anpassung der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit COVID-19. D.h. dass ab dem 1. September 2020 für den Bezug von KAE wieder das normale Verfahren in Kraft tritt.
Falls eine KAE-Bewilligung am 31. August 2020 bereits länger als drei Monate in Kraft ist, muss der Betrieb per 1. September 2020 die Kurzarbeit neu anmelden. Sämtliche dieser Bewilligungen erlöschen also per 31. August 2020. Es besteht für die Unternehmen jedoch weiterhin die Möglichkeit, aufgrund des Coronavirus das Instrument der Kurzarbeit zu nutzen, um Arbeitsplätze zu erhalten. Dazu müssen die Unternehmen eine Verlängerung der Massnahme beantragen. Es gilt insbesondere zu beachten, dass neu auch wieder die Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt.
Bewilligungen bleiben bestehen, werden aber auf 3 Monate gekürzt, wenn sie am 31. August 2020 noch nicht länger als drei Monate in Kraft sind. Wichtig ist, dass die Abrechnungen für die Perioden ab September 2020 wieder nach dem üblichen Abrechnungsverfahren eingereicht werden müssen.

Homeoffice vom Ausland: Was gilt?

Homeoffice wird immer selbstverständlicher und von vielen Unternehmen auch angeordnet. Wie sieht es aus, wenn ein Mitarbeitender im Ausland wohnt und dort im Homeoffice für ein schweizerisches Unternehmen arbeitet?

Gerichtsstand/Arbeitsvertrag
Bei langfristigen Arbeiten aus dem Homeoffice aus dem Ausland kann es zur Begründung eines neuen Arbeitsorts kommen. Bei mehr als 60% der Arbeiten aus dem Ausland kommt es bei Klagen gegen den Arbeitnehmer zum Gerichtsstand am Wohnsitz des Mitarbeitenden. Damit kann der Arbeitsvertrag eines Mitarbeitenden, der nur von seinem Wohnort im Ausland für einen schweizerischen Ar­beitgeber arbeitet, dem ausländischen Recht unterstellt werden. Gerichts­stand­vereinbarungen im Arbeitsverhältnis sind beschränkt möglich – davon sollte un­be­dingt im Arbeitsvertrag Gebrauch gemacht werden, so dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt.

Datenverarbeitung
Die Datenschutzgesetze des Auslands müssen eingehalten werden, damit der Arbeitgeber nicht haftbar gemacht werden kann. Sobald nämlich die Möglichkeit besteht, dass der Mitarbeitende aus dem Ausland von seinem Homeoffice aus auf den Server des Arbeitsgebers in der Schweiz zugreifen kann, liegt der Tatbestand vor. Der Mitarbeitende muss davon nicht mal Gebrauch machen, nur schon eine mögliche Datenübermittlung genügt.

Weitere Auswirkungen 
Homeoffice von im Ausland wohnhaften Mitarbeitenden hat auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung sowie die steuerliche Beurteilung.

Bei Fragen oder für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Steuerliche Abzüge von Bestechungsgeldern an Amtsträger unzulässig

In einem neuen Kreisschreiben geht die Steuerverwaltung einmal mehr auf die steuerliche Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern ein. Sie schreibt, dass Be­stechungs­gelder, die an schweizerische oder ausländische Amtsträger entrichtet werden, nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen und deshalb nicht vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder vom Gewinn einer juristi­schen Person in Abzug gebracht werden können. Dabei sei es bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen schwierig herauszufinden, ob Bestechungen bezahlt wurden, da die Bestechungszahlungen oft als „Servicegebühren“, „after sales tax“, „Agen­­tengebühren“, „Transportkosten“, „Umtriebsentschädigungen“, „Reprä­­sen­tationsspesen“, „Werbekosten“ o.ä. bezeichnet werden. Ein Hinweis gebe die oft nicht belegbare Gegenleistung des Empfängers des Bestechungs­geldes.
(Quelle: Kreisschreiben vom 13. Juli 2020)

 

Schadenersatz oder Entgeltsminderung wegen nicht erbrachter Leistungen

Im Zusammenhang mit der Corona-Krise wurden vertraglich vereinbarte Leistungen zum Teil nicht vollständig, zu spät oder überhaupt nicht erbracht. In der Regel führt dies zu einem zusätzlichen Geldfluss, wenn Schadenersatz­zahlungen abgemacht wurden, oder zu einer Verringerung des Verkaufspreises.
Diese Entschädigungen sind mehrwertsteuerrechtlich wie folgt zu unterscheiden:

  • Entgeltsminderung bzw. Preisnachlass: Aufgrund einer Schlechterfüllung oder einer Terminbusse bezahlt der Empfänger weniger. Bei dieser Entschä­digung müssen beide Vertragspartner ihren Umsatz bzw. Vorsteuerpositionen entsprechend korrigieren.
  • Schadenersatz: Hier deklariert nur der Zahlungsempfänger den erhaltenen Geldbetrag unter Ziffer 910 „Spenden, Dividenden, Schadenersatz“ auf der Mehr­­wertsteuer-Abrechnung.

 

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Zu den Familienzulagen gehören die Kinderzulagen, die Ausbildungszulagen und die Geburts- oder Adoptionszulagen. Sie basieren auf der Regel „Ein Kind, eine Zu­lage“. Falls mehrere Personen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind haben, dann regelt eine gesetzlich festgelegte Reihenfolge den Erstanspruch. Damit keine Doppelbezüge vorkommen, wurde ein Familienzulagenregister ein­geführt.
Folgende Personen können einen Anspruch auf Familienzulagen geltend machen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Selbständigerwerbende
  • Nichterwerbstätige mit bescheidenem Einkommen
  • Erwerbstätige in der Landwirtschaft

Arbeitslose Personen haben keinen Anspruch auf Familienzulagen, können aber bei ihrer Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen, der den Familienzulagen ent­spricht, auf die sie als Erwerbstätige Anspruch hätten.

 

Individuelles AHV-Konto abfragen und Beitragsabrechnung kontrollieren

Schriftlich oder online via www.ahv-iv.info können unter Angabe der Versicherten­nummer und der Postadresse bei einer AHV-Ausgleichskasse ein Auszug aus dem in­dividuellen Konto verlangt werden. Das Einholen des Kontoauszugs ist kostenlos.
Allfällige Differenzen können innert 30 Tagen nach Erhalt des Auszuges mittels Berichtigungs­be­gehren und unter Beilage der entsprechenden Beweispapiere wie z.B. Lohnausweise über alle 44 resp. 43 Beitragsjahre verlangt werden. Es lohnt sich, die Lohnausweise oder Lohnabrechnungen aufzubewahren und zu prüfen, ob der Arbeitgeber stets korrekt einbezahlt hat.

 

Kantonsrichter durfte das Handy wegnehmen

Ein Beklagter war während einer Verhandlung am Kantonsgericht ständig mit seinem Mobil­telefon beschäftigt. Auf Geheiss des Richters musste er das Handy abgeben. Der Ange­klagte verlangte es noch während der Verhandlung heraus, kriegte es aber nicht. Deshalb klagte er bis vor das Bundesgericht. Das Gericht jedoch lehnte seine Beschwerde ab: Das Straf­prozessrecht verbietet Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude, weshalb das Ge­richt den Gebrauch von Mobiltelefonen im Saal untersagen könne.
(BGE 6B_893/2018 vom 2. April 2019)

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